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Elternratgeber: Wir reden mit

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34 Informations- und Beratungsrechte<br />

Das Hamburgische Schulgesetz regelt in § 32, welche Informations- und Beratungsrechte<br />

Eltern haben. Es gilt der Grundsatz, dass die gemeinsame Erziehungsaufgabe<br />

von Elternhaus und Schule nur in einem partnerschaftlichen Zusammenwirken<br />

beider Seiten erfüllt werden kann. Voraussetzung dafür ist eine ausreichende<br />

wechselseitige Information. Demgemäß haben Eltern das Recht, über alle wichtigen<br />

Schulangelegenheiten (durch die Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und<br />

Sozialpädagogen sowie durch die Schulleitung) informiert zu werden. Dazu gehören<br />

Informationen über<br />

➜ Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,<br />

➜ die Stundentafel, die Bildungspläne, ihre Ziele, Inhalte und Anforderungen,<br />

➜ die Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts,<br />

➜ die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und<br />

Kurseinstufung,<br />

➜ die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,<br />

➜ die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den<br />

Berufen,<br />

➜ die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie<br />

deren Eltern.<br />

Diese allgemeinen Informationen sollen in der Regel auf Klassenelternabenden<br />

und im Rahmen von Informationsveranstaltungen der Schule frühestmöglich<br />

und in angemessenem Umfang gegeben werden. Vieles ist auch in den<br />

Informationsschriften der Behörde für Schule und Berufsbildung nachzulesen,<br />

die man über das SchulInformationsZentrum (vgl. Seite 57)<br />

beziehen kann.<br />

Eltern können sich in der Schule zu Fragen, die ihre Kinder individuell<br />

betreffen, beraten lassen, beispielsweise zu den Fragen: Welche Schullaufbahn<br />

eignet sich für mein Kind? Wovon hängt die Versetzung meines Kindes ab?<br />

Wie wird die Leistung meines Kindes bewertet? Wie kommen die Noten zustande?<br />

Welchen Schulabschluss kann mein Kind erreichen?<br />

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Schulleitung und die Lehrkräfte<br />

Eltern individuell informieren und beraten<br />

➜ über die Lernentwicklung und das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder,<br />

➜ gegebenenfalls über Lernverhalten und Verhaltensschwierigkeiten, um möglichst<br />

frühzeitig Hilfsmaßnahmen einzuleiten.<br />

Diese Informationen erhalten Eltern von den Lehrkräften ihrer Kinder und von der<br />

Schulleitung im persönlichen Gespräch sowie an den Elternsprechtagen, die an den<br />

meisten Schulen ein- oder zweimal pro Schuljahr stattfinden.<br />

Die Informationsrechte stehen auch den früheren Erziehungsberechtigten<br />

volljähriger Schülerinnen und Schüler zu, sofern die Schülerin oder der Schüler<br />

dem nicht widersprochen hat. Sie müssen im Vorwege auf das Widerspruchsrecht<br />

durch die Schule hingewiesen werden (§ 32 Absatz 4).<br />

In Abstimmung <strong>mit</strong> der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können<br />

Eltern in der Grundschule und in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) den Unterricht<br />

ihrer Kinder besuchen. Für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei<br />

sonstigen schulischen Veranstaltungen kann die Schulkonferenz Grundsätze festlegen<br />

(§ 53 Absatz 3 Nummer 3), die von den Klassenkonferenzen oder auf Elternabenden<br />

konkretisiert werden können.

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