Elternratgeber: Wir reden mit
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8<br />
Klassenelternvertretung<br />
Alle Paragrafen<br />
ohne Gesetzesangabe<br />
beziehen sich auf<br />
das Hamburgische<br />
Schulgesetz.<br />
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Schulklasse (einschließlich Vorschulklassen)<br />
wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen<br />
Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter:<br />
die Klassenelternvertretung (§ 69 Absatz 1). In einem zweiten Wahlgang<br />
ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine Ersatzperson (Stellvertreterin<br />
oder Stellvertreter) zu wählen. Alternativ zur persönlichen Stellvertretung besteht die<br />
Möglichkeit, eine Reihenfolge der Ersatzpersonen nach der auf sie entfallenen Stimmenzahl<br />
festzulegen. Dies muss vor den Wahlen mehrheitlich beschlossen werden.<br />
Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände (zum Beispiel in der gymnasialen<br />
Oberstufe), so wählen die Eltern der Schulstufe für jede Jahrgangsstufe ihre<br />
Vertretung. Die Anzahl der zu wählenden Elternvertreterinnen und Elternvertreter<br />
richtet sich nach der Zahl der noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schüler der<br />
jeweiligen Jahrgangsstufe. Dabei entsprechen 25 Schülerinnen und Schüler und je<br />
angefangene 25 Schülerinnen und Schüler jeweils einer Klasse (§ 109).<br />
Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter<br />
oder Vater allein anwesend oder alleinstehend sind. Beide Eltern können ihre Stimmen<br />
getrennt abgeben (§ 69 Absatz 2). Ist nur ein Elternteil anwesend, bedarf es für<br />
die Abgabe beider Stimmen keiner Vollmacht des anderen Elternteils.<br />
Nach der Wahl wird zweckmäßigerweise die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer<br />
im Auftrag der Schulleitung die gewählten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter<br />
sowie die Ersatzpersonen auf die <strong>mit</strong> ihrer Funktion verbundene<br />
Pflicht zur Verschwiegenheit förmlich hinweisen (§ 105 Absatz 2).<br />
Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Klassenelternvertreterin oder eines Klassenelternvertreters<br />
tritt die Ersatzperson ein (§ 104 Absatz 3). Scheidet eine Ersatzperson<br />
vorzeitig aus, wird eine Nachwahl empfohlen.<br />
Die Aufgaben der Klassenelternvertretung<br />
Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind Mitglieder der<br />
Klassenkonferenz (§ 70 Absatz 1: siehe auch Seite 12). Sie haben die Aufgabe,<br />
➜ die Beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe) untereinander und <strong>mit</strong> den<br />
jeweiligen Lehrkräften zu pflegen,<br />
➜ bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu<br />
ver<strong>mit</strong>teln,<br />
➜ die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren,<br />
Checkliste zur Wahl der Klassenelternvertretung<br />
Hamburgisches Schulgesetz, §§ 68 – 71<br />
Hinweise und Empfehlungen für die Wahl von<br />
Elternvertretungen (im Schulbüro erhältlich)<br />
Stimmzettel<br />
(für geheime Wahlen, falls gewünscht)<br />
Vorstellungsrunde der<br />
Kandidatinnen und Kandidaten<br />
Wahlprotokoll vorbereiten (Funktion, Namen,<br />
Adressen, Telefon der gewählten Eltern);<br />
der Vordruck ist im Schulbüro erhältlich;<br />
das Protokoll wird von der Versammlungsleiterin<br />
bzw. dem Versammlungsleiter unterschrieben<br />
Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 105),<br />
in der Regel durch die Klassenlehrerin oder den<br />
Klassenlehrer