Elternratgeber: Wir reden mit
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4.4 Über den Antrag entscheidet die Schule durch Verwaltungsakt<br />
und informiert die Behörde.<br />
4.5 Die Fördersumme wird in einem Betrag vor Antritt<br />
des Schulbesuches im Ausland ausbezahlt.<br />
5 | Rückzahlung des Förderbetrages<br />
5.1 Der Förderbetrag ist grundsätzlich zurückzuzahlen,<br />
– wenn kein regelmäßiger Besuch der Schule im Ausland<br />
erfolgte oder dieser vorzeitig abgebrochen wurde<br />
oder wenn er nicht innerhalb von drei Monaten<br />
nach Wiederaufnahme des Unterrichts in Hamburg<br />
nachgewiesen wird,<br />
– wenn der Schulbesuch nach dem Auslandsaufenthalt<br />
weder in der Stammschule noch einer Schule derselben<br />
Schulform oder einer anderen weiterführenden<br />
Schule fortgesetzt wird,<br />
– wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Selbsteinschätzung<br />
nach Nr. 3 fehlerhaft war.<br />
5.2 Für die Rücknahme und den Widerruf des Förderungsbescheides<br />
gelten §§ 48ff HmbVwVfG.<br />
Von der Rückzahlung des Förderungsbescheides kann<br />
in besonderen Einzelfällen auf Antrag abgesehen werden;<br />
insbesondere bei Abbruch des Schulbesuchs im<br />
Ausland aufgrund einer Erkrankung oder anderer<br />
schwerwiegender persönlicher Belastungen der Schülerin<br />
oder des Schülers oder beim Verbleiben der Schülerin<br />
oder des Schülers im Ausland. Die Entscheidung<br />
trifft die zuständige Behörde.<br />
5.3 Die Rückzahlung wird auf Antrag ganz oder teilweise<br />
gestundet, wenn die sofortige Rückzahlung <strong>mit</strong><br />
erheblichen Härten für die Zahlungspflichtige oder den<br />
Zahlungspflichtigen verbunden wäre und die Rückzahlung<br />
durch die Stundung nicht gefährdet ist. Die Entscheidung<br />
trifft die zuständige Behörde.<br />
Diese Richtlinie tritt zum 1. August 2007 in Kraft. Zum<br />
selben Zeitpunkt tritt die »Richtlinie zur Förderung<br />
eines Schulbesuchs im Ausland« vom 9. September<br />
2003 außer Kraft.<br />
Lern<strong>mit</strong>telverordnung<br />
(LernMVO)<br />
Vom 3. Mai 2005 (HmbGVBl S. 184: MBlSchul 2005<br />
Seite 16: »Schulrecht Hamburg« 1.5.1)<br />
Auf Grund von § 9 Absatz 4 und § 30 Absatz 3 des Hamburgischen<br />
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGV-<br />
Bl. S. 97), zuletzt geändert am 28. April 2005 (HmbGVBl.<br />
S. 151) und § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und § 17 Absatz 2<br />
des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S.<br />
37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl.<br />
S. 531, 532), wird verordnet:<br />
§ 1 | Anwendungsbereich<br />
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für sämtliche<br />
Schulformen, für Sonderschulen und Vorschulklassen<br />
nach Maßgabe von Absatz 2.<br />
(2) Die Erziehungsberechtigten an Vorschulklassen und<br />
die Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen<br />
Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen sind<br />
von der Pflicht, die Kosten für die Lern<strong>mit</strong>tel im Sinne<br />
des Hamburgischen Schulgesetzes zu tragen, befreit. Dies<br />
gilt nicht für die Lern<strong>mit</strong>tel von geringem Wert gemäß<br />
§ 2 Absatz 2.<br />
§ 2 | Lern<strong>mit</strong>tel<br />
(1) Lern<strong>mit</strong>tel im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen<br />
Schulgesetzes sind insbesondere<br />
1. Schulbücher,<br />
2. Druckschriften, die neben oder an Stelle von Schulbüchern<br />
für die Erreichung der Unterrichtsziele benötigt<br />
werden, insbesondere Wörterbücher, Lexika, Lektüren,<br />
Bibeln, Arbeitshefte und Aufgabensammlungen,<br />
3. Medien, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, insbesondere<br />
Software,<br />
4. Materialien, die zum Verbrauch, zur Verarbeitung<br />
oder sonstigen Verwertung im Unterricht oder der<br />
fachpraktischen Ausbildung bestimmt sind,<br />
5. Lern<strong>mit</strong>tel von geringem Wert.<br />
Sonstige zur persönlichen Ausstattung der Schülerinnen<br />
und Schüler gehörende Gegenstände, insbesondere<br />
Sportbekleidung, zählen nicht zu den Lern<strong>mit</strong>teln.<br />
(2) Lern<strong>mit</strong>tel von geringem Wert sind jegliche Schreib-,<br />
Zeichen- und Werkmaterialien sowie einfache Geräte<br />
(beispielsweise einfache Taschenrechner) und Speichermedien.<br />
75<br />
§ 3 | Einführung von Lern<strong>mit</strong>teln<br />
(1) Der über die Einführung von Lern<strong>mit</strong>teln entscheidende<br />
Lern<strong>mit</strong>telausschuss besteht in der Regel aus der<br />
Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter, drei von<br />
der Lehrerkonferenz gewählten Lehrkräften der Schu-