Elternratgeber: Wir reden mit
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34 Informations- und Beratungsrechte<br />
Das Hamburgische Schulgesetz regelt in § 32, welche Informations- und Beratungsrechte<br />
Eltern haben. Es gilt der Grundsatz, dass die gemeinsame Erziehungsaufgabe<br />
von Elternhaus und Schule nur in einem partnerschaftlichen Zusammenwirken<br />
beider Seiten erfüllt werden kann. Voraussetzung dafür ist eine ausreichende<br />
wechselseitige Information. Demgemäß haben Eltern das Recht, über alle wichtigen<br />
Schulangelegenheiten (durch die Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und<br />
Sozialpädagogen sowie durch die Schulleitung) informiert zu werden. Dazu gehören<br />
Informationen über<br />
➜ Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,<br />
➜ die Stundentafel, die Bildungspläne, ihre Ziele, Inhalte und Anforderungen,<br />
➜ die Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts,<br />
➜ die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und<br />
Kurseinstufung,<br />
➜ die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,<br />
➜ die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den<br />
Berufen,<br />
➜ die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie<br />
deren Eltern.<br />
Diese allgemeinen Informationen sollen in der Regel auf Klassenelternabenden<br />
und im Rahmen von Informationsveranstaltungen der Schule frühestmöglich<br />
und in angemessenem Umfang gegeben werden. Vieles ist auch in den<br />
Informationsschriften der Behörde für Schule und Berufsbildung nachzulesen,<br />
die man über das SchulInformationsZentrum (vgl. Seite 57)<br />
beziehen kann.<br />
Eltern können sich in der Schule zu Fragen, die ihre Kinder individuell<br />
betreffen, beraten lassen, beispielsweise zu den Fragen: Welche Schullaufbahn<br />
eignet sich für mein Kind? Wovon hängt die Versetzung meines Kindes ab?<br />
Wie wird die Leistung meines Kindes bewertet? Wie kommen die Noten zustande?<br />
Welchen Schulabschluss kann mein Kind erreichen?<br />
Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Schulleitung und die Lehrkräfte<br />
Eltern individuell informieren und beraten<br />
➜ über die Lernentwicklung und das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder,<br />
➜ gegebenenfalls über Lernverhalten und Verhaltensschwierigkeiten, um möglichst<br />
frühzeitig Hilfsmaßnahmen einzuleiten.<br />
Diese Informationen erhalten Eltern von den Lehrkräften ihrer Kinder und von der<br />
Schulleitung im persönlichen Gespräch sowie an den Elternsprechtagen, die an den<br />
meisten Schulen ein- oder zweimal pro Schuljahr stattfinden.<br />
Die Informationsrechte stehen auch den früheren Erziehungsberechtigten<br />
volljähriger Schülerinnen und Schüler zu, sofern die Schülerin oder der Schüler<br />
dem nicht widersprochen hat. Sie müssen im Vorwege auf das Widerspruchsrecht<br />
durch die Schule hingewiesen werden (§ 32 Absatz 4).<br />
In Abstimmung <strong>mit</strong> der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können<br />
Eltern in der Grundschule und in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) den Unterricht<br />
ihrer Kinder besuchen. Für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei<br />
sonstigen schulischen Veranstaltungen kann die Schulkonferenz Grundsätze festlegen<br />
(§ 53 Absatz 3 Nummer 3), die von den Klassenkonferenzen oder auf Elternabenden<br />
konkretisiert werden können.