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Elternratgeber: Wir reden mit

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4.4 Über den Antrag entscheidet die Schule durch Verwaltungsakt<br />

und informiert die Behörde.<br />

4.5 Die Fördersumme wird in einem Betrag vor Antritt<br />

des Schulbesuches im Ausland ausbezahlt.<br />

5 | Rückzahlung des Förderbetrages<br />

5.1 Der Förderbetrag ist grundsätzlich zurückzuzahlen,<br />

– wenn kein regelmäßiger Besuch der Schule im Ausland<br />

erfolgte oder dieser vorzeitig abgebrochen wurde<br />

oder wenn er nicht innerhalb von drei Monaten<br />

nach Wiederaufnahme des Unterrichts in Hamburg<br />

nachgewiesen wird,<br />

– wenn der Schulbesuch nach dem Auslandsaufenthalt<br />

weder in der Stammschule noch einer Schule derselben<br />

Schulform oder einer anderen weiterführenden<br />

Schule fortgesetzt wird,<br />

– wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Selbsteinschätzung<br />

nach Nr. 3 fehlerhaft war.<br />

5.2 Für die Rücknahme und den Widerruf des Förderungsbescheides<br />

gelten §§ 48ff HmbVwVfG.<br />

Von der Rückzahlung des Förderungsbescheides kann<br />

in besonderen Einzelfällen auf Antrag abgesehen werden;<br />

insbesondere bei Abbruch des Schulbesuchs im<br />

Ausland aufgrund einer Erkrankung oder anderer<br />

schwerwiegender persönlicher Belastungen der Schülerin<br />

oder des Schülers oder beim Verbleiben der Schülerin<br />

oder des Schülers im Ausland. Die Entscheidung<br />

trifft die zuständige Behörde.<br />

5.3 Die Rückzahlung wird auf Antrag ganz oder teilweise<br />

gestundet, wenn die sofortige Rückzahlung <strong>mit</strong><br />

erheblichen Härten für die Zahlungspflichtige oder den<br />

Zahlungspflichtigen verbunden wäre und die Rückzahlung<br />

durch die Stundung nicht gefährdet ist. Die Entscheidung<br />

trifft die zuständige Behörde.<br />

Diese Richtlinie tritt zum 1. August 2007 in Kraft. Zum<br />

selben Zeitpunkt tritt die »Richtlinie zur Förderung<br />

eines Schulbesuchs im Ausland« vom 9. September<br />

2003 außer Kraft.<br />

Lern<strong>mit</strong>telverordnung<br />

(LernMVO)<br />

Vom 3. Mai 2005 (HmbGVBl S. 184: MBlSchul 2005<br />

Seite 16: »Schulrecht Hamburg« 1.5.1)<br />

Auf Grund von § 9 Absatz 4 und § 30 Absatz 3 des Hamburgischen<br />

Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGV-<br />

Bl. S. 97), zuletzt geändert am 28. April 2005 (HmbGVBl.<br />

S. 151) und § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und § 17 Absatz 2<br />

des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S.<br />

37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl.<br />

S. 531, 532), wird verordnet:<br />

§ 1 | Anwendungsbereich<br />

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für sämtliche<br />

Schulformen, für Sonderschulen und Vorschulklassen<br />

nach Maßgabe von Absatz 2.<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten an Vorschulklassen und<br />

die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen<br />

Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen sind<br />

von der Pflicht, die Kosten für die Lern<strong>mit</strong>tel im Sinne<br />

des Hamburgischen Schulgesetzes zu tragen, befreit. Dies<br />

gilt nicht für die Lern<strong>mit</strong>tel von geringem Wert gemäß<br />

§ 2 Absatz 2.<br />

§ 2 | Lern<strong>mit</strong>tel<br />

(1) Lern<strong>mit</strong>tel im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen<br />

Schulgesetzes sind insbesondere<br />

1. Schulbücher,<br />

2. Druckschriften, die neben oder an Stelle von Schulbüchern<br />

für die Erreichung der Unterrichtsziele benötigt<br />

werden, insbesondere Wörterbücher, Lexika, Lektüren,<br />

Bibeln, Arbeitshefte und Aufgabensammlungen,<br />

3. Medien, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, insbesondere<br />

Software,<br />

4. Materialien, die zum Verbrauch, zur Verarbeitung<br />

oder sonstigen Verwertung im Unterricht oder der<br />

fachpraktischen Ausbildung bestimmt sind,<br />

5. Lern<strong>mit</strong>tel von geringem Wert.<br />

Sonstige zur persönlichen Ausstattung der Schülerinnen<br />

und Schüler gehörende Gegenstände, insbesondere<br />

Sportbekleidung, zählen nicht zu den Lern<strong>mit</strong>teln.<br />

(2) Lern<strong>mit</strong>tel von geringem Wert sind jegliche Schreib-,<br />

Zeichen- und Werkmaterialien sowie einfache Geräte<br />

(beispielsweise einfache Taschenrechner) und Speichermedien.<br />

75<br />

§ 3 | Einführung von Lern<strong>mit</strong>teln<br />

(1) Der über die Einführung von Lern<strong>mit</strong>teln entscheidende<br />

Lern<strong>mit</strong>telausschuss besteht in der Regel aus der<br />

Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter, drei von<br />

der Lehrerkonferenz gewählten Lehrkräften der Schu-

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