Elternratgeber: Wir reden mit
Elternratgeber: Wir reden mit
Elternratgeber: Wir reden mit
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrates wird in drei getrennten Wahlgängen<br />
je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt. An<br />
beruflichen Schulen wird in zwei Wahlgängen jeweils die Hälfte der Mitglieder für<br />
ein Jahr und für zwei Jahre gewählt.<br />
Sobald der neue Elternrat gewählt ist, wählt er unverzüglich aus seiner Mitte für<br />
die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertreterin<br />
oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese<br />
Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.<br />
17<br />
Hinweise für die Wahl der Elternrats<strong>mit</strong>glieder<br />
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrates leitet die Wahl; solange<br />
keine Vorsitzende oder kein Vorsitzender vorhanden ist, übernimmt die Schulleiterin<br />
oder der Schulleiter die Leitung. Die Wahl ist geheim durchzuführen,<br />
wenn es von einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird. Es ist zweckmäßig,<br />
bei den Wahlen Stimmzettel zu verwenden.<br />
Jede Elternvertreterin und jeder Elternvertreter erhält einen Stimmzettel<br />
(bei der Erst- oder Neubildung des Elternrates ist für jeden Wahlgang ein<br />
Stimmzettel auszugeben).<br />
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerberinnen<br />
und Bewerber zu wählen sind. Mehrfach auf einem Stimmzettel für eine Bewerberin<br />
oder einen Bewerber abgegebene Stimmen werden als eine Stimme<br />
für diese Bewerberin oder diesen Bewerber gezählt.<br />
Stimmzettel, die keine oder mehr Namen enthalten, als Bewerber zu wählen<br />
sind, sind ebenso ungültig wie Stimmzettel, die nicht vorgeschlagene oder<br />
<strong>mit</strong> Bemerkungen versehene Namen enthalten.<br />
Gewählt sind diejenigen Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben<br />
und die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.<br />
Bringt auch diese noch kein Ergebnis, so entscheidet das Los.<br />
Über das Ergebnis der Wahl wird eine von der Vorsitzenden oder dem<br />
Vorsitzenden des Elternrates unterzeichnete Niederschrift angefertigt. Ist keine<br />
Vorsitzende oder kein Vorsitzender gewählt, unterzeichnet die Schulleiterin<br />
oder der Schulleiter die Niederschrift.<br />
In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatz<strong>mit</strong>glieder für die<br />
Dauer eines Jahres zu wählen.<br />
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern treten die Ersatz<strong>mit</strong>glieder in<br />
der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen ein (§ 104 Absatz 3).<br />
Der Elternrat wählt außerdem<br />
➜ spätestens zwei Monate nach Schulbeginn seine Vertreterinnen und Vertreter<br />
in der Schulkonferenz und die gleiche Anzahl von Ersatz<strong>mit</strong>gliedern (§ 55 Absatz<br />
3); diese vertreten die gewählten Mitglieder bei deren Abwesenheit<br />
(§ 55 Absatz 3, Satz 3 und § 104 Absatz 3, Satz 3);<br />
➜ seine Vertreterin oder seinen Vertreter bzw. seine beiden Vertreterinnen oder<br />
Vertreter im Kreiselternrat (§ 74).<br />
Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sind die Mitglieder des Vorstands<br />
verhindert, so beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein.<br />
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder<br />
des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter,<br />
die Ersatz<strong>mit</strong>glieder und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenel-