Elternratgeber: Wir reden mit
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Maß an Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung, um<br />
sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess<br />
in eigener Verantwortung zu gestalten.<br />
(7) Die Schulen wirken im Rahmen ihres Bildungs- und<br />
Erziehungsauftrages <strong>mit</strong> anderen behördlichen Einrichtungen<br />
zusammen.<br />
Zweiter Teil<br />
Gestaltung von Unterricht und Erziehung<br />
§ 4 | Bildungspläne<br />
(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne<br />
für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen<br />
und Bildungsgänge.<br />
(2) 1 In Bildungsplänen wird vorgegeben, welche Bildungsstandards<br />
von Schülerinnen und Schülern am Ende einer<br />
Schulstufe oder beim Abschluss eines Bildungsganges<br />
errreicht werden müssen. 2 Ferner werden darin die Ziele,<br />
Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht<br />
und Erzeihung und die Gestaltungsräume der Schulen<br />
festgelegt. 3 Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen<br />
und das Zusammenwirken der Schulformen sind<br />
in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen.<br />
(3) Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung<br />
in den Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung<br />
und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung<br />
von Abschlüssen zwischen den Ländern der<br />
Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen<br />
und entsprechend fortzuschreiben.<br />
(4) 1 Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die<br />
Bildungspläne erstellt, erprobt und durch die zuständige<br />
Behörde für verbindlich erklärt werden, durch Verordnung<br />
zu regeln. 2 Die Bildungspläne sind in allgemein<br />
zugänglicher Form zu veröffentlichen.<br />
§ 8 | Stundentafeln<br />
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer,<br />
Lernbereiche und Aufgabengebiete entfällt, wird für die<br />
einzelnen Bildungsgänge in Stundentafeln festgelegt.<br />
(2) 1 Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten<br />
für individuelle Bildungsschwerpunkte der Schülerinnen<br />
und Schüler eröffnen. 2 Entsprechend ist in der Stundentafel<br />
zu unterscheiden,<br />
1. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />
zum Pflichtunterricht gehören, an dem teilzunehmen<br />
alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind,<br />
2. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete im<br />
Wahlpflichtbereich angeboten werden, unter denen<br />
Schülerinnen und Schüler auswählen müssen,<br />
3. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />
Wahlangebote sind, unter denen Schülerinnen und<br />
Schüler auswählen können.<br />
3 Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2<br />
Nummern 2 und 3 genannten Fächern, Lernbereichen<br />
und Aufgabengebieten treffen die Erziehungsberechtigten<br />
beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und<br />
Schüler.<br />
(3) 1 Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung<br />
und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule<br />
können eingerichtet werden, sofern die erforderlichen<br />
Voraussetzungen gegeben sind. 2 Die Teilnahme ist für<br />
Schülerinnen und Schüler freiwillig.<br />
(4) 1 Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe<br />
der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung. 2 Die<br />
Rechtsverordnung legt die auf die einzelnen Fächer oder<br />
Lernbereiche entfallenden Stundenzahlen sowie den<br />
Umfang fest, in dem die Schulkonferenz oder der Schulvorstand<br />
von Festlegungen der Stundentafeln abweichen<br />
darf. 3 Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die<br />
Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen<br />
den Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />
sind.<br />
§ 9 | Lern<strong>mit</strong>tel und Lehr<strong>mit</strong>tel,<br />
Lern<strong>mit</strong>telausschuss<br />
(1) 1 Lern<strong>mit</strong>tel werden von Schülerinnen und Schülern<br />
selbstständig und eigenverantwortlich sowohl im Unterricht<br />
als auch bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung<br />
verwendet. 2 Lehr<strong>mit</strong>tel verbleiben in der Regel in der<br />
Schule und werden dort von den Lehrkräften und den<br />
Schülerinnen bzw. Schülern genutzt.<br />
(2) 1 Über die Einführung von Lern<strong>mit</strong>teln entscheidet<br />
der Lern<strong>mit</strong>telausschuss nach Maßgabe der Grundsatzbeschlüsse<br />
der Schulkonferenz oder des Schulvorstands.<br />
2 Der Lern<strong>mit</strong>telausschuss besteht aus der Schulleiterin<br />
bzw. dem Schulleiter, drei von der Lehrerkonferenz<br />
gewählten Lehrkräften der Schule, zwei vom Elternrat<br />
gewählten Vertreterinnen bzw. Vertretern der Eltern<br />
der Schule und zwei vom Schülerrat gewählten Schülerinnen<br />
bzw. Schülern der Schule. 3 Außerdem ist die<br />
gleiche Anzahl von Ersatz<strong>mit</strong>gliedern zu wählen. 4 Ersatz<strong>mit</strong>glieder<br />
vertreten die ordentlichen Mitglieder,<br />
solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
verhindert sind. 5 Der Lern<strong>mit</strong>telausschuss ist bei Anwesenheit<br />
der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.<br />
6 Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre.<br />
7 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt den Vorsitz<br />
des Lern<strong>mit</strong>telausschusses. 8 Jedes in Satz 2 genannte<br />
Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt<br />
die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den<br />
Ausschlag. 9 Sitzungen des Lern<strong>mit</strong>telausschusses sind<br />
nicht schulöffentlich.<br />
(3) Über die Einführung von Lehr<strong>mit</strong>teln entscheidet die<br />
Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />
Mittel und der Beschlüsse der Schulkonferenz.<br />
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