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Elternratgeber: Wir reden mit

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Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrates wird in drei getrennten Wahlgängen<br />

je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt. An<br />

beruflichen Schulen wird in zwei Wahlgängen jeweils die Hälfte der Mitglieder für<br />

ein Jahr und für zwei Jahre gewählt.<br />

Sobald der neue Elternrat gewählt ist, wählt er unverzüglich aus seiner Mitte für<br />

die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertreterin<br />

oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese<br />

Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.<br />

17<br />

Hinweise für die Wahl der Elternrats<strong>mit</strong>glieder<br />

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrates leitet die Wahl; solange<br />

keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender vorhanden ist, übernimmt die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter die Leitung. Die Wahl ist geheim durchzuführen,<br />

wenn es von einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird. Es ist zweckmäßig,<br />

bei den Wahlen Stimmzettel zu verwenden.<br />

Jede Elternvertreterin und jeder Elternvertreter erhält einen Stimmzettel<br />

(bei der Erst- oder Neubildung des Elternrates ist für jeden Wahlgang ein<br />

Stimmzettel auszugeben).<br />

Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerberinnen<br />

und Bewerber zu wählen sind. Mehrfach auf einem Stimmzettel für eine Bewerberin<br />

oder einen Bewerber abgegebene Stimmen werden als eine Stimme<br />

für diese Bewerberin oder diesen Bewerber gezählt.<br />

Stimmzettel, die keine oder mehr Namen enthalten, als Bewerber zu wählen<br />

sind, sind ebenso ungültig wie Stimmzettel, die nicht vorgeschlagene oder<br />

<strong>mit</strong> Bemerkungen versehene Namen enthalten.<br />

Gewählt sind diejenigen Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben<br />

und die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.<br />

Bringt auch diese noch kein Ergebnis, so entscheidet das Los.<br />

Über das Ergebnis der Wahl wird eine von der Vorsitzenden oder dem<br />

Vorsitzenden des Elternrates unterzeichnete Niederschrift angefertigt. Ist keine<br />

Vorsitzende oder kein Vorsitzender gewählt, unterzeichnet die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter die Niederschrift.<br />

In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatz<strong>mit</strong>glieder für die<br />

Dauer eines Jahres zu wählen.<br />

Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern treten die Ersatz<strong>mit</strong>glieder in<br />

der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen ein (§ 104 Absatz 3).<br />

Der Elternrat wählt außerdem<br />

➜ spätestens zwei Monate nach Schulbeginn seine Vertreterinnen und Vertreter<br />

in der Schulkonferenz und die gleiche Anzahl von Ersatz<strong>mit</strong>gliedern (§ 55 Absatz<br />

3); diese vertreten die gewählten Mitglieder bei deren Abwesenheit<br />

(§ 55 Absatz 3, Satz 3 und § 104 Absatz 3, Satz 3);<br />

➜ seine Vertreterin oder seinen Vertreter bzw. seine beiden Vertreterinnen oder<br />

Vertreter im Kreiselternrat (§ 74).<br />

Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sind die Mitglieder des Vorstands<br />

verhindert, so beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein.<br />

Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder<br />

des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter,<br />

die Ersatz<strong>mit</strong>glieder und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenel-

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