Elternratgeber: Wir reden mit
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teiligten Personen dient (§ 49 Absatz 4, Satz 1). Zwar<br />
erfüllen Ordnungsmaßnahmen auch erzieherische Ziele:<br />
Sie sollen das Verhalten der Schülerin oder des Schülers<br />
beeinflussen. Im Vordergrund steht bei ihnen jedoch das<br />
Ziel, die auf schwerwiegenden Pflichtverletzungen beruhenden<br />
Beeinträchtigungen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit<br />
der Schule für die Zukunft zu verhindern.<br />
Schulen haben die Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen<br />
<strong>mit</strong> sozialen Aufgaben für die Schule zu verknüpfen<br />
(§ 49 Absatz 4, Satz 3). Hierzu werden Grundsätze in<br />
der Schulkonferenz beraten und beschlossen (§ 53 Absatz<br />
3 Nr. 10).<br />
Anknüpfungspunkt für Ordnungsmaßnahmen ist<br />
grundsätzlich das innerschulische Verhalten einer Schülerin<br />
oder eines Schülers. Außerschulisches Verhalten<br />
darf nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich un<strong>mit</strong>telbar<br />
auf den Schulbetrieb auswirkt (zum Beispiel<br />
Bestehlen oder Verletzen eines Mitschülers auf dem<br />
Schulweg).<br />
Für die Ordnungsmaßnahmen »Überweisung in eine<br />
andere Schule <strong>mit</strong> dem gleichen Bildungsabschluss« und<br />
»Entlassung aus der Schule« sieht das Gesetz besondere<br />
Voraussetzungen vor.<br />
Die Überweisung darf nur bei schwerem oder wiederholtem<br />
Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers<br />
angewendet werden (§ 49 Absatz 4, Satz 4). Dies ist ein<br />
Gebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da es sich<br />
hier um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt.<br />
Auch die Entlassung darf nur bei schwerem oder<br />
wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des<br />
Schülers angewendet werden (§ 49 Absatz 4, Satz 4).<br />
Sie setzt außerdem voraus, dass die Betroffenen ihre<br />
Schulpflicht erfüllt haben.<br />
Die Entlassung nicht mehr schulpflichtiger Schülerinnen<br />
und Schüler kann auch erfolgen, wenn die<br />
Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats<br />
insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt<br />
ferngeblieben ist oder durch ihre oder seine<br />
unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in<br />
mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit<br />
besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Auf<br />
diese Folge ist die Schülerin oder der Schüler rechtzeitig<br />
hinzuweisen (§ 49 Absatz 4, Sätze 5 und 6).<br />
Vor einer Überweisung und Entlassung kann eine<br />
schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden<br />
(§ 49 Absatz 6, Satz 2).<br />
Zuständigkeit<br />
Die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen<br />
sind in § 49 Absatz 6 geregelt. Die<br />
Regelungen sollen dazu beitragen, dass übergeordnete<br />
Aspekte wie die Folgen für die aufnehmenden Schulklassen<br />
und die Einheitlichkeit der Maßstäbe angemessen<br />
berücksichtigt werden. Danach entscheidet<br />
➜ die Klassenkonferenz über einen schriftlichen Verweis<br />
und einen Ausschluss vom Unterricht,<br />
➜ die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender<br />
Ausschuss über die Umsetzung einer Schülerin oder<br />
eines Schülers in eine Parallelklasse, da die <strong>Wir</strong>kungen<br />
dieser Maßnahme nicht auf die Klasse begrenzt<br />
sind, sowie über die Androhung der Überweisung<br />
in eine andere Schule <strong>mit</strong> dem gleichen Bildungsabschluss,<br />
und<br />
➜ die Schulaufsicht auf Antrag der Lehrerkonferenz<br />
oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses über<br />
eine Überweisung oder Entlassung; Anträge der Lehrerkonferenz<br />
setzen einen entsprechenden Antrag der<br />
Klassenkonferenz voraus (§ 61 Absatz 1, Satz 3).<br />
Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (Überweisung<br />
in eine andere Schule oder Entlassung) prüft<br />
die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes<br />
geboten ist. Über die Ankündigung oder Verhängung<br />
dieser Ordnungsmaßnahmen sowie die Androhung<br />
der Überweisung sind auch die früheren Erziehungsberechtigten<br />
volljähriger Schülerinnen und<br />
Schüler zu unterrichten. Über die Unterrichtung wird<br />
die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler in<br />
Kenntnis gesetzt.<br />
Anhörung<br />
Vor dem Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme<br />
sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte<br />
zu hören (§ 49 Absatz 5). Dies ist eine<br />
zwingende Verfahrensvoraussetzung. Die Durchführung<br />
und das Ergebnis der Anhörungen sind von der Klassenlehrerin<br />
oder dem Klassenlehrer beziehungsweise der<br />
Schulleitung schriftlich zu dokumentieren, um im Streitfall<br />
nachgewiesen werden zu können.<br />
An der Anhörung können die Schülerin oder der<br />
Schüler und die Erziehungsberechtigten eine zur Schule<br />
gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. Das<br />
kann eine Lehrkraft der Schule, eine Mitschülerin oder<br />
ein Mitschüler oder auch der Vater beziehungsweise die<br />
Mutter eines Mitschülers beziehungsweise einer Mitschülerin<br />
sein.<br />
Vorläufige Suspendierung vom Schulbesuch<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in dringenden<br />
Fällen eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig<br />
vom Schulbesuch suspendieren. Diese Befugnis ist an<br />
die Bedingung geknüpft, dass andernfalls die Aufrechterhaltung<br />
eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet<br />
werden kann. Nach der Suspendierung muss die<br />
Schulleitung umgehend eine Entscheidung der zuständigen<br />
Stellen, etwa über Ordnungsmaßnahmen nach<br />
§ 49 Absatz 4, herbeiführen. Die Höchstdauer einer vorläufigen<br />
Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch<br />
und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht<br />
haben keine aufschiebende <strong>Wir</strong>kung.<br />
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