Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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(3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt<br />
werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür<br />
bestimmten Abfallbehälterräume unmittelbar vom Freien entleert werden können und<br />
1. Trennwände und Decken als Raum abschließende Bauteile mit der<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände,<br />
2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit Feuer hemmenden, dicht-<br />
und selbst schließenden Abschlüssen und<br />
3 eine ständig wirksame Lüftung<br />
haben.<br />
§ 43a Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen<br />
(1) Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen Anlagen<br />
entsprechend ausgeführt sowie betriebssicher und brandsicher sein.<br />
(2) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht<br />
eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen<br />
Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />
§ 44 Aufenthaltsräume<br />
Siebter Abschnitt<br />
Nutzungsbedingte Anforderungen<br />
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m haben. Für<br />
Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte<br />
Raumhöhe von mindestens 2,3 m. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen<br />
über mehr als der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m<br />
haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Berechnung der<br />
Grundfläche außer Betracht.<br />
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden<br />
können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von<br />
mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der<br />
Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />
(3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn<br />
1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und<br />
HBauO-Text 01.07.2005 45