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Elternratgeber: Wir reden mit

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teiligten Personen dient (§ 49 Absatz 4, Satz 1). Zwar<br />

erfüllen Ordnungsmaßnahmen auch erzieherische Ziele:<br />

Sie sollen das Verhalten der Schülerin oder des Schülers<br />

beeinflussen. Im Vordergrund steht bei ihnen jedoch das<br />

Ziel, die auf schwerwiegenden Pflichtverletzungen beruhenden<br />

Beeinträchtigungen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit<br />

der Schule für die Zukunft zu verhindern.<br />

Schulen haben die Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen<br />

<strong>mit</strong> sozialen Aufgaben für die Schule zu verknüpfen<br />

(§ 49 Absatz 4, Satz 3). Hierzu werden Grundsätze in<br />

der Schulkonferenz beraten und beschlossen (§ 53 Absatz<br />

3 Nr. 10).<br />

Anknüpfungspunkt für Ordnungsmaßnahmen ist<br />

grundsätzlich das innerschulische Verhalten einer Schülerin<br />

oder eines Schülers. Außerschulisches Verhalten<br />

darf nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich un<strong>mit</strong>telbar<br />

auf den Schulbetrieb auswirkt (zum Beispiel<br />

Bestehlen oder Verletzen eines Mitschülers auf dem<br />

Schulweg).<br />

Für die Ordnungsmaßnahmen »Überweisung in eine<br />

andere Schule <strong>mit</strong> dem gleichen Bildungsabschluss« und<br />

»Entlassung aus der Schule« sieht das Gesetz besondere<br />

Voraussetzungen vor.<br />

Die Überweisung darf nur bei schwerem oder wiederholtem<br />

Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers<br />

angewendet werden (§ 49 Absatz 4, Satz 4). Dies ist ein<br />

Gebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da es sich<br />

hier um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt.<br />

Auch die Entlassung darf nur bei schwerem oder<br />

wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des<br />

Schülers angewendet werden (§ 49 Absatz 4, Satz 4).<br />

Sie setzt außerdem voraus, dass die Betroffenen ihre<br />

Schulpflicht erfüllt haben.<br />

Die Entlassung nicht mehr schulpflichtiger Schülerinnen<br />

und Schüler kann auch erfolgen, wenn die<br />

Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats<br />

insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt<br />

ferngeblieben ist oder durch ihre oder seine<br />

unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in<br />

mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit<br />

besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Auf<br />

diese Folge ist die Schülerin oder der Schüler rechtzeitig<br />

hinzuweisen (§ 49 Absatz 4, Sätze 5 und 6).<br />

Vor einer Überweisung und Entlassung kann eine<br />

schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden<br />

(§ 49 Absatz 6, Satz 2).<br />

Zuständigkeit<br />

Die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen<br />

sind in § 49 Absatz 6 geregelt. Die<br />

Regelungen sollen dazu beitragen, dass übergeordnete<br />

Aspekte wie die Folgen für die aufnehmenden Schulklassen<br />

und die Einheitlichkeit der Maßstäbe angemessen<br />

berücksichtigt werden. Danach entscheidet<br />

➜ die Klassenkonferenz über einen schriftlichen Verweis<br />

und einen Ausschluss vom Unterricht,<br />

➜ die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender<br />

Ausschuss über die Umsetzung einer Schülerin oder<br />

eines Schülers in eine Parallelklasse, da die <strong>Wir</strong>kungen<br />

dieser Maßnahme nicht auf die Klasse begrenzt<br />

sind, sowie über die Androhung der Überweisung<br />

in eine andere Schule <strong>mit</strong> dem gleichen Bildungsabschluss,<br />

und<br />

➜ die Schulaufsicht auf Antrag der Lehrerkonferenz<br />

oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses über<br />

eine Überweisung oder Entlassung; Anträge der Lehrerkonferenz<br />

setzen einen entsprechenden Antrag der<br />

Klassenkonferenz voraus (§ 61 Absatz 1, Satz 3).<br />

Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (Überweisung<br />

in eine andere Schule oder Entlassung) prüft<br />

die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes<br />

geboten ist. Über die Ankündigung oder Verhängung<br />

dieser Ordnungsmaßnahmen sowie die Androhung<br />

der Überweisung sind auch die früheren Erziehungsberechtigten<br />

volljähriger Schülerinnen und<br />

Schüler zu unterrichten. Über die Unterrichtung wird<br />

die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler in<br />

Kenntnis gesetzt.<br />

Anhörung<br />

Vor dem Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme<br />

sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte<br />

zu hören (§ 49 Absatz 5). Dies ist eine<br />

zwingende Verfahrensvoraussetzung. Die Durchführung<br />

und das Ergebnis der Anhörungen sind von der Klassenlehrerin<br />

oder dem Klassenlehrer beziehungsweise der<br />

Schulleitung schriftlich zu dokumentieren, um im Streitfall<br />

nachgewiesen werden zu können.<br />

An der Anhörung können die Schülerin oder der<br />

Schüler und die Erziehungsberechtigten eine zur Schule<br />

gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. Das<br />

kann eine Lehrkraft der Schule, eine Mitschülerin oder<br />

ein Mitschüler oder auch der Vater beziehungsweise die<br />

Mutter eines Mitschülers beziehungsweise einer Mitschülerin<br />

sein.<br />

Vorläufige Suspendierung vom Schulbesuch<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in dringenden<br />

Fällen eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig<br />

vom Schulbesuch suspendieren. Diese Befugnis ist an<br />

die Bedingung geknüpft, dass andernfalls die Aufrechterhaltung<br />

eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet<br />

werden kann. Nach der Suspendierung muss die<br />

Schulleitung umgehend eine Entscheidung der zuständigen<br />

Stellen, etwa über Ordnungsmaßnahmen nach<br />

§ 49 Absatz 4, herbeiführen. Die Höchstdauer einer vorläufigen<br />

Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch<br />

und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht<br />

haben keine aufschiebende <strong>Wir</strong>kung.<br />

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