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Elternratgeber: Wir reden mit

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24<br />

Schulübergreifende Gremien<br />

Der Kreiselternrat<br />

Regionale<br />

Kreiselternräte<br />

in den sieben Hamburger<br />

Bezirken:<br />

Bergedorf 1<br />

Hamburg-Mitte 2<br />

Altona 2<br />

Eimsbüttel 2<br />

Hamburg-Nord 2<br />

Wandsbek 3<br />

Harburg 3<br />

Überregionale<br />

Kreiselternräte<br />

Sonderschulen 1<br />

Berufliche Schulen 1<br />

Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines Schulkreises untereinander<br />

und <strong>mit</strong> der Elternkammer pflegen und allgemeine Angelegenheiten des<br />

Schulkreises erörtern (vgl. § 75 HmbSG). Er besteht aus je einer Vertreterin oder<br />

einem Vertreter, bei Schulen <strong>mit</strong> mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei<br />

Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte aller Schulen, die in dem jeweiligen<br />

Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und den Vertreterinnen und Vertretern des<br />

Schulkreises in der Elternkammer.<br />

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Elternrates. Die Bewerberinnen<br />

und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als Mitglieder beziehungsweise<br />

Ersatz<strong>mit</strong>glieder in den Kreiselternrat gewählt. Die Vorsitzende oder der<br />

Vorsitzende des Elternrates beziehungsweise ein Mitglied des Vorstandsteams leitet<br />

die Wahl. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim gewählt. Es ist zweckmäßig, <strong>mit</strong><br />

Stimmzetteln zu wählen.<br />

Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres die Vorsitzende<br />

oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie<br />

eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Die Gewählten können auch einen<br />

gleichberechtigten Vorstand bilden.<br />

Jeder Kreiselternrat wählt die von ihm in die Elternkammer zu entsendenden Mitglieder.<br />

Zur Elternkammer wählbar ist jedes Mitglied der im Schulkreis vertretenen<br />

Elternräte (§ 81). Zu der Wahlversammlung müssen alle nominierten Kandidatinnen<br />

und Kandidaten eingeladen werden.<br />

Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen eines Viertels<br />

der Mitglieder oder auf Verlangen der zuständigen Behörde muss binnen zwei<br />

Wochen eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrates sind nicht öffentlich.<br />

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde, die Ersatz<strong>mit</strong>glieder<br />

und die Elternrats<strong>mit</strong>glieder aus den Schulen des Schulkreises sind zur Teilnahme<br />

berechtigt. Der Kreiselternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen<br />

Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Er kann in Ausnahmefällen<br />

auch ohne Behördenvertretung tagen.<br />

Die Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören<br />

➜ vor der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb<br />

des Schulkreises,<br />

➜ vor einer Neubegrenzung von Schulkreisen und<br />

➜ vor der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte<br />

Schulformen.<br />

Die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte betroffener Schulen haben in den<br />

zuständigen Kreiselternräten Rede- und Antragsrecht.<br />

Die Elternkammer, Schülerkammer und Lehrerkammer<br />

Die Elternkammer, die Schülerkammer und die Lehrerkammer beraten die zuständige<br />

Behörde für Schule und Berufsbildung bei allen das Schulwesen betreffenden<br />

Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 79). Sie sollen die Beziehungen<br />

von Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften untereinander<br />

und zur Öffentlichkeit pflegen.<br />

Die Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung<br />

rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung,<br />

der Leistungsbeurteilung oder der inneren Ordnung der Schule<br />

betreffen.<br />

Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der Behörde grundsätzliche Einwendungen,<br />

so hat der Präses der Behörde (Senator/in) oder eine von ihm bestimmte<br />

Person vor der Entscheidung die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden der

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