12.12.2014 Aufrufe

sportFACHHANDEL 22/2014 Leseprobe

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>22</strong>.<strong>2014</strong><br />

Finanztipp | FACHHANDEL | 47<br />

NEU IN 2015<br />

Achtung:<br />

Mindestlohn!<br />

© ISTOCKPHOTO.COM/EGAL<br />

Ab dem 1.1.2015 gilt in Deutschland der flächendeckende Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde.<br />

Dies betrifft auch den Einzelhandel sowie sämtliche Verträge mit Aushilfen, Minijobbern und Beschäftigten in<br />

der so genannten Gleitzone. Fehler können teuer werden!<br />

Als Minijobber gilt, wer weniger als 450 Euro<br />

im Monat verdient. In der so genannten<br />

Gleitzone befindet sich, wer zwischen 450<br />

und 850 Euro bekommt. Beide Grenzwerte dürfen<br />

auch dann nicht überschritten werden, wenn Sie<br />

jetzt den Stundenlohn aufgrund des Mindestlohngesetzes<br />

auf über 8,50 Euro pro Arbeitsstunde<br />

anheben müssen.<br />

Berücksichtigen müssen Sie dabei alle laufenden<br />

und einmaligen Einnahmen innerhalb von zwölf<br />

Monaten. Dazu gehört also auch etwaiges Urlaubsoder<br />

Weihnachtsgeld. Kommt es nach Anpassung<br />

des Stundenlohns zu einer Überschreitung der<br />

Gleitzone (850 Euro), wird der Mitarbeiter voll versicherungspflichtig.<br />

Überschreiten Minijobber die<br />

450-Euro-Grenze, rutschen sie in die Gleitzone (450<br />

– 850 Euro) und haben höhere Abzüge als zuvor<br />

(Arbeitnehmeranteil an den Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherungsbeiträgen). Aufgrund<br />

der so genannten Gleitzonenformel sind diese zwar<br />

reduziert, sie fallen aber natürlich trotzdem ins<br />

Gewicht.<br />

Ansonsten bleibt Ihnen nur noch, mit den entsprechenden<br />

Mitarbeitern eine Reduzierung ihrer<br />

Arbeitszeit zu vereinbaren, und zwar auf maximal<br />

52 Stunden monatlich. Legt man hier den neuen<br />

Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zugrunde, sind<br />

das dann 442 Euro im Monat.<br />

Denn, wenn Sie den Mindestlohn unterschreiten,<br />

um eine Entgeltgrenze nicht zu überschreiten,<br />

gehen die Sozialversicherungsträger bei der<br />

Berechnung der Beiträge vom tatsächlichen<br />

Anspruch aus, den der Mitarbeiter hat (Phantomlohn).<br />

Das bedeutet: Sie müssen dann nicht<br />

nur Entgeltzahlungen, sondern auch Beitragszahlungen<br />

nachleisten (evtl. zuzüglich Säumniszuschläge).<br />

Außerdem tritt rückwirkend eine<br />

Versicherungspflicht ein.<br />

Das Mindestlohngesetz enthält auch neue<br />

Grenzen für Aushilfen. Arbeitgeber können Aushilfen<br />

ab dem 1.1.2015 bis zu einer Dauer von drei<br />

Monaten (statt bisher zwei Monaten) oder bis zu 70<br />

Arbeitstagen (statt bisher 50 Arbeitstagen) sozialversicherungsfrei<br />

beschäftigen. Wichtige Voraussetzung<br />

hierfür ist aber, dass der Arbeitsvertrag von<br />

vornherein befristet ist.<br />

Tipp: Sie können diese – aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit<br />

besonders günstigen – Mitarbeiter<br />

noch umfassender nutzen, wenn Sie deren Einsatz<br />

von vornherein und auf das ganze Jahr gerechnet<br />

richtig planen. Die Grenze von 70 Arbeitstagen im<br />

Kalenderjahr gilt nämlich, wenn die Aushilfe<br />

entweder weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet<br />

oder eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von<br />

teilweise fünf Tagen wöchentlich und zu einem<br />

anderen Zeitpunkt eine Beschäftigung mit einer<br />

Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen pro Woche<br />

ausübt (klassische Saisonarbeit). Die Grenze von drei<br />

Monaten im Kalenderjahr gilt, wenn die Aushilfe<br />

ganzjährig mehr als fünf Tage wöchentlich arbeitet.<br />

Vorsicht: Andere kurzfristige Beschäftigungen<br />

müssen dabei berücksichtigt werden. Übersteigt<br />

der Zeitraum die 70 Arbeitstage bzw. drei Monate,<br />

unterliegen alle Beschäftigungsverhältnisse der<br />

Sozialversicherungspflicht! Der Arbeitnehmer ist<br />

verpflichtet, Sie über seine weiteren Tätigkeiten zu<br />

unterrichten. Aber es ist Ihre Pflicht, Mehrfachbeschäftigung<br />

zu kontrollieren. Handeln Sie dabei<br />

„grob fahrlässig“ haftet Ihr Unternehmen auch<br />

rückwirkend für Beitragsnachzahlungen (§ 8 Abs. 2<br />

SGB IV). Sie sollten sich deshalb bei der Einstellung<br />

von kurzfristig Beschäftigten eine Bestätigung über<br />

weitere Beschäftigungsverhältnisse geben lassen.<br />

Ideal ist eine in den Arbeitsvertrag integrierte<br />

Bestätigung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!