Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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Anlage zu § 60<br />
Anlage 2<br />
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der<br />
Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die<br />
durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt<br />
werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen<br />
Vorschriften als der <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Bauordnung</strong> und der auf diese<br />
gestützten Vorschriften sind einzuholen. Bauaufsichtliche<br />
Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Vorschriften<br />
unberührt.<br />
Übersicht<br />
I Errichtung und Änderungen von Anlagen<br />
1. Gebäude und Überdachungen<br />
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung<br />
3. Anlagen der Ver- und Entsorgung<br />
4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen<br />
5. Behälter<br />
6. Mauern und Einfriedigungen<br />
7. Verkehrsanlagen<br />
8. Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung<br />
10. Tragende und nicht tragende Bauteile<br />
11. Werbeanlagen und Automaten<br />
12. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen<br />
13. Plätze<br />
14. Sonstige Anlagen<br />
II Änderung der Nutzung<br />
III Beseitigung von Anlagen<br />
IV Instandhaltungsarbeiten<br />
HBauO-Text 01.07.2005 77