Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden oder dass<br />
endgültig nicht mehr genutzte Anlagen beseitigt oder dauerhaft gesichert werden,<br />
3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten<br />
Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten<br />
Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden.<br />
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende bauliche Anlagen den<br />
Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Vorschriften angepasst werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit<br />
oder Gesundheit notwendig ist. Dies gilt auch für die Herstellung von<br />
Folgeeinrichtungen auf den Grundstücken, wie Kinderspielplätze, Standplätze für<br />
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze,<br />
wenn geeignete Flächen verfügbar sind. Bei wesentlicher Änderung baulicher<br />
Anlagen kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten<br />
Teile der baulichen Anlage an die Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf<br />
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst werden, wenn dies keine<br />
unzumutbaren Mehrkosten verursacht.<br />
(4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse<br />
geschaffen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwider laufen, so kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird.<br />
§ 77 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung<br />
bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt<br />
werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt<br />
hat. In den Fällen des § 78 Absatz 2 treten an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde die<br />
Prüfsachverständigen für Bautechnik.<br />
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer<br />
nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der<br />
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist bei den in<br />
§ 68 Absatz 2 bezeichneten Vorhaben eine Bescheinigung der Prüfsachverständigen<br />
oder des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung<br />
vorzulegen. Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst,<br />
Zufahrtswege, Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie<br />
Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht<br />
jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Die Bauherrin oder der Bauherr<br />
hat die Errichtung von Abgasanlagen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem<br />
Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig anzuzeigen. Feuerstätten, ortsfeste<br />
Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb<br />
genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der<br />
Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der<br />
Abgasanlagen bescheinigt hat.<br />
HBauO-Text 01.07.2005 66