Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der<br />
Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der<br />
Räume Gefahren nicht entstehen.<br />
(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und<br />
Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder<br />
unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und<br />
Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß<br />
angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.<br />
(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen<br />
betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so<br />
aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen<br />
entstehen.<br />
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken,<br />
Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten<br />
die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />
§ 42 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser<br />
(1) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend<br />
groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs-<br />
und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus<br />
zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder<br />
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu<br />
Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich,<br />
zum Reinigen eingerichtet sein.<br />
(2) Öffnungen von Aufenthaltsräumen müssen mindestens 5 m von Schächten oder<br />
Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, entfernt sein.<br />
§ 43 Anlagen für Abfälle<br />
(1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, sind<br />
befestigte und ausreichend bemessene Standplätze oder Abfallbehälterräume zur<br />
Aufnahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück oder, durch<br />
Baulast gesichert, auf einem anderen Grundstück herzustellen.<br />
(2) Die Standplätze müssen vor Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens<br />
5 m entfernt sein. Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter<br />
in Müllbehälterschränken untergebracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,<br />
wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt<br />
240 Liter Fassungsvermögen untergebracht werden.<br />
HBauO-Text 01.07.2005 44