Elternratgeber: Wir reden mit
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Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen<br />
Im Laufe eines Schuljahres werden in der Schule eine Vielzahl<br />
von Maßnahmen durchgeführt und Entscheidungen<br />
getroffen, die un<strong>mit</strong>telbar die Schülerinnen und Schüler<br />
betreffen wie zum Beispiel Einschulung, Eintragungen<br />
ins Klassenbuch, Noten im Unterricht für mündliche<br />
oder schriftliche Leistungen, Befreiung vom Unterricht,<br />
Ordnungsmaßnahmen, Festsetzung der Halbjahres- und<br />
Jahresnoten und Einstufung in Kurse.<br />
Bezweifeln Schülerinnen und Schüler oder deren<br />
Eltern die Richtigkeit einer Entscheidung oder sind sie<br />
<strong>mit</strong> ihr nicht einverstanden, so können sie eine Überprüfung<br />
der Entscheidung fordern. Grundsätzlich unterliegt<br />
jede schulische Entscheidung einer Überprüfung.<br />
Es gibt vier Möglichkeiten, die Überprüfung einer<br />
schulischen Maßnahme zu veranlassen:<br />
1. Gegenvorstellung<br />
Mit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenen<br />
Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren<br />
Eltern, dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen<br />
hat, erneut <strong>mit</strong> der Angelegenheit befassen und<br />
die getroffene Entscheidung überprüfen muss. Richtet<br />
sich die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung der<br />
Schule, wird sie von der Schule beziehungsweise der<br />
Schulleitung bearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung<br />
der Schulaufsicht, ist diese zuständig.<br />
2. (Sach-) Beschwerde<br />
Mit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betroffenen<br />
an die nächsthöhere Verwaltungsebene: Richtet sich die<br />
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schule, wird<br />
sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet sie sich gegen<br />
eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist die jeweilige<br />
Abteilungsleitung zuständig.<br />
3. Dienstaufsichtsbeschwerde<br />
Eine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegen das<br />
persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder eines sonstigen<br />
Mitarbeiters beziehungsweise einer sonstigen Mitarbeiterin<br />
der Schule. Alle Dienstaufsichtsbeschwerden<br />
werden zentral von der Personalabteilung im Amt für<br />
Verwaltung der Schulbehörde bearbeitet.<br />
Verwaltungsakt: ja oder nein?<br />
Nicht alle schulischen Entscheidungen sind Verwaltungsakte.<br />
Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur gegen<br />
Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt werden<br />
kann. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Satz 1 des<br />
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes jede<br />
Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,<br />
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls<br />
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf<br />
un<strong>mit</strong>telbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />
Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellung<br />
entscheidend, ob die angegriffene Entscheidung<br />
tatsächlich Regelungscharakter nach außen hat. Die<br />
Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist<br />
die Zuordnung durch eine langjährige gefestigte Rechtsprechung<br />
im Grundsatz eindeutig.<br />
Verwaltungakte sind zum Beispiel:<br />
– Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme,<br />
– Ein- und Umstufung in Fachleistungskurse,<br />
– Nichtversetzung, Prüfungsentscheidungen,<br />
– Abgangs- und Abschlusszeugnis,<br />
– Um- und Abschulung,<br />
– Ordnungsmaßnahmen.<br />
Widerspruch: Wer trägt die Kosten?<br />
Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren<br />
ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt nach der<br />
Gebührenordnung für das staatliche Schulwesen zurzeit<br />
zwischen 31,– und 256,– Euro. Sie ist für den Einzelfall<br />
innerhalb dieses Rahmens nach den entstandenen<br />
Kosten und dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen. Die<br />
Gebühr braucht nicht erhoben zu werden, wenn der<br />
Widerspruch vor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde<br />
zurückgenommen wird, beziehungsweise<br />
weil die Erziehungsberechtigten im Verfahren von der<br />
Richtigkeit der Entscheidung der Schule überzeugt worden<br />
sind.<br />
4. Widerspruch<br />
Legen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird die<br />
Angelegenheit einer Juristin/einem Juristen der Schulbehörde<br />
vorgelegt, die oder der sich dann <strong>mit</strong> dem Fall<br />
befasst.