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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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Anlage zu § 60<br />

Anlage 2<br />

Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der<br />

Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die<br />

durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt<br />

werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen<br />

Vorschriften als der <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Bauordnung</strong> und der auf diese<br />

gestützten Vorschriften sind einzuholen. Bauaufsichtliche<br />

Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Vorschriften<br />

unberührt.<br />

Übersicht<br />

I Errichtung und Änderungen von Anlagen<br />

1. Gebäude und Überdachungen<br />

2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung<br />

3. Anlagen der Ver- und Entsorgung<br />

4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen<br />

5. Behälter<br />

6. Mauern und Einfriedigungen<br />

7. Verkehrsanlagen<br />

8. Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung<br />

10. Tragende und nicht tragende Bauteile<br />

11. Werbeanlagen und Automaten<br />

12. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen<br />

13. Plätze<br />

14. Sonstige Anlagen<br />

II Änderung der Nutzung<br />

III Beseitigung von Anlagen<br />

IV Instandhaltungsarbeiten<br />

HBauO-Text 01.07.2005 77

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