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Elternratgeber: Wir reden mit

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und sie entscheidet <strong>mit</strong> einfacher Mehrheit über<br />

➜ die Hausordnung,<br />

➜ Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,<br />

➜ Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei sonstigen<br />

Veranstaltungen,<br />

➜ schulinterne Grundsätze für die Planung von Projektwochen und weiteren<br />

schulischen Veranstaltungen sowie über Grundsätze für Angelegenheiten der<br />

Schülerbetreuung,<br />

➜ Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule,<br />

➜ Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und<br />

Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als<br />

schulische Zwecke,<br />

➜ die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und<br />

Eltern,<br />

➜ die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der<br />

Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der abschließenden<br />

Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3,<br />

➜ Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sach<strong>mit</strong>tel, die der Schule<br />

zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,<br />

➜ Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lern<strong>mit</strong>tel,<br />

➜ Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 49 Absatz 4, Satz 3.<br />

21<br />

Die im Rahmen der Entscheidungsrechte gemäß § 53 gefassten Beschlüsse sind für<br />

die Schule verbindliche Normen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sie beanstandet<br />

werden und solange die Behörde die Beanstandung nicht aufhebt. Bei den Entscheidungsrechten,<br />

die der Schulkonferenz nach § 53 zugewiesen sind, handelt es sich um<br />

eine abschließende Aufzählung; die Schulkonferenz kann also keine darüber hinausgehenden<br />

für die Schule verbindlichen Entscheidungen treffen. Sie kann jedoch zu<br />

allen Angelegenheiten, die sie für wichtig hält, Empfehlungen aussprechen.<br />

3) Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören<br />

➜ vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule<br />

sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,<br />

➜ vor der Einrichtung von Integrationsklassen nach § 12 Absatz 5,<br />

➜ vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.<br />

Die Schulkonferenz<br />

tagt schulöffentlich !<br />

Eltern müssen über<br />

die Sitzungstermine<br />

informiert werden .<br />

Die Schulkonferenz kann zu den Gegenständen der Anhörung Stellungnahmen<br />

beschließen, sie muss dies aber nicht. Die Schulbehörde muss diese Stellungnahmen<br />

bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen, ist aber nicht an sie<br />

gebunden.<br />

Hinweise für die Wahl der Elternrats<strong>mit</strong>glieder<br />

in die Schulkonferenz<br />

Die Mitglieder des Elternrates wählen alle zwei Jahre innerhalb<br />

von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr<br />

aus ihrer Mitte die in § 55 Absatz 1, Satz 1 festgelegte Zahl<br />

von Mitgliedern für die Schulkonferenz. Bei der zu errechnenden<br />

Anzahl der Mitglieder wird auf die Zahl der Schülerinnen<br />

und Schüler zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns abgestellt.<br />

Ändert sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Verlauf<br />

der zweijährigen Wahlperiode, wirkt sich dieses auf die Zahl der<br />

Mitglieder der Schulkonferenz nicht aus.<br />

In einem weiteren Wahlgang ist für jedes Mitglied ein Ersatz<strong>mit</strong>glied<br />

zu wählen. Die Ersatz<strong>mit</strong>glieder der Schulkonferenz vertreten<br />

die ordentlichen Mitglieder, wenn diese an der Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben gehindert sind (§ 55 Absatz 3, Satz 3).<br />

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des<br />

Elternrates. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrates<br />

leitet die Wahl. Auf Verlangen eines Mitglieds wird<br />

geheim gewählt. Es ist zweckmäßig, <strong>mit</strong> Stimmzetteln zu<br />

wählen. Aus dem Kreis der Elternrats<strong>mit</strong>glieder sind mindestens<br />

so viele Bewerberinnen und Bewerber zu nennen, wie<br />

Mitglieder und Ersatz<strong>mit</strong>glieder zu wählen sind.<br />

Die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen<br />

erhalten haben, sind als Mitglieder beziehungsweise<br />

Ersatz<strong>mit</strong>glieder für die Schulkonferenz gewählt.<br />

Über das Ergebnis der Wahl wird eine von der Vorsitzenden<br />

oder dem Vorsitzenden des Elternrates unterzeichnete<br />

Niederschrift angefertigt. Ist keine Vorsitzende oder kein<br />

Vorsitzender gewählt, unterzeichnet die Schulleiterin oder<br />

der Schulleiter die Niederschrift.

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