Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der<br />
Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr<br />
besteht. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Verpflichteten und<br />
Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im<br />
Baulastenverzeichnis wirksam.<br />
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Das<br />
Baulastenverzeichnis begründet eine widerlegbare Vermutung für den Bestand und<br />
Umfang der eingetragenen Baulast. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das<br />
Baulastenverzeichnis besteht nicht.<br />
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht<br />
nehmen oder sich Ablichtungen fertigen lassen.<br />
§ 80 Ordnungswidrigkeiten<br />
Sechster Teil<br />
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen,<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 14 Absatz 1<br />
Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder entgegen § 14<br />
Absatz 2 erforderliche Schutzmaßnahmen unterlässt,<br />
2. Bauprodukte entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne das Ü-Zeichen oder<br />
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 ohne das CE-Zeichen verwendet,<br />
3. nicht geregelte Bauarten entgegen § 21 Absatz 1 ohne allgemeine<br />
bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder<br />
Zustimmung im Einzelfall anwendet,<br />
4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen<br />
des § 22 Absatz 4 vorliegen,<br />
5. den Pflichten als Bauherrin oder Bauherr (§ 54 Absatz 2), als Entwurfsverfasserin<br />
oder Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 2), als Unternehmerin oder Unternehmer (§<br />
56 Absatz 2), als Bauleiterin oder Bauleiter (§ 57 Absatz 2) oder als deren<br />
Vertretung zuwider handelt,<br />
6. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 66 Absatz 2) oder ohne<br />
Anzeige und Abnahme (§ 66 Absatz 5) in Gebrauch nimmt,<br />
HBauO-Text 01.07.2005 68