Elternratgeber: Wir reden mit
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Datenschutz im Schulbereich<br />
Im Hamburgischen Schulgesetz wird in den §§ 98 bis 101 der Datenschutz<br />
im Schulbereich geregelt. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg<br />
hat in der »Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen<br />
(Schul-Datenschutzverordnung)« vom 20. Juni 2006 im Einzelnen festgelegt,<br />
welche personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten<br />
von den Schulen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben<br />
verarbeitet werden dürfen.<br />
Unterschieden wird dabei zwischen Daten, die – als Datengrundbestand jeder<br />
Schule – sowohl manuell als auch automatisiert verarbeitet werden dürfen, und<br />
solchen Daten, die wegen ihrer besonderen Sensibilität nur in nichtautomatisierten<br />
Dateien und Akten verarbeitet werden dürfen:<br />
Daten zur Person der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten<br />
dürfen von den Schulen und der zuständigen Behörde erhoben, gespeichert und<br />
verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule<br />
erforderlich ist (§ 98). Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und<br />
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.<br />
§ 1 Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule dürfen entsprechend den Erfordernissen<br />
der einzelnen Schulformen und Schulstufen nachstehende personenbezogene Daten auch in automatisierten<br />
Dateien verarbeitet werden:<br />
1. bei schulpflichtigen und schulpflichtig werdenden Kindern und Jugendlichen, Schülerinnen<br />
und Schülern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Sprachfördermaßnahme nach<br />
§ 28 a HmbSG, Kindern, die eine Vorschulklasse besuchen, und Kindern, die nach § 42<br />
Absatz 1 HmbSG vorgestellt wurden:<br />
a) Familienname, Vorname und Geburtsname, gegenwärtige Anschriften, Telefonverbindungen,<br />
Geburtsdatum und Geburtsort, Sterbetag, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,<br />
Herkunftssprache, sonstige Familiensprache, Migrantenstatus, Aussiedlereigenschaft,<br />
aufenthaltsrechtlicher Status, frühere Vor- und Familiennamen, frühere Anschriften,<br />
Funktionen in Gremien nach den schulrechtlichen Bestimmungen, Schulbesuchsbescheinigungen<br />
zur Erlangung von Ausbildungsförderungsleistungen, ausgestellte<br />
Schülerfahrscheine, Krankenversicherungsverhältnis, Teilnahme an und Befreiung von<br />
schulischen Veranstaltungen,<br />
b) Leistungs- und Schullaufbahndaten einschließlich der Daten über das Arbeits- und<br />
Sozialverhalten sowie über Fehlzeiten, besuchte Schulform, besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe,<br />
erteilter Unterricht, Spezialisierung, erlernte Fremdsprache, spezieller Förderbedarf<br />
(Förderschwerpunkt), Teilnahme am Ganztagsunterricht, Bildungsgang, Zeitform<br />
des Unterrichts, Berufsgruppe oder Ausbildungsberuf, Berufsfeld, Fachrichtung,<br />
Berufsklasse, Stellung im Beruf, Dauer der Ausbildung, Daten über die vorausgegangene<br />
vorschulische, schulische und berufliche Ausbildung, Ergebnis der Sprachstandsuntersuchung<br />
nach § 42 Absatz 1 HmbSG, Jahr der Einschulung, Art der Einschulung, im<br />
Vorjahr besuchte Schulform, Klassenstufe des Fremdsprachenbeginns, ...<br />
Alle anderen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, z.B. Daten<br />
über gesundheitliche Auffälligkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, soziale und therapeutische<br />
Maßnahmen und über Disziplinarvorgänge sowie medizinische und psychologische<br />
Angaben dürfen die zuständigen Stellen ohne Einwilligung der Betroffenen<br />
nur in nichtautomatisierten Dateien und Akten verarbeiten (§ 1 Absatz 2 Schul-<br />
Datenschutzverordnung). Unzulässig ist eine Vernetzung von Datenverarbeitungsgeräten,<br />
auf denen Daten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtig-