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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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Satz 1 vorgeschrieben, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein<br />

müssen.<br />

Vierter Teil<br />

Die am Bau Beteiligten<br />

§ 53 Grundpflichten der am Bau Beteiligten<br />

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind<br />

die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau<br />

Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten<br />

werden.<br />

§ 54 Bauherrin oder Bauherr<br />

(1) Bauherrin oder Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung eine Anlage vorbereitet<br />

oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt.<br />

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung<br />

eines nicht verfahrensfreien Vorhabens geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§<br />

55 bis 57 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der<br />

Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin oder dem<br />

Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Sie oder er hat vor Baubeginn den<br />

Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung den<br />

Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Wechselt<br />

die Bauherrin oder der Bauherr, hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies<br />

der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder als Bauherr<br />

auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass eine Vertreterin oder ein<br />

Vertreter bestellt wird, die oder der ihr gegenüber die Verpflichtungen der Bauherrin<br />

oder des Bauherrn zu erfüllen hat.<br />

§ 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser<br />

(1) Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser ist, wer mit der selbständigen Planung<br />

von Bauvorhaben beauftragt worden ist.<br />

(2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und<br />

Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er<br />

ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs und dafür,<br />

dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, verantwortlich.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 50

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