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Mein Ratgeber im täglichen Leben

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Sozialratgeber der KPÖ Graz<br />

57 Ausgabe 2012<br />

0316/ 71 71 08<br />

Allgemeiner<br />

Fahrtkostenzuschuss:<br />

Höhe des Fahrtkostenzuschusses:<br />

üü<br />

monatlich 14 € in 10 Monatsraten; <strong>im</strong> August und September<br />

gibt es keine Rate<br />

Wer hat Anspruch?<br />

üü<br />

Studierende, die am Studienort wohnen und<br />

üü<br />

eine personenbezogene Dauerkarte vorweisen können.<br />

Antragstellung:<br />

üü<br />

Es ist kein eigener Antrag erforderlich (erfolgt mit Antrag<br />

auf Studienbeihilfe)<br />

üü<br />

Gewährung: Studienbeihilfenbehörde (Adresse siehe<br />

Kapitel „Studienbeihilfe“)<br />

He<strong>im</strong>fahrtzuschuss:<br />

Wer hat Anspruch?<br />

üü<br />

Studierende, deren Eltern <strong>im</strong> Inland mehr als 200 km<br />

entfernt vom Studienort ihres Kindes leben<br />

üü<br />

kein Zuschuss für verheiratete Studierende, Vollwaisen<br />

und Selbsterhalter/innen<br />

Nachweise und Antragstellung:<br />

üü<br />

kein Nachweis erforderlich<br />

üü<br />

kein eigener Antrag erforderlich (erfolgt mit Antrag auf<br />

Studienbeihilfe; Adresse Studienbeihilfenbehörde siehe<br />

Kapitel „Studienbeihilfe“)<br />

Die Auszahlung erfolgt in 10 Monatsraten (keine<br />

Zahlung <strong>im</strong> August und September)<br />

ESF-Kinderbetreuungszuschuss<br />

Wer hat Anspruch?<br />

üü<br />

sozial förderungswürdige Studierende, die sich in der<br />

Studienabschlussphase befinden und Kinder zu betreuen<br />

haben.<br />

üü<br />

Studienabschlussphase bedeutet, dass das Thema der<br />

Abschlussarbeit bereits übernommen wurde und max<strong>im</strong>al<br />

noch Lehrveranstaltungen <strong>im</strong> Umfang von 10<br />

Semesterstunden bzw. 20 ECTS zu absolvieren sind.<br />

üü<br />

Voraussetzung ist, dass wahlweise Studienbeihilfe<br />

oder ein Studienabschlussstipendium bezogen wird<br />

oder man in einem eigenen Haushalt lebt und das Einkommen<br />

des Ehepartners/der Ehepartnerin <strong>im</strong> letzten<br />

erfassten Kalenderjahr € 21.800 nicht übersteigt. Die<br />

beiden letztgenannten Möglichkeiten bedingen zudem<br />

die Aufgabe der Berufstätigkeit für die Zuerkennung<br />

des Zuschusses, erstgenannte Variante schreibt<br />

eine Zuverdienstgrenze von € 8.000 <strong>im</strong> Kalenderjahr<br />

fest.<br />

üü<br />

Der Antragsteller/die Antragstellerin darf bisher noch<br />

kein Studium abgeschlossen haben. Dies gilt nicht,<br />

wenn der Zuschuss für ein an ein Bachelorstudium anschließendes<br />

Masterstudium beantragt wird.<br />

üü<br />

Bei Zuerkennung darf das einundvierzigste <strong>Leben</strong>sjahr<br />

noch nicht vollendet sein<br />

Art und Höhe der Leistung:<br />

üü<br />

Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung<br />

üü<br />

Pro Kind werden für die Dauer von höchstens 18 Monaten<br />

pauschal max<strong>im</strong>al 150 € gewährt.<br />

Antragstellung<br />

Das Ansuchen erfolgt bei der Stipendienstelle, der Zuschuss<br />

wird <strong>im</strong> Nachhinein gegen den Nachweis der Kosten<br />

ausbezahlt.<br />

Stipendienstelle<br />

Metahofgasse 30, 2. Stock, 8020 Graz.<br />

Tel. 0316/81 33 88 – 0<br />

Email: stip.graz@stbh.gv.at<br />

www.stipendium.at<br />

Allgemeine Beihilfen für<br />

Studierende<br />

Folgende allgemeine Beihilfen kommen auch Studierenden<br />

zugute. In einigen Punkten sind jedoch Unterschiede<br />

zu anderen Anspruchsgruppen zu berücksichtigen:<br />

Familienbeihilfe (siehe gesondertes Kapitel)<br />

Wohnbeihilfe:<br />

Ein pauschaler Selbstbehalt in Höhe von 75 € (bei einem<br />

Einpersonenhaushalt) wird bei Student/innen (unterhaltsberechtigten<br />

Personen) festgelegt. Der Selbstbehalt<br />

vermindert die Höhe der Wohnbeihilfe. Das tatsächliche<br />

Einkommen der Eltern bleibt unberücksichtigt. (Siehe<br />

auch gesondertes Kapitel „Wohnbeihilfe“)<br />

ORF/GIS Gebührenbefreiung, Telefongebührenzuschuss:<br />

Ein positiver Studienbeihilfenbescheid ist zusätzlich zum<br />

Nachweis über das Einkommen aller <strong>im</strong> Haushalt lebenden<br />

Personen Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenbefreiung<br />

bzw. des Telefongebührenzuschusses.<br />

Weiters wird eine Fortsetzungsbestätigung und die Angabe<br />

über finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige<br />

und Dritte benötigt.<br />

(Siehe auch gesondertes Kapitel „ORF-GIS-Befreiung<br />

und/od. Tel.-Gebühren-Zuschuss“)

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