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Mein Ratgeber im täglichen Leben

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Sozialratgeber der KPÖ Graz<br />

67 Ausgabe 2012<br />

0316/ 71 71 08<br />

Pension<br />

Alterspension<br />

Arten der Alterspension:<br />

Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind<br />

Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind<br />

Berufseinsteiger/innen ab 1.1.2005<br />

Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind<br />

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. <strong>Leben</strong>sjahr<br />

bereits vollendet haben, gilt die Pensionsharmonisierung<br />

- mit Ausnahme der Korridor- und Schwerarbeiterpension<br />

- nicht. Sie können einzelne, für sie günstigere,<br />

Best<strong>im</strong>mungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG)<br />

nutzen.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Regelpensionsalter<br />

üü<br />

60. <strong>Leben</strong>sjahr bei Frauen<br />

üü<br />

65. <strong>Leben</strong>sjahr bei Männern<br />

Wartezeit<br />

üü<br />

180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre)<br />

innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre)<br />

oder<br />

üü<br />

180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung<br />

bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche<br />

Lagerung oder<br />

üü<br />

300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis<br />

zum Stichtag, wobei Ersatzmonate erst ab 1. Jänner<br />

1956 zählen<br />

Hinweis: Die Versicherungszeiten können Beitragszeiten<br />

und Ersatzzeiten beinhalten.<br />

ACHTUNG: Für Männer, die ab dem 1. Jänner 1944 geboren<br />

sind, kommt die Korridorpension ab dem 62. <strong>Leben</strong>sjahr<br />

in Betracht.<br />

Hinweis: Für alle anderen Personen über 50 ist die Korridorpension<br />

nicht relevant, weil bei Männern, die vor dem<br />

1. Jänner 1944 geboren wurden, das Antrittsalter für eine<br />

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

und das Antrittsalter der Frauen für die Alterspension<br />

noch bis 2028 unter 62 Jahren liegt.<br />

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur<br />

über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Der<br />

Pensionsantrag ist bei der zuständigen Behörde einzubringen.<br />

zuständige Behörde:<br />

üü<br />

der Pensionsversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt<br />

(PVA), Sozialversicherungsanstalt der<br />

Bauern (SVB), Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen<br />

Wirtschaft (SVA), Versicherungsanstalt des österreichischen<br />

Notariats, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen<br />

und Bergbau (VAEB) oder Versicherungsanstalt<br />

öffentlich Bediensteter (BVA)<br />

Hinweis: Für die Berechnung und Auszahlung der<br />

Pension ist <strong>im</strong>mer nur ein Pensionsversicherungsträger<br />

zuständig, und zwar jenes Institut, bei dem in<br />

den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die<br />

meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Der<br />

zuständige Pensionsversicherungsträger wendet ausschließlich<br />

die für ihn geltenden Best<strong>im</strong>mungen an.<br />

D.h., dass auch bei anderen Versicherungsträgern erworbene<br />

Versicherungszeiten wie eigene behandelt<br />

werden.<br />

Personen, die nach dem 1.1.1955 geboren sind<br />

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate<br />

erworben und das 50. <strong>Leben</strong>sjahr noch nicht vollendet<br />

haben, gibt es durch die Pensionsharmonisierung<br />

grundlegende Änderungen:<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen basiert jeweils<br />

auf den Best<strong>im</strong>mungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />

bzw. des Allgemeinen Pensionsgesetzes,<br />

sofern dies für den Anspruchswerber oder die<br />

Anspruchswerberin <strong>im</strong> Vergleich zum Allgemeinen Pensionsgesetz<br />

günstiger ist.<br />

Pensionshöhe:<br />

Für die Ermittlung der Höhe der Pension wird eine Parallelrechnung<br />

durchgeführt, wobei altes und neues Recht<br />

berücksichtigt werden. Ab 2014 fällt die Parallelrechnung<br />

weg. Alte Ansprüche werden in das Pensionskonto übertragen.<br />

Die Altansprüche werden sich um bis zu 3,5 % verringern.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Regelpensionsalter:<br />

üü<br />

60. <strong>Leben</strong>sjahr bei Frauen bis 2024<br />

üü<br />

65. <strong>Leben</strong>sjahr bei Frauen ab 2033<br />

üü<br />

65. <strong>Leben</strong>sjahr bei Männern<br />

Wartezeit:<br />

üü<br />

180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre)<br />

innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre)<br />

oder<br />

üü<br />

180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung<br />

bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche<br />

Lagerung oder<br />

ü ü 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis<br />

zum Stichtag, wobei Ersatzmonate zählen

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