02.11.2012 Aufrufe

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt<br />

werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür<br />

bestimmten Abfallbehälterräume unmittelbar vom Freien entleert werden können und<br />

1. Trennwände und Decken als Raum abschließende Bauteile mit der<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände,<br />

2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit Feuer hemmenden, dicht-<br />

und selbst schließenden Abschlüssen und<br />

3 eine ständig wirksame Lüftung<br />

haben.<br />

§ 43a Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen<br />

(1) Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen Anlagen<br />

entsprechend ausgeführt sowie betriebssicher und brandsicher sein.<br />

(2) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht<br />

eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen<br />

Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />

§ 44 Aufenthaltsräume<br />

Siebter Abschnitt<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen<br />

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m haben. Für<br />

Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte<br />

Raumhöhe von mindestens 2,3 m. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen<br />

über mehr als der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m<br />

haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Berechnung der<br />

Grundfläche außer Betracht.<br />

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden<br />

können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von<br />

mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der<br />

Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />

(3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn<br />

1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und<br />

HBauO-Text 01.07.2005 45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!