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Elternratgeber: Wir reden mit

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Eltern entscheiden <strong>mit</strong><br />

Seit dem Inkrafttreten des Hamburgischen Schulgesetzes sind eine Reihe von Verordnungen,<br />

Richtlinien und sonstigen Vorschriften erlassen worden, die Regelungen<br />

enthalten, die die allgemeinen Informations- und Beschlussrechte schulischer<br />

Gremien konkretisiert haben. Dazu gehören:<br />

Stundentafelverordnungen<br />

Die Stundentafelverordnungen für die Grundschule, die Primarstufe der Sonderschulen<br />

und für die Sekundarstufe I sehen vor, dass die Schulkonferenz nach Maßgabe<br />

der im Schulprogramm festgelegten pädagogischen Schwerpunktsetzungen<br />

Abweichungen von der Regelstundentafel beschließen kann.<br />

Des Weiteren sehen die Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule<br />

und die Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe der Sonderschulen<br />

vor, dass die Schulkonferenz dieses Recht auch an die Klassenkonferenz<br />

abtreten kann; so heißt es jeweils in § 2 Absatz 2 STVO-Grundsch und STVO-<br />

SonderSchP: »Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Abweichungen von der<br />

Regelstundentafel gemäß Absatz 1 durch die jeweilige Klassenkonferenz festgelegt<br />

werden können. Der Beschluss der Schulkonferenz muss die Klasse und die Fächer<br />

bezeichnen.«<br />

In § 4 Absatz 4 beider Verordnungen ist außerdem festgelegt: »Die Schule erstellt<br />

eine Konzeption für die Organisation und Ausgestaltung des Unterrichts in der Herkunftssprache,<br />

die von der Schulkonferenz zu beschließen ist.«<br />

Und schließlich ist in § 6 (Grundschule) bzw. § 7 (Sonderschule) geregelt: »Die<br />

Schulkonferenz stellt einen für alle Klassen geltenden Wochenstrukturplan auf. Der<br />

Wochenstrukturplan enthält Festlegungen über die Unterrichts- und<br />

Pausenzeiten sowie die Zeiten der offenen Eingangs- und Schlussphase«<br />

(Vgl. »Schulrecht Hamburg«: 2.2.1 [Grundschule], 2.3.4<br />

[Sekundarstufe I] und 2.5.3 [Sonderschulen]).<br />

Hausordnung<br />

Die schulöffentlich tagende Schulkonferenz ist und bleibt auch weiterhin das grundlegende<br />

Beratungs- und Beschlussgremium der Schule. Wichtig ist, dass alle Interessen<br />

dort vertreten werden und ein Austausch zwischen den Eltern, Schülerinnen und<br />

Schülern sowie Lehrkräften und Schulleitung mindestens viermal im Jahr stattfindet.<br />

Die gemeinsame Beratung über eine Hausordnung kann zum Anlass genommen<br />

werden, das bisherige Zusammenleben zu hinterfragen und neue Maßstäbe zu setzen.<br />

In § 31 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes ist vorgegeben, dass jede Schule<br />

in einer Hausordnung Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und<br />

Schüler sowie des pädagogischen und nichtpädagogischen Personals festlegt.<br />

Die Schulkonferenz entscheidet <strong>mit</strong> einfacher Mehrheit über die Hausordnung<br />

(§ 53 Absatz 3, Nummer 1). Zuvor sollen jedoch als Grundlage für die Diskussion<br />

in der Schulkonferenz im Elternrat, im Schülerrat und in der Lehrerkonferenz<br />

gegebenenfalls unterschiedliche Sichtweisen und Standpunkte diskutiert<br />

und Beschlüsse gefasst werden.<br />

Vermeidung von Unterrichtsausfall<br />

In der »Richtlinie zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und zur Organisation von<br />

Vertretungsunterricht« ist unter Ziffer 2.5 festgelegt, dass die von der Lehrerkonferenz<br />

erarbeiteten Grundsätze für Vertretungsregelungen den schulischen Gremien<br />

bekanntzugeben sind. Außerdem sind Unterrichtsausfälle und Vertretungsunterricht<br />

»für jede Klasse und Schulstufe zu dokumentieren und der Schulkonferenz, dem<br />

Elternrat, dem Schülerrat regelmäßig und der Schulaufsicht auf deren Verlangen<br />

vorzulegen« (siehe unten, Seiten 72 und 73).

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