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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der<br />

Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der<br />

Räume Gefahren nicht entstehen.<br />

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und<br />

Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder<br />

unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und<br />

Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß<br />

angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.<br />

(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen<br />

betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so<br />

aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen<br />

entstehen.<br />

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken,<br />

Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten<br />

die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

§ 42 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser<br />

(1) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend<br />

groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs-<br />

und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus<br />

zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder<br />

unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu<br />

Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich,<br />

zum Reinigen eingerichtet sein.<br />

(2) Öffnungen von Aufenthaltsräumen müssen mindestens 5 m von Schächten oder<br />

Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, entfernt sein.<br />

§ 43 Anlagen für Abfälle<br />

(1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, sind<br />

befestigte und ausreichend bemessene Standplätze oder Abfallbehälterräume zur<br />

Aufnahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück oder, durch<br />

Baulast gesichert, auf einem anderen Grundstück herzustellen.<br />

(2) Die Standplätze müssen vor Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens<br />

5 m entfernt sein. Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter<br />

in Müllbehälterschränken untergebracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,<br />

wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt<br />

240 Liter Fassungsvermögen untergebracht werden.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 44

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