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Elternratgeber: Wir reden mit

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➜ die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer<br />

bei der Erfüllung des Bildungs- und<br />

Erziehungsauftrags zu unterstützen,<br />

➜ den Elternrat zu wählen.<br />

9<br />

Die Klassenelternvertretung ist vor<br />

der Zusammenlegung und Teilung<br />

der von ihren Kindern besuchten<br />

Klassen und Schulstufen oder deren<br />

Verlegung an andere Schulen zu<br />

hören.<br />

Da<strong>mit</strong> die Klassenelternvertreterinnen<br />

und Klassenelternvertreter ihre<br />

Aufgaben erfüllen können, sind die<br />

in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte<br />

verpflichtet, alle hierfür erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

Die Ersatzpersonen vertreten die Klassenelternvertreterin<br />

oder den Klassenelternvertreter<br />

im Verhinderungsfall in der Klassenkonferenz<br />

und bei der Wahl des Elternrates.<br />

Hinweise für die Wahl der Klassenelternvertretung<br />

Die Wahl soll von der Klassenlehrerin<br />

oder dem Klassenlehrer geleitet<br />

werden. Zur Erleichterung<br />

der Durchführung sollten Stimmzettel<br />

ausgegeben werden. Jeder<br />

Elternteil erhält entsprechend der<br />

Zahl seiner Stimmen einen beziehungsweise<br />

mehrere Stimmzettel.<br />

Da zwei Elternvertreterinnen oder<br />

Elternvertreter gewählt werden sollen,<br />

können auf jedem Stimmzettel<br />

zwei Namen angegeben werden.<br />

Die Stimme ist auch dann gültig,<br />

wenn der Stimmzettel den Namen<br />

nur einer Bewerberin oder nur eines<br />

Bewerbers enthält. <strong>Wir</strong>d auf<br />

einem Stimmzettel ein Name zweimal<br />

aufgeführt, gilt dieses als eine<br />

Stimme für die Bewerberin oder<br />

den Bewerber.<br />

Hat eine wahlberechtigte Person<br />

mehr als einen Stimmzettel erhalten,<br />

weil mehr als eines ihrer<br />

Kinder diese Klasse besucht oder<br />

weil nur ein Elternteil anwesend<br />

ist, kann sie die Namen der von ihr<br />

ausgewählten Bewerberinnen und<br />

Bewerber auf dem zweiten Stimmzettel<br />

(und gegebenenfalls weiteren)<br />

wiederholen.<br />

Stimmzettel, die keine, mehr als<br />

zwei, nicht vorgeschlagene oder<br />

<strong>mit</strong> Bemerkungen versehene Namen<br />

oder sonstige Zusätze enthalten,<br />

sind ungültig.<br />

Gewählt sind diejenigen Eltern, die<br />

die meisten Stimmen erhalten haben<br />

und die Wahl annehmen. Bei<br />

Stimmengleichheit ist eine Stichwahl<br />

vorzunehmen. Erhalten auch<br />

bei der Stichwahl mehrere Bewerberinnen<br />

oder Bewerber die gleiche<br />

Stimmenzahl, entscheidet das Los.<br />

In einem zweiten Wahlgang ist für<br />

jedes Mitglied der Klassenelternvertretung<br />

eine Ersatzperson zu<br />

wählen. Für diese Wahl gelten die<br />

gleichen Regeln wie für die Wahl<br />

der Elternvertreter und -vertreterinnen.<br />

Träger der Elternrechte<br />

(§ 68 Absatz 1)<br />

Die Rechte und Pflichten der Eltern<br />

nehmen wahr:<br />

1. Die nach dem bürgerlichen Recht<br />

für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,<br />

2. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten<br />

diejenigen<br />

Personen, denen die Erziehung des<br />

Kindes <strong>mit</strong> Einverständnis der Personensorgeberechtigten<br />

anvertraut<br />

oder <strong>mit</strong>anvertraut ist; das Einverständnis<br />

ist der Schule schriftlich<br />

nachzuweisen.<br />

Wahlberechtigung und<br />

Wählbarkeit<br />

(§ 68 Absatz 2)<br />

Wahlberechtigt und wählbar für<br />

alle genannten Gremien sind alle<br />

»Träger der Elternrechte«. Eltern<br />

volljähriger Kinder sind <strong>mit</strong>hin weder<br />

wahlberechtigt noch wählbar.<br />

Sonderregelung für Lehrkräfte:<br />

Stimmberechtigte Mitglieder der<br />

Lehrerkonferenz dürfen an der<br />

Schule, an der sie tätig sind, nicht<br />

zu Klassenelternvertreterinnen<br />

oder Klassenelternvertretern oder<br />

zu Mitgliedern des Elternrates gewählt<br />

werden.

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