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Elternratgeber: Wir reden mit

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38<br />

Erziehungskonflikte in der Schule<br />

Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der<br />

Schule ist durch Erziehungsmaßnahmen zu gewährleisten.<br />

Ihrem Erziehungsauftrag entsprechend darf sich die<br />

Schule dabei nicht auf eine äußere Verhaltensregulierung<br />

beschränken. Vielmehr soll sie die Schülerinnen und<br />

Schüler bei der Bewältigung der Probleme unterstützen,<br />

die dem Fehlverhalten zugrunde liegen. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass sich zahlreiche Erziehungskonflikte<br />

aus dem Umgang <strong>mit</strong>einander ergeben und nicht allein<br />

auf das Verhalten einzelner Schülerinnen und Schüler,<br />

sondern auf das soziale Klima in einer Schulklasse insgesamt<br />

zurückzuführen sind. Das Fehlverhalten einzelner<br />

Schülerinnen und Schüler kann also nicht nur Auslöser,<br />

sondern auch Folge von sozialen Konflikten innerhalb<br />

einer Klasse sein. Demgemäß soll die (Wieder-)Herstellung<br />

einer auf Fairness und Partnerschaft begründeten<br />

Klassengemeinschaft vorrangiges Ziel pädagogischen<br />

Handelns sein. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere<br />

dann zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler die<br />

Durchführung des Unterrichts beeinträchtigen oder in<br />

anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von<br />

einzelnen Lehrkräften getroffen werden. Erziehungsmaßnahmen<br />

sind in allen Schulformen insbesondere das<br />

erzieherische Gespräch <strong>mit</strong> der Schülerin oder dem Schüler,<br />

gemeinsame Absprachen, die mündliche und schriftliche<br />

Ermahnung, Einträge ins Klassenbuch, kurzfristiger<br />

Ausschluss vom laufenden Unterricht bis zum Schluss<br />

derselben Stunde oder desselben Tages, das Nachholen<br />

schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung<br />

der Erziehungsberechtigten, die zeitweise<br />

Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu<br />

im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung<br />

oder in <strong>mit</strong>geführten Sachen und die Wiedergutmachung<br />

angerichteten Schadens.<br />

Wichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte<br />

dokumentiert. Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten<br />

auftreten, ist die fördernde Beratung,<br />

Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin<br />

oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst<br />

oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen. Sind von<br />

Schülerinnen und Schülern an der Schule Handlungen<br />

im Sinne strafrechtlicher Bestimmungen von einiger Bedeutung<br />

begangen worden, informiert die Schulleitung<br />

die Polizei, sofern dem nicht gewichtige pädagogische<br />

Gründe im Einzelfall entgegenstehen.<br />

Verbot der Züchtigung und<br />

entwürdigender Erziehungsmaßnahmen<br />

Das Verbot der körperlichen Züchtigung sowie anderer<br />

entwürdigender Erziehungsmaßnahmen hat in § 49 Absatz<br />

2 eine eigene schulgesetzliche Grundlage. Als entwürdigend<br />

anzusehen ist zum Beispiel, eine Schülerin<br />

oder einen Schüler in die Ecke zu stellen oder mechanische<br />

Strafarbeiten wie seitenweises Abschreiben von<br />

Texten oder vielfaches Schreiben desselben Wortes aufzugeben,<br />

auch wenn dies als Übungsarbeit deklariert ist.<br />

Besondere erzieherische Maßnahmen<br />

in der Grundschule<br />

In der Grundschule (Primarstufe) können Schülerinnen<br />

und Schüler zur Lösung von schwerwiegenden Erziehungskonflikten<br />

nach Anhörung der Erziehungsberechtigten<br />

1. von einer Schulfahrt ausgeschlossen,<br />

2. in eine Parallelklasse umgesetzt oder<br />

3. in eine andere, in zumutbarer Entfernung<br />

erreichbare Schule überwiesen werden.<br />

Vor einer Umsetzung in eine Parallelklasse oder einer<br />

Überweisung in eine andere Schule ist eine schulpsychologische<br />

Stellungnahme einzuholen. Die Zuständigkeitsregelungen<br />

des § 49 Absatz 6 HmbSG gelten<br />

entsprechend.<br />

Voraussetzungen für den Erlass<br />

förmlicher Ordnungsmaßnahmen<br />

Ordnungsmaßnahmen sind Einzelakte, die in die Grundrechtssphäre<br />

der Schülerin oder des Schülers eingreifen.<br />

Sie sind daher als Verwaltungsakte anzusehen, die <strong>mit</strong><br />

einem Widerspruch und gegebenenfalls einer Klage vor<br />

dem Verwaltungsgericht angefochten werden können.<br />

Ordnungsmaßnahmen werden nicht im laufenden Unterrichtsbetrieb<br />

verfügt, sondern ergehen in einem förmlichen<br />

Verfahren. Da Ordnungsmaßnahmen sich nicht<br />

immer trennscharf von Erziehungsmaßnahmen abgrenzen<br />

lassen, hat der Gesetzgeber abschließend festgelegt,<br />

welche Maßnahmen als förmliche Ordnungsmaßnahmen<br />

zulässig sind.<br />

Der Katalog der förmlichen Ordnungsmaßnahmen<br />

umfasst in den Sekundarstufen I und II:<br />

1. schriftlicher Verweis,<br />

2. Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens<br />

zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,<br />

3. Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende<br />

organisatorische Gliederung,<br />

4. Androhung der Überweisung,<br />

5. Überweisung in eine andere Schule <strong>mit</strong> dem<br />

gleichen Bildungsabschluss,<br />

6. Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule, soweit<br />

die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, und aus den<br />

Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die<br />

Berufsschulpflicht erfüllt ist.<br />

Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist nur<br />

zulässig, wenn sie der Sicherung der Erziehungs- und<br />

Unterrichtsarbeit der Schule oder dem Schutz von be-

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