Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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1.10 Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet<br />
nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982<br />
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 8. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 253),<br />
sowie in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten;<br />
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme von:<br />
2.1 Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehenden Abgasanlagen mit<br />
einer Höhe von mehr als 10 m,<br />
2.2 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und<br />
Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe von mehr als<br />
3,0 m und einer Gesamtlänge von mehr als 9,0 m,<br />
2.3 Feuerlöschanlagen, Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,<br />
CO-Überwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen,<br />
Starkstromanlagen und Schutzvorhänge in<br />
– Hochhäusern<br />
– Gebäuden mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der<br />
größten Ausdehnung, die nicht Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude<br />
sind,<br />
– Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich<br />
ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben,<br />
– Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als<br />
200 Besucher fassen, oder solchen mit mehreren<br />
Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen,<br />
wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,<br />
– Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen oder<br />
Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000<br />
Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,<br />
– Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten,<br />
– Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur<br />
Unterbringung oder Pflege von Personen,<br />
– geschlossenen Großgaragen;<br />
3. Anlagen der Ver- und Entsorgung:<br />
3.1 Brunnen,<br />
HBauO-Text 01.07.2005 79