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Elternratgeber: Wir reden mit

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14<br />

Zeugniskonferenz<br />

Diskussion zum<br />

Verfahren z.B. in der<br />

Schulkonferenz<br />

Die Zeugniskonferenz besteht gemäß § 62 Absatz 2 HmbSG aus der Schulleiterin<br />

oder dem Schulleiter (Vorsitz) und den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften.<br />

In der Studienstufe der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufen 12 und 13) nimmt<br />

die Halbjahreskonferenz jedoch ohne die Beteiligung der Schulstufensprecherinnen<br />

und Schulstufensprecher die Aufgaben der Zeugniskonferenz wahr.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die stellvertretende<br />

Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, eine Abteilungsleiterin oder<br />

einen Abteilungsleiter, eine Koordinatorin oder einen Koordinator oder – im Ausnahmefall<br />

– auf eine andere Lehrkraft übertragen (§ 89 Absatz 1, Satz 4). Die<br />

Vorsitzende oder der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit ist<br />

diese Stimme entscheidend.<br />

Zu den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften gehören alle Lehrkräfte, die<br />

während des Schuljahres in einem Umfang in der Klasse selbstständig unterrichtet<br />

haben, der für die Zeugnis- und Versetzungsentscheidung von Bedeutung ist. Lehrkräfte<br />

sind nur bei Entscheidungen über Schülerinnen und Schüler stimmberechtigt,<br />

die sie in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum unterrichtet haben.<br />

Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter und die Klassensprecherinnen<br />

und Klassensprecher sind nicht Mitglieder der Zeugniskonferenz.<br />

Ihnen wird jedoch nach § 62 Absatz 3 ein Recht zur Stellungnahme zu allgemeinen<br />

Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstandes in der<br />

Klasse eingeräumt.<br />

Die Aufgaben der Zeugniskonferenz<br />

Die Zeugniskonferenz hat gemäß § 62 Absatz 1 die Aufgabe, den Inhalt<br />

der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler und die erforderlichen<br />

Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der<br />

besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder<br />

Schulform zu beraten und zu beschließen. Sie trifft Entscheidungen über<br />

➜ die Zeugnisnoten bzw. -bewertungen,<br />

➜ die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens,<br />

➜ die Versetzung oder die vorzeitige Versetzung,<br />

➜ Einstufungen und Umstufungen,<br />

➜ die Empfehlung zum Übergang in eine weiterführende Schulform<br />

nach der Grundschule,<br />

➜ die Mitteilung zur weiteren Schullaufbahn nach der<br />

Beobachtungsstufe,<br />

➜ die Genehmigung von Rücktritten.<br />

Anhörung der Eltern- und Schülervertretung<br />

Bevor die Zeugniskonferenz nach einer abschließenden Beratung über den Inhalt der<br />

Zeugnisse, Versetzungen, die Erteilung von Berechtigungen sowie über die Übergänge<br />

in eine andere Schulstufe oder Schulform entscheidet, ist den Klassenelternvertreterinnen<br />

und Klassenelternvertretern und – ab Jahrgangsstufe 5 – den Klassensprecherinnen<br />

und Klassensprechern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu allgemeinen<br />

Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstandes in der Klasse<br />

zu geben. Diese Regelung zielt auf eine größere Transparenz der Leistungsentwicklung<br />

der Klasse in den verschiedenen Fächern und der für die Leistungsbeurteilung<br />

maßgeblichen Kriterien, nicht aber auf die Erörterung von Einzelnoten einzelner<br />

Schülerinnen und Schüler. Einzelheiten dieses Verfahrens hat der Gesetzgeber bewusst<br />

nicht vorgeschrieben.<br />

Die Schulkonferenz entscheidet über die Form der Anhörung der Schüler- und<br />

Elternvertretung vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse<br />

(§ 53 Absatz 3 Nummer 8).

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