Mein Ratgeber im täglichen Leben
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Ausgabe 2012<br />
Kündigung: Ein Hauseigentümer/eine Hauseigentümerin<br />
kann einen Mieter/eine Mieterin nur gerichtlich und<br />
nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen<br />
(Nichtzahlen der Miete, Nichtbenützung oder nachteiliger<br />
Gebrauch der Wohnung, Fehlverhalten usw). Sollten<br />
Sie grundlos eine Kündigung erhalten, so erheben Sie<br />
dagegen sofort - längstens innerhalb von 14 Tagen -be<strong>im</strong><br />
Bezirksgericht Einspruch. Sie sollten auch die Hilfe einer<br />
Mieterorganisation in Anspruch nehmen. Wenn Sie längere<br />
Zeit nicht zuhause sind (etwa auf Urlaub oder durch<br />
längere berufliche Abwesenheit) und eine Kündigung<br />
droht, so veranlassen Sie bei der Post, dass RSa- und RSbsowie<br />
eingeschriebene Briefe retour geschickt und Ihnen<br />
nachgesandt werden.<br />
Verweigerung der Mietannahme: Wenn sich ein Hauseigentümer/eine<br />
Hauseigentümerin weigert, Ihre Miete<br />
anzunehmen, so hinterlegen Sie die Miete be<strong>im</strong> Bezirksgericht.<br />
ACHTUNG: Die Miete nicht zu bezahlen, ist ein<br />
Kündigungsgrund!!<br />
Delogierung: Falls Ihr Vermieter/Ihre Vermieterin auf eine<br />
Delogierung drängt und Ihnen eine Gemeindewohnung<br />
verspricht, so nehmen Sie diesen Vorschlag nicht an! Für<br />
die Vormerkung für eine Gemeindewohnung gelten genaue<br />
Richtlinien. Überdies bestehen oft mehrjährige Wartezeiten.<br />
Selbst bei Obdachlosigkeit bekommt man nicht<br />
gleich eine Gemeindewohnung.<br />
Wasser absperren: Wenn mindestens eine Wohnung <strong>im</strong><br />
Haus bewohnt ist, darf das Wasser nicht abgedreht werden.<br />
Vorsicht vor Personen, die sich als Beamte der Wasserwerke<br />
ausgeben und mit dem Absperren des Wassers<br />
drohen!<br />
Wohnungsbegehung: Eine Begehung muss vorher<br />
schriftlich angekündigt oder ein zumutbarer Termin vereinbart<br />
werden. Zust<strong>im</strong>mung zu ständigen Begehungen<br />
verweigern! Vor Besichtigungen der Wohnung: Ausweise<br />
oder Vollmachten des Vermieters/der Vermieterin verlangen.<br />
Es besteht keine Verpflichtung zu persönlichen Auskünften.<br />
Bauliche Änderungen: Im Haus und in der Wohnung.<br />
Der Hauseigentümer/die Hauseigentümerin braucht<br />
rechtskräftige Baubewilligungen. Ohne Bewilligung kann<br />
bei der Baupolizei ein Baustopp erwirkt werden bzw. Wiederherstellung<br />
des ursprünglichen Zustandes.<br />
Lärm und Schmutz: Bei Schikanen der Mieter durch<br />
ständige Bau- oder Umbauarbeiten, Ansiedlungen von<br />
Personen mit unakzeptablem sozialen oder hygienischen<br />
Verhalten usw. Hilfe bei Mieterorganisationen, Gebietsbetreuung,<br />
Baupolizei, in besonders argen Fällen: Gesundheitsamt,<br />
Polizei suchen.<br />
WOG - Wohnungssicherungsstelle Graz<br />
Eggenbergergürtel 38, 8020 Graz<br />
Tel.+43 316/908311<br />
Fax.+43 316/908311-18<br />
Mo-Fr 8-12 Uhr und nach Vereinbarung<br />
Die Wohnungssicherungsstelle hilft bei Problemen<br />
mit der Wohnung (Mahnschreiben vom Vermieter,<br />
Fragen zu Wohnbeihilfe oder mietrechtlichen Angelegenheiten,<br />
Beratung bei drohender Delogierung…)<br />
Stadträtin Elke Kahr<br />
Rathaus, 2. Stock, Z<strong>im</strong>mer 236,<br />
Hauptplatz 1<br />
8010 Graz<br />
Tel. 0316/ 872 2060, 2061<br />
stadtraetin.kahr@stadt.graz.at<br />
Sprechstunden: Dienstag und Donnerstag nach teletonischer<br />
Vereinbarung<br />
Beratung in Wohnrechtsangelegenheiten und bei persönlichen<br />
Problemen<br />
Delogierung<br />
Ein Delogierungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren<br />
auf zwangsweise Räumung, eine besondere Art von Exekution.<br />
Die meisten Delogierungen werden wegen Nichtbezahlung<br />
der Miete durchgeführt. Wenn also die Miete nicht<br />
bezahlt wird, wird vom Vermieter/der Vermieterin üblicherweise<br />
gleichzeitig mit der Klage auf Zahlungen des<br />
Mietzinses auch eine Räumungsklage bei Gericht eingebracht.<br />
Diese Klage wird oft mit einem Antrag auf pfandweise<br />
Beschreibung verbunden.<br />
Vom Gericht wird die betreffende Person, die delogiert<br />
werden soll, vom Delogierungstermin verständigt.<br />
Der/die Betreibende der Exekution (VermieterIn) stellt<br />
Transportmittel zum Abtransport des Inventars und einen<br />
Schlosser zum Aufsperren der Wohnungstüre zur<br />
Verfügung<br />
Hat der zur Zahlung verpflichtende Mieter/die Mieterin<br />
die Wohnung bis zu diesem Termin nicht geräumt, wird<br />
das Schloss aufgebrochen<br />
Die Spedition n<strong>im</strong>mt das Inventar mit, das in die Speditionslagerhalle<br />
gebracht wird. Dafür fällt allerdings eine<br />
Lagergebühr an, die vom nun ehemaligen Mieter/der<br />
ehemaligen Mieterin zu bezahlen ist.<br />
Außerdem hat er/sie noch die Exekutionskosten, das sind<br />
Anwaltskosten, Gerichtskosten, Schlosserkosten, Kosten<br />
der Spedition, zu bezahlen.<br />
Die leere Wohnung wird dem Vermieter/der Vermieterin<br />
übergeben.