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Elternratgeber: Wir reden mit

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Datenschutz im Schulbereich<br />

Im Hamburgischen Schulgesetz wird in den §§ 98 bis 101 der Datenschutz<br />

im Schulbereich geregelt. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

hat in der »Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen<br />

(Schul-Datenschutzverordnung)« vom 20. Juni 2006 im Einzelnen festgelegt,<br />

welche personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten<br />

von den Schulen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben<br />

verarbeitet werden dürfen.<br />

Unterschieden wird dabei zwischen Daten, die – als Datengrundbestand jeder<br />

Schule – sowohl manuell als auch automatisiert verarbeitet werden dürfen, und<br />

solchen Daten, die wegen ihrer besonderen Sensibilität nur in nichtautomatisierten<br />

Dateien und Akten verarbeitet werden dürfen:<br />

Daten zur Person der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten<br />

dürfen von den Schulen und der zuständigen Behörde erhoben, gespeichert und<br />

verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule<br />

erforderlich ist (§ 98). Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und<br />

Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.<br />

§ 1 Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule dürfen entsprechend den Erfordernissen<br />

der einzelnen Schulformen und Schulstufen nachstehende personenbezogene Daten auch in automatisierten<br />

Dateien verarbeitet werden:<br />

1. bei schulpflichtigen und schulpflichtig werdenden Kindern und Jugendlichen, Schülerinnen<br />

und Schülern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Sprachfördermaßnahme nach<br />

§ 28 a HmbSG, Kindern, die eine Vorschulklasse besuchen, und Kindern, die nach § 42<br />

Absatz 1 HmbSG vorgestellt wurden:<br />

a) Familienname, Vorname und Geburtsname, gegenwärtige Anschriften, Telefonverbindungen,<br />

Geburtsdatum und Geburtsort, Sterbetag, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,<br />

Herkunftssprache, sonstige Familiensprache, Migrantenstatus, Aussiedlereigenschaft,<br />

aufenthaltsrechtlicher Status, frühere Vor- und Familiennamen, frühere Anschriften,<br />

Funktionen in Gremien nach den schulrechtlichen Bestimmungen, Schulbesuchsbescheinigungen<br />

zur Erlangung von Ausbildungsförderungsleistungen, ausgestellte<br />

Schülerfahrscheine, Krankenversicherungsverhältnis, Teilnahme an und Befreiung von<br />

schulischen Veranstaltungen,<br />

b) Leistungs- und Schullaufbahndaten einschließlich der Daten über das Arbeits- und<br />

Sozialverhalten sowie über Fehlzeiten, besuchte Schulform, besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe,<br />

erteilter Unterricht, Spezialisierung, erlernte Fremdsprache, spezieller Förderbedarf<br />

(Förderschwerpunkt), Teilnahme am Ganztagsunterricht, Bildungsgang, Zeitform<br />

des Unterrichts, Berufsgruppe oder Ausbildungsberuf, Berufsfeld, Fachrichtung,<br />

Berufsklasse, Stellung im Beruf, Dauer der Ausbildung, Daten über die vorausgegangene<br />

vorschulische, schulische und berufliche Ausbildung, Ergebnis der Sprachstandsuntersuchung<br />

nach § 42 Absatz 1 HmbSG, Jahr der Einschulung, Art der Einschulung, im<br />

Vorjahr besuchte Schulform, Klassenstufe des Fremdsprachenbeginns, ...<br />

Alle anderen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, z.B. Daten<br />

über gesundheitliche Auffälligkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, soziale und therapeutische<br />

Maßnahmen und über Disziplinarvorgänge sowie medizinische und psychologische<br />

Angaben dürfen die zuständigen Stellen ohne Einwilligung der Betroffenen<br />

nur in nichtautomatisierten Dateien und Akten verarbeiten (§ 1 Absatz 2 Schul-<br />

Datenschutzverordnung). Unzulässig ist eine Vernetzung von Datenverarbeitungsgeräten,<br />

auf denen Daten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtig-

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