Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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§ 72a Baubeginn<br />
(1) Mit der Bauausführung, der Beseitigung baulicher Anlagen oder mit der Ausführung<br />
des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn<br />
1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist und<br />
2. die nach § 68 erforderlichen Bescheinigungen sowie die Baubeginnanzeige der<br />
Bauaufsichtsbehörde vorliegen;<br />
(2) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundfläche abgesteckt und seine<br />
Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein.<br />
(3) Die Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnischen Nachweise sowie<br />
Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von<br />
Baubeginn an vorliegen.<br />
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn<br />
genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach<br />
einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der<br />
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Baubeginnanzeige).<br />
§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids.<br />
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von<br />
drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen<br />
oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.<br />
(2) Der Vorbescheid gilt ein Jahr.<br />
(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr<br />
verlängert werden. Sie können auch rückwirkend verlängert werden, wenn der<br />
Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten<br />
HBauO-Text 01.07.2005 63