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Mein Ratgeber im täglichen Leben

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Ausgabe 2012<br />

Kündigung: Ein Hauseigentümer/eine Hauseigentümerin<br />

kann einen Mieter/eine Mieterin nur gerichtlich und<br />

nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen<br />

(Nichtzahlen der Miete, Nichtbenützung oder nachteiliger<br />

Gebrauch der Wohnung, Fehlverhalten usw). Sollten<br />

Sie grundlos eine Kündigung erhalten, so erheben Sie<br />

dagegen sofort - längstens innerhalb von 14 Tagen -be<strong>im</strong><br />

Bezirksgericht Einspruch. Sie sollten auch die Hilfe einer<br />

Mieterorganisation in Anspruch nehmen. Wenn Sie längere<br />

Zeit nicht zuhause sind (etwa auf Urlaub oder durch<br />

längere berufliche Abwesenheit) und eine Kündigung<br />

droht, so veranlassen Sie bei der Post, dass RSa- und RSbsowie<br />

eingeschriebene Briefe retour geschickt und Ihnen<br />

nachgesandt werden.<br />

Verweigerung der Mietannahme: Wenn sich ein Hauseigentümer/eine<br />

Hauseigentümerin weigert, Ihre Miete<br />

anzunehmen, so hinterlegen Sie die Miete be<strong>im</strong> Bezirksgericht.<br />

ACHTUNG: Die Miete nicht zu bezahlen, ist ein<br />

Kündigungsgrund!!<br />

Delogierung: Falls Ihr Vermieter/Ihre Vermieterin auf eine<br />

Delogierung drängt und Ihnen eine Gemeindewohnung<br />

verspricht, so nehmen Sie diesen Vorschlag nicht an! Für<br />

die Vormerkung für eine Gemeindewohnung gelten genaue<br />

Richtlinien. Überdies bestehen oft mehrjährige Wartezeiten.<br />

Selbst bei Obdachlosigkeit bekommt man nicht<br />

gleich eine Gemeindewohnung.<br />

Wasser absperren: Wenn mindestens eine Wohnung <strong>im</strong><br />

Haus bewohnt ist, darf das Wasser nicht abgedreht werden.<br />

Vorsicht vor Personen, die sich als Beamte der Wasserwerke<br />

ausgeben und mit dem Absperren des Wassers<br />

drohen!<br />

Wohnungsbegehung: Eine Begehung muss vorher<br />

schriftlich angekündigt oder ein zumutbarer Termin vereinbart<br />

werden. Zust<strong>im</strong>mung zu ständigen Begehungen<br />

verweigern! Vor Besichtigungen der Wohnung: Ausweise<br />

oder Vollmachten des Vermieters/der Vermieterin verlangen.<br />

Es besteht keine Verpflichtung zu persönlichen Auskünften.<br />

Bauliche Änderungen: Im Haus und in der Wohnung.<br />

Der Hauseigentümer/die Hauseigentümerin braucht<br />

rechtskräftige Baubewilligungen. Ohne Bewilligung kann<br />

bei der Baupolizei ein Baustopp erwirkt werden bzw. Wiederherstellung<br />

des ursprünglichen Zustandes.<br />

Lärm und Schmutz: Bei Schikanen der Mieter durch<br />

ständige Bau- oder Umbauarbeiten, Ansiedlungen von<br />

Personen mit unakzeptablem sozialen oder hygienischen<br />

Verhalten usw. Hilfe bei Mieterorganisationen, Gebietsbetreuung,<br />

Baupolizei, in besonders argen Fällen: Gesundheitsamt,<br />

Polizei suchen.<br />

WOG - Wohnungssicherungsstelle Graz<br />

Eggenbergergürtel 38, 8020 Graz<br />

Tel.+43 316/908311<br />

Fax.+43 316/908311-18<br />

Mo-Fr 8-12 Uhr und nach Vereinbarung<br />

Die Wohnungssicherungsstelle hilft bei Problemen<br />

mit der Wohnung (Mahnschreiben vom Vermieter,<br />

Fragen zu Wohnbeihilfe oder mietrechtlichen Angelegenheiten,<br />

Beratung bei drohender Delogierung…)<br />

Stadträtin Elke Kahr<br />

Rathaus, 2. Stock, Z<strong>im</strong>mer 236,<br />

Hauptplatz 1<br />

8010 Graz<br />

Tel. 0316/ 872 2060, 2061<br />

stadtraetin.kahr@stadt.graz.at<br />

Sprechstunden: Dienstag und Donnerstag nach teletonischer<br />

Vereinbarung<br />

Beratung in Wohnrechtsangelegenheiten und bei persönlichen<br />

Problemen<br />

Delogierung<br />

Ein Delogierungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren<br />

auf zwangsweise Räumung, eine besondere Art von Exekution.<br />

Die meisten Delogierungen werden wegen Nichtbezahlung<br />

der Miete durchgeführt. Wenn also die Miete nicht<br />

bezahlt wird, wird vom Vermieter/der Vermieterin üblicherweise<br />

gleichzeitig mit der Klage auf Zahlungen des<br />

Mietzinses auch eine Räumungsklage bei Gericht eingebracht.<br />

Diese Klage wird oft mit einem Antrag auf pfandweise<br />

Beschreibung verbunden.<br />

Vom Gericht wird die betreffende Person, die delogiert<br />

werden soll, vom Delogierungstermin verständigt.<br />

Der/die Betreibende der Exekution (VermieterIn) stellt<br />

Transportmittel zum Abtransport des Inventars und einen<br />

Schlosser zum Aufsperren der Wohnungstüre zur<br />

Verfügung<br />

Hat der zur Zahlung verpflichtende Mieter/die Mieterin<br />

die Wohnung bis zu diesem Termin nicht geräumt, wird<br />

das Schloss aufgebrochen<br />

Die Spedition n<strong>im</strong>mt das Inventar mit, das in die Speditionslagerhalle<br />

gebracht wird. Dafür fällt allerdings eine<br />

Lagergebühr an, die vom nun ehemaligen Mieter/der<br />

ehemaligen Mieterin zu bezahlen ist.<br />

Außerdem hat er/sie noch die Exekutionskosten, das sind<br />

Anwaltskosten, Gerichtskosten, Schlosserkosten, Kosten<br />

der Spedition, zu bezahlen.<br />

Die leere Wohnung wird dem Vermieter/der Vermieterin<br />

übergeben.

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