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Elternratgeber: Wir reden mit

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8<br />

Klassenelternvertretung<br />

Alle Paragrafen<br />

ohne Gesetzesangabe<br />

beziehen sich auf<br />

das Hamburgische<br />

Schulgesetz.<br />

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Schulklasse (einschließlich Vorschulklassen)<br />

wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen<br />

Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter:<br />

die Klassenelternvertretung (§ 69 Absatz 1). In einem zweiten Wahlgang<br />

ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine Ersatzperson (Stellvertreterin<br />

oder Stellvertreter) zu wählen. Alternativ zur persönlichen Stellvertretung besteht die<br />

Möglichkeit, eine Reihenfolge der Ersatzpersonen nach der auf sie entfallenen Stimmenzahl<br />

festzulegen. Dies muss vor den Wahlen mehrheitlich beschlossen werden.<br />

Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände (zum Beispiel in der gymnasialen<br />

Oberstufe), so wählen die Eltern der Schulstufe für jede Jahrgangsstufe ihre<br />

Vertretung. Die Anzahl der zu wählenden Elternvertreterinnen und Elternvertreter<br />

richtet sich nach der Zahl der noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schüler der<br />

jeweiligen Jahrgangsstufe. Dabei entsprechen 25 Schülerinnen und Schüler und je<br />

angefangene 25 Schülerinnen und Schüler jeweils einer Klasse (§ 109).<br />

Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter<br />

oder Vater allein anwesend oder alleinstehend sind. Beide Eltern können ihre Stimmen<br />

getrennt abgeben (§ 69 Absatz 2). Ist nur ein Elternteil anwesend, bedarf es für<br />

die Abgabe beider Stimmen keiner Vollmacht des anderen Elternteils.<br />

Nach der Wahl wird zweckmäßigerweise die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer<br />

im Auftrag der Schulleitung die gewählten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter<br />

sowie die Ersatzpersonen auf die <strong>mit</strong> ihrer Funktion verbundene<br />

Pflicht zur Verschwiegenheit förmlich hinweisen (§ 105 Absatz 2).<br />

Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Klassenelternvertreterin oder eines Klassenelternvertreters<br />

tritt die Ersatzperson ein (§ 104 Absatz 3). Scheidet eine Ersatzperson<br />

vorzeitig aus, wird eine Nachwahl empfohlen.<br />

Die Aufgaben der Klassenelternvertretung<br />

Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind Mitglieder der<br />

Klassenkonferenz (§ 70 Absatz 1: siehe auch Seite 12). Sie haben die Aufgabe,<br />

➜ die Beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe) untereinander und <strong>mit</strong> den<br />

jeweiligen Lehrkräften zu pflegen,<br />

➜ bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu<br />

ver<strong>mit</strong>teln,<br />

➜ die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren,<br />

Checkliste zur Wahl der Klassenelternvertretung<br />

Hamburgisches Schulgesetz, §§ 68 – 71<br />

Hinweise und Empfehlungen für die Wahl von<br />

Elternvertretungen (im Schulbüro erhältlich)<br />

Stimmzettel<br />

(für geheime Wahlen, falls gewünscht)<br />

Vorstellungsrunde der<br />

Kandidatinnen und Kandidaten<br />

Wahlprotokoll vorbereiten (Funktion, Namen,<br />

Adressen, Telefon der gewählten Eltern);<br />

der Vordruck ist im Schulbüro erhältlich;<br />

das Protokoll wird von der Versammlungsleiterin<br />

bzw. dem Versammlungsleiter unterschrieben<br />

Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 105),<br />

in der Regel durch die Klassenlehrerin oder den<br />

Klassenlehrer

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