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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden oder dass<br />

endgültig nicht mehr genutzte Anlagen beseitigt oder dauerhaft gesichert werden,<br />

3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten<br />

Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten<br />

Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden.<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende bauliche Anlagen den<br />

Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Vorschriften angepasst werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit<br />

oder Gesundheit notwendig ist. Dies gilt auch für die Herstellung von<br />

Folgeeinrichtungen auf den Grundstücken, wie Kinderspielplätze, Standplätze für<br />

Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze,<br />

wenn geeignete Flächen verfügbar sind. Bei wesentlicher Änderung baulicher<br />

Anlagen kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten<br />

Teile der baulichen Anlage an die Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf<br />

Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst werden, wenn dies keine<br />

unzumutbaren Mehrkosten verursacht.<br />

(4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse<br />

geschaffen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwider laufen, so kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird.<br />

§ 77 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung<br />

bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt<br />

werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt<br />

hat. In den Fällen des § 78 Absatz 2 treten an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde die<br />

Prüfsachverständigen für Bautechnik.<br />

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer<br />

nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der<br />

Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist bei den in<br />

§ 68 Absatz 2 bezeichneten Vorhaben eine Bescheinigung der Prüfsachverständigen<br />

oder des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung<br />

vorzulegen. Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst,<br />

Zufahrtswege, Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie<br />

Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht<br />

jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Die Bauherrin oder der Bauherr<br />

hat die Errichtung von Abgasanlagen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem<br />

Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig anzuzeigen. Feuerstätten, ortsfeste<br />

Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb<br />

genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der<br />

Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der<br />

Abgasanlagen bescheinigt hat.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 66

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