Elternratgeber: Wir reden mit
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14<br />
Zeugniskonferenz<br />
Diskussion zum<br />
Verfahren z.B. in der<br />
Schulkonferenz<br />
Die Zeugniskonferenz besteht gemäß § 62 Absatz 2 HmbSG aus der Schulleiterin<br />
oder dem Schulleiter (Vorsitz) und den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften.<br />
In der Studienstufe der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufen 12 und 13) nimmt<br />
die Halbjahreskonferenz jedoch ohne die Beteiligung der Schulstufensprecherinnen<br />
und Schulstufensprecher die Aufgaben der Zeugniskonferenz wahr.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die stellvertretende<br />
Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, eine Abteilungsleiterin oder<br />
einen Abteilungsleiter, eine Koordinatorin oder einen Koordinator oder – im Ausnahmefall<br />
– auf eine andere Lehrkraft übertragen (§ 89 Absatz 1, Satz 4). Die<br />
Vorsitzende oder der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit ist<br />
diese Stimme entscheidend.<br />
Zu den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften gehören alle Lehrkräfte, die<br />
während des Schuljahres in einem Umfang in der Klasse selbstständig unterrichtet<br />
haben, der für die Zeugnis- und Versetzungsentscheidung von Bedeutung ist. Lehrkräfte<br />
sind nur bei Entscheidungen über Schülerinnen und Schüler stimmberechtigt,<br />
die sie in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum unterrichtet haben.<br />
Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter und die Klassensprecherinnen<br />
und Klassensprecher sind nicht Mitglieder der Zeugniskonferenz.<br />
Ihnen wird jedoch nach § 62 Absatz 3 ein Recht zur Stellungnahme zu allgemeinen<br />
Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstandes in der<br />
Klasse eingeräumt.<br />
Die Aufgaben der Zeugniskonferenz<br />
Die Zeugniskonferenz hat gemäß § 62 Absatz 1 die Aufgabe, den Inhalt<br />
der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler und die erforderlichen<br />
Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der<br />
besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder<br />
Schulform zu beraten und zu beschließen. Sie trifft Entscheidungen über<br />
➜ die Zeugnisnoten bzw. -bewertungen,<br />
➜ die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens,<br />
➜ die Versetzung oder die vorzeitige Versetzung,<br />
➜ Einstufungen und Umstufungen,<br />
➜ die Empfehlung zum Übergang in eine weiterführende Schulform<br />
nach der Grundschule,<br />
➜ die Mitteilung zur weiteren Schullaufbahn nach der<br />
Beobachtungsstufe,<br />
➜ die Genehmigung von Rücktritten.<br />
Anhörung der Eltern- und Schülervertretung<br />
Bevor die Zeugniskonferenz nach einer abschließenden Beratung über den Inhalt der<br />
Zeugnisse, Versetzungen, die Erteilung von Berechtigungen sowie über die Übergänge<br />
in eine andere Schulstufe oder Schulform entscheidet, ist den Klassenelternvertreterinnen<br />
und Klassenelternvertretern und – ab Jahrgangsstufe 5 – den Klassensprecherinnen<br />
und Klassensprechern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu allgemeinen<br />
Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstandes in der Klasse<br />
zu geben. Diese Regelung zielt auf eine größere Transparenz der Leistungsentwicklung<br />
der Klasse in den verschiedenen Fächern und der für die Leistungsbeurteilung<br />
maßgeblichen Kriterien, nicht aber auf die Erörterung von Einzelnoten einzelner<br />
Schülerinnen und Schüler. Einzelheiten dieses Verfahrens hat der Gesetzgeber bewusst<br />
nicht vorgeschrieben.<br />
Die Schulkonferenz entscheidet über die Form der Anhörung der Schüler- und<br />
Elternvertretung vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse<br />
(§ 53 Absatz 3 Nummer 8).