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Elternratgeber: Wir reden mit

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Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen<br />

Im Laufe eines Schuljahres werden in der Schule eine Vielzahl<br />

von Maßnahmen durchgeführt und Entscheidungen<br />

getroffen, die un<strong>mit</strong>telbar die Schülerinnen und Schüler<br />

betreffen wie zum Beispiel Einschulung, Eintragungen<br />

ins Klassenbuch, Noten im Unterricht für mündliche<br />

oder schriftliche Leistungen, Befreiung vom Unterricht,<br />

Ordnungsmaßnahmen, Festsetzung der Halbjahres- und<br />

Jahresnoten und Einstufung in Kurse.<br />

Bezweifeln Schülerinnen und Schüler oder deren<br />

Eltern die Richtigkeit einer Entscheidung oder sind sie<br />

<strong>mit</strong> ihr nicht einverstanden, so können sie eine Überprüfung<br />

der Entscheidung fordern. Grundsätzlich unterliegt<br />

jede schulische Entscheidung einer Überprüfung.<br />

Es gibt vier Möglichkeiten, die Überprüfung einer<br />

schulischen Maßnahme zu veranlassen:<br />

1. Gegenvorstellung<br />

Mit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenen<br />

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren<br />

Eltern, dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen<br />

hat, erneut <strong>mit</strong> der Angelegenheit befassen und<br />

die getroffene Entscheidung überprüfen muss. Richtet<br />

sich die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung der<br />

Schule, wird sie von der Schule beziehungsweise der<br />

Schulleitung bearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung<br />

der Schulaufsicht, ist diese zuständig.<br />

2. (Sach-) Beschwerde<br />

Mit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betroffenen<br />

an die nächsthöhere Verwaltungsebene: Richtet sich die<br />

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schule, wird<br />

sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet sie sich gegen<br />

eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist die jeweilige<br />

Abteilungsleitung zuständig.<br />

3. Dienstaufsichtsbeschwerde<br />

Eine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegen das<br />

persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder eines sonstigen<br />

Mitarbeiters beziehungsweise einer sonstigen Mitarbeiterin<br />

der Schule. Alle Dienstaufsichtsbeschwerden<br />

werden zentral von der Personalabteilung im Amt für<br />

Verwaltung der Schulbehörde bearbeitet.<br />

Verwaltungsakt: ja oder nein?<br />

Nicht alle schulischen Entscheidungen sind Verwaltungsakte.<br />

Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur gegen<br />

Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt werden<br />

kann. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Satz 1 des<br />

Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes jede<br />

Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,<br />

die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls<br />

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf<br />

un<strong>mit</strong>telbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />

Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellung<br />

entscheidend, ob die angegriffene Entscheidung<br />

tatsächlich Regelungscharakter nach außen hat. Die<br />

Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist<br />

die Zuordnung durch eine langjährige gefestigte Rechtsprechung<br />

im Grundsatz eindeutig.<br />

Verwaltungakte sind zum Beispiel:<br />

– Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme,<br />

– Ein- und Umstufung in Fachleistungskurse,<br />

– Nichtversetzung, Prüfungsentscheidungen,<br />

– Abgangs- und Abschlusszeugnis,<br />

– Um- und Abschulung,<br />

– Ordnungsmaßnahmen.<br />

Widerspruch: Wer trägt die Kosten?<br />

Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren<br />

ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt nach der<br />

Gebührenordnung für das staatliche Schulwesen zurzeit<br />

zwischen 31,– und 256,– Euro. Sie ist für den Einzelfall<br />

innerhalb dieses Rahmens nach den entstandenen<br />

Kosten und dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen. Die<br />

Gebühr braucht nicht erhoben zu werden, wenn der<br />

Widerspruch vor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde<br />

zurückgenommen wird, beziehungsweise<br />

weil die Erziehungsberechtigten im Verfahren von der<br />

Richtigkeit der Entscheidung der Schule überzeugt worden<br />

sind.<br />

4. Widerspruch<br />

Legen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird die<br />

Angelegenheit einer Juristin/einem Juristen der Schulbehörde<br />

vorgelegt, die oder der sich dann <strong>mit</strong> dem Fall<br />

befasst.

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