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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der<br />

Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr<br />

besteht. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Verpflichteten und<br />

Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im<br />

Baulastenverzeichnis wirksam.<br />

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Das<br />

Baulastenverzeichnis begründet eine widerlegbare Vermutung für den Bestand und<br />

Umfang der eingetragenen Baulast. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das<br />

Baulastenverzeichnis besteht nicht.<br />

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht<br />

nehmen oder sich Ablichtungen fertigen lassen.<br />

§ 80 Ordnungswidrigkeiten<br />

Sechster Teil<br />

Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen,<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 14 Absatz 1<br />

Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder entgegen § 14<br />

Absatz 2 erforderliche Schutzmaßnahmen unterlässt,<br />

2. Bauprodukte entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne das Ü-Zeichen oder<br />

entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 ohne das CE-Zeichen verwendet,<br />

3. nicht geregelte Bauarten entgegen § 21 Absatz 1 ohne allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder<br />

Zustimmung im Einzelfall anwendet,<br />

4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen<br />

des § 22 Absatz 4 vorliegen,<br />

5. den Pflichten als Bauherrin oder Bauherr (§ 54 Absatz 2), als Entwurfsverfasserin<br />

oder Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 2), als Unternehmerin oder Unternehmer (§<br />

56 Absatz 2), als Bauleiterin oder Bauleiter (§ 57 Absatz 2) oder als deren<br />

Vertretung zuwider handelt,<br />

6. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 66 Absatz 2) oder ohne<br />

Anzeige und Abnahme (§ 66 Absatz 5) in Gebrauch nimmt,<br />

HBauO-Text 01.07.2005 68

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