Elternratgeber: Wir reden mit
Elternratgeber: Wir reden mit
Elternratgeber: Wir reden mit
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und sie entscheidet <strong>mit</strong> einfacher Mehrheit über<br />
➜ die Hausordnung,<br />
➜ Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,<br />
➜ Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei sonstigen<br />
Veranstaltungen,<br />
➜ schulinterne Grundsätze für die Planung von Projektwochen und weiteren<br />
schulischen Veranstaltungen sowie über Grundsätze für Angelegenheiten der<br />
Schülerbetreuung,<br />
➜ Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule,<br />
➜ Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und<br />
Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als<br />
schulische Zwecke,<br />
➜ die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und<br />
Eltern,<br />
➜ die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der<br />
Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der abschließenden<br />
Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3,<br />
➜ Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sach<strong>mit</strong>tel, die der Schule<br />
zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,<br />
➜ Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lern<strong>mit</strong>tel,<br />
➜ Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 49 Absatz 4, Satz 3.<br />
21<br />
Die im Rahmen der Entscheidungsrechte gemäß § 53 gefassten Beschlüsse sind für<br />
die Schule verbindliche Normen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sie beanstandet<br />
werden und solange die Behörde die Beanstandung nicht aufhebt. Bei den Entscheidungsrechten,<br />
die der Schulkonferenz nach § 53 zugewiesen sind, handelt es sich um<br />
eine abschließende Aufzählung; die Schulkonferenz kann also keine darüber hinausgehenden<br />
für die Schule verbindlichen Entscheidungen treffen. Sie kann jedoch zu<br />
allen Angelegenheiten, die sie für wichtig hält, Empfehlungen aussprechen.<br />
3) Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören<br />
➜ vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule<br />
sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,<br />
➜ vor der Einrichtung von Integrationsklassen nach § 12 Absatz 5,<br />
➜ vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.<br />
Die Schulkonferenz<br />
tagt schulöffentlich !<br />
Eltern müssen über<br />
die Sitzungstermine<br />
informiert werden .<br />
Die Schulkonferenz kann zu den Gegenständen der Anhörung Stellungnahmen<br />
beschließen, sie muss dies aber nicht. Die Schulbehörde muss diese Stellungnahmen<br />
bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen, ist aber nicht an sie<br />
gebunden.<br />
Hinweise für die Wahl der Elternrats<strong>mit</strong>glieder<br />
in die Schulkonferenz<br />
Die Mitglieder des Elternrates wählen alle zwei Jahre innerhalb<br />
von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr<br />
aus ihrer Mitte die in § 55 Absatz 1, Satz 1 festgelegte Zahl<br />
von Mitgliedern für die Schulkonferenz. Bei der zu errechnenden<br />
Anzahl der Mitglieder wird auf die Zahl der Schülerinnen<br />
und Schüler zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns abgestellt.<br />
Ändert sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Verlauf<br />
der zweijährigen Wahlperiode, wirkt sich dieses auf die Zahl der<br />
Mitglieder der Schulkonferenz nicht aus.<br />
In einem weiteren Wahlgang ist für jedes Mitglied ein Ersatz<strong>mit</strong>glied<br />
zu wählen. Die Ersatz<strong>mit</strong>glieder der Schulkonferenz vertreten<br />
die ordentlichen Mitglieder, wenn diese an der Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgaben gehindert sind (§ 55 Absatz 3, Satz 3).<br />
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des<br />
Elternrates. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrates<br />
leitet die Wahl. Auf Verlangen eines Mitglieds wird<br />
geheim gewählt. Es ist zweckmäßig, <strong>mit</strong> Stimmzetteln zu<br />
wählen. Aus dem Kreis der Elternrats<strong>mit</strong>glieder sind mindestens<br />
so viele Bewerberinnen und Bewerber zu nennen, wie<br />
Mitglieder und Ersatz<strong>mit</strong>glieder zu wählen sind.<br />
Die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen<br />
erhalten haben, sind als Mitglieder beziehungsweise<br />
Ersatz<strong>mit</strong>glieder für die Schulkonferenz gewählt.<br />
Über das Ergebnis der Wahl wird eine von der Vorsitzenden<br />
oder dem Vorsitzenden des Elternrates unterzeichnete<br />
Niederschrift angefertigt. Ist keine Vorsitzende oder kein<br />
Vorsitzender gewählt, unterzeichnet die Schulleiterin oder<br />
der Schulleiter die Niederschrift.