Elternratgeber: Wir reden mit
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Schulübergreifende Gremien<br />
Der Kreiselternrat<br />
Regionale<br />
Kreiselternräte<br />
in den sieben Hamburger<br />
Bezirken:<br />
Bergedorf 1<br />
Hamburg-Mitte 2<br />
Altona 2<br />
Eimsbüttel 2<br />
Hamburg-Nord 2<br />
Wandsbek 3<br />
Harburg 3<br />
Überregionale<br />
Kreiselternräte<br />
Sonderschulen 1<br />
Berufliche Schulen 1<br />
Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines Schulkreises untereinander<br />
und <strong>mit</strong> der Elternkammer pflegen und allgemeine Angelegenheiten des<br />
Schulkreises erörtern (vgl. § 75 HmbSG). Er besteht aus je einer Vertreterin oder<br />
einem Vertreter, bei Schulen <strong>mit</strong> mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei<br />
Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte aller Schulen, die in dem jeweiligen<br />
Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und den Vertreterinnen und Vertretern des<br />
Schulkreises in der Elternkammer.<br />
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Elternrates. Die Bewerberinnen<br />
und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als Mitglieder beziehungsweise<br />
Ersatz<strong>mit</strong>glieder in den Kreiselternrat gewählt. Die Vorsitzende oder der<br />
Vorsitzende des Elternrates beziehungsweise ein Mitglied des Vorstandsteams leitet<br />
die Wahl. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim gewählt. Es ist zweckmäßig, <strong>mit</strong><br />
Stimmzetteln zu wählen.<br />
Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres die Vorsitzende<br />
oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie<br />
eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Die Gewählten können auch einen<br />
gleichberechtigten Vorstand bilden.<br />
Jeder Kreiselternrat wählt die von ihm in die Elternkammer zu entsendenden Mitglieder.<br />
Zur Elternkammer wählbar ist jedes Mitglied der im Schulkreis vertretenen<br />
Elternräte (§ 81). Zu der Wahlversammlung müssen alle nominierten Kandidatinnen<br />
und Kandidaten eingeladen werden.<br />
Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen eines Viertels<br />
der Mitglieder oder auf Verlangen der zuständigen Behörde muss binnen zwei<br />
Wochen eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrates sind nicht öffentlich.<br />
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde, die Ersatz<strong>mit</strong>glieder<br />
und die Elternrats<strong>mit</strong>glieder aus den Schulen des Schulkreises sind zur Teilnahme<br />
berechtigt. Der Kreiselternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen<br />
Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Er kann in Ausnahmefällen<br />
auch ohne Behördenvertretung tagen.<br />
Die Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören<br />
➜ vor der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb<br />
des Schulkreises,<br />
➜ vor einer Neubegrenzung von Schulkreisen und<br />
➜ vor der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte<br />
Schulformen.<br />
Die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte betroffener Schulen haben in den<br />
zuständigen Kreiselternräten Rede- und Antragsrecht.<br />
Die Elternkammer, Schülerkammer und Lehrerkammer<br />
Die Elternkammer, die Schülerkammer und die Lehrerkammer beraten die zuständige<br />
Behörde für Schule und Berufsbildung bei allen das Schulwesen betreffenden<br />
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 79). Sie sollen die Beziehungen<br />
von Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften untereinander<br />
und zur Öffentlichkeit pflegen.<br />
Die Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung<br />
rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung,<br />
der Leistungsbeurteilung oder der inneren Ordnung der Schule<br />
betreffen.<br />
Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der Behörde grundsätzliche Einwendungen,<br />
so hat der Präses der Behörde (Senator/in) oder eine von ihm bestimmte<br />
Person vor der Entscheidung die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden der