Elternratgeber: Wir reden mit
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Elternratgeber: Wir reden mit
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➜ die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer<br />
bei der Erfüllung des Bildungs- und<br />
Erziehungsauftrags zu unterstützen,<br />
➜ den Elternrat zu wählen.<br />
9<br />
Die Klassenelternvertretung ist vor<br />
der Zusammenlegung und Teilung<br />
der von ihren Kindern besuchten<br />
Klassen und Schulstufen oder deren<br />
Verlegung an andere Schulen zu<br />
hören.<br />
Da<strong>mit</strong> die Klassenelternvertreterinnen<br />
und Klassenelternvertreter ihre<br />
Aufgaben erfüllen können, sind die<br />
in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte<br />
verpflichtet, alle hierfür erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
Die Ersatzpersonen vertreten die Klassenelternvertreterin<br />
oder den Klassenelternvertreter<br />
im Verhinderungsfall in der Klassenkonferenz<br />
und bei der Wahl des Elternrates.<br />
Hinweise für die Wahl der Klassenelternvertretung<br />
Die Wahl soll von der Klassenlehrerin<br />
oder dem Klassenlehrer geleitet<br />
werden. Zur Erleichterung<br />
der Durchführung sollten Stimmzettel<br />
ausgegeben werden. Jeder<br />
Elternteil erhält entsprechend der<br />
Zahl seiner Stimmen einen beziehungsweise<br />
mehrere Stimmzettel.<br />
Da zwei Elternvertreterinnen oder<br />
Elternvertreter gewählt werden sollen,<br />
können auf jedem Stimmzettel<br />
zwei Namen angegeben werden.<br />
Die Stimme ist auch dann gültig,<br />
wenn der Stimmzettel den Namen<br />
nur einer Bewerberin oder nur eines<br />
Bewerbers enthält. <strong>Wir</strong>d auf<br />
einem Stimmzettel ein Name zweimal<br />
aufgeführt, gilt dieses als eine<br />
Stimme für die Bewerberin oder<br />
den Bewerber.<br />
Hat eine wahlberechtigte Person<br />
mehr als einen Stimmzettel erhalten,<br />
weil mehr als eines ihrer<br />
Kinder diese Klasse besucht oder<br />
weil nur ein Elternteil anwesend<br />
ist, kann sie die Namen der von ihr<br />
ausgewählten Bewerberinnen und<br />
Bewerber auf dem zweiten Stimmzettel<br />
(und gegebenenfalls weiteren)<br />
wiederholen.<br />
Stimmzettel, die keine, mehr als<br />
zwei, nicht vorgeschlagene oder<br />
<strong>mit</strong> Bemerkungen versehene Namen<br />
oder sonstige Zusätze enthalten,<br />
sind ungültig.<br />
Gewählt sind diejenigen Eltern, die<br />
die meisten Stimmen erhalten haben<br />
und die Wahl annehmen. Bei<br />
Stimmengleichheit ist eine Stichwahl<br />
vorzunehmen. Erhalten auch<br />
bei der Stichwahl mehrere Bewerberinnen<br />
oder Bewerber die gleiche<br />
Stimmenzahl, entscheidet das Los.<br />
In einem zweiten Wahlgang ist für<br />
jedes Mitglied der Klassenelternvertretung<br />
eine Ersatzperson zu<br />
wählen. Für diese Wahl gelten die<br />
gleichen Regeln wie für die Wahl<br />
der Elternvertreter und -vertreterinnen.<br />
Träger der Elternrechte<br />
(§ 68 Absatz 1)<br />
Die Rechte und Pflichten der Eltern<br />
nehmen wahr:<br />
1. Die nach dem bürgerlichen Recht<br />
für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,<br />
2. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten<br />
diejenigen<br />
Personen, denen die Erziehung des<br />
Kindes <strong>mit</strong> Einverständnis der Personensorgeberechtigten<br />
anvertraut<br />
oder <strong>mit</strong>anvertraut ist; das Einverständnis<br />
ist der Schule schriftlich<br />
nachzuweisen.<br />
Wahlberechtigung und<br />
Wählbarkeit<br />
(§ 68 Absatz 2)<br />
Wahlberechtigt und wählbar für<br />
alle genannten Gremien sind alle<br />
»Träger der Elternrechte«. Eltern<br />
volljähriger Kinder sind <strong>mit</strong>hin weder<br />
wahlberechtigt noch wählbar.<br />
Sonderregelung für Lehrkräfte:<br />
Stimmberechtigte Mitglieder der<br />
Lehrerkonferenz dürfen an der<br />
Schule, an der sie tätig sind, nicht<br />
zu Klassenelternvertreterinnen<br />
oder Klassenelternvertretern oder<br />
zu Mitgliedern des Elternrates gewählt<br />
werden.