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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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1.10 Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet<br />

nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982<br />

(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 8. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 253),<br />

sowie in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten;<br />

2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme von:<br />

2.1 Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehenden Abgasanlagen mit<br />

einer Höhe von mehr als 10 m,<br />

2.2 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und<br />

Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe von mehr als<br />

3,0 m und einer Gesamtlänge von mehr als 9,0 m,<br />

2.3 Feuerlöschanlagen, Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,<br />

CO-Überwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen,<br />

Starkstromanlagen und Schutzvorhänge in<br />

– Hochhäusern<br />

– Gebäuden mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der<br />

größten Ausdehnung, die nicht Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

sind,<br />

– Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich<br />

ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben,<br />

– Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als<br />

200 Besucher fassen, oder solchen mit mehreren<br />

Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen,<br />

wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,<br />

– Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen oder<br />

Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000<br />

Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,<br />

– Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten,<br />

– Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur<br />

Unterbringung oder Pflege von Personen,<br />

– geschlossenen Großgaragen;<br />

3. Anlagen der Ver- und Entsorgung:<br />

3.1 Brunnen,<br />

HBauO-Text 01.07.2005 79

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