sportFACHHANDEL 22/2014 Leseprobe
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<strong>22</strong>.<strong>2014</strong><br />
Finanztipp | FACHHANDEL | 47<br />
NEU IN 2015<br />
Achtung:<br />
Mindestlohn!<br />
© ISTOCKPHOTO.COM/EGAL<br />
Ab dem 1.1.2015 gilt in Deutschland der flächendeckende Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde.<br />
Dies betrifft auch den Einzelhandel sowie sämtliche Verträge mit Aushilfen, Minijobbern und Beschäftigten in<br />
der so genannten Gleitzone. Fehler können teuer werden!<br />
Als Minijobber gilt, wer weniger als 450 Euro<br />
im Monat verdient. In der so genannten<br />
Gleitzone befindet sich, wer zwischen 450<br />
und 850 Euro bekommt. Beide Grenzwerte dürfen<br />
auch dann nicht überschritten werden, wenn Sie<br />
jetzt den Stundenlohn aufgrund des Mindestlohngesetzes<br />
auf über 8,50 Euro pro Arbeitsstunde<br />
anheben müssen.<br />
Berücksichtigen müssen Sie dabei alle laufenden<br />
und einmaligen Einnahmen innerhalb von zwölf<br />
Monaten. Dazu gehört also auch etwaiges Urlaubsoder<br />
Weihnachtsgeld. Kommt es nach Anpassung<br />
des Stundenlohns zu einer Überschreitung der<br />
Gleitzone (850 Euro), wird der Mitarbeiter voll versicherungspflichtig.<br />
Überschreiten Minijobber die<br />
450-Euro-Grenze, rutschen sie in die Gleitzone (450<br />
– 850 Euro) und haben höhere Abzüge als zuvor<br />
(Arbeitnehmeranteil an den Kranken-, Pflege- und<br />
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen). Aufgrund<br />
der so genannten Gleitzonenformel sind diese zwar<br />
reduziert, sie fallen aber natürlich trotzdem ins<br />
Gewicht.<br />
Ansonsten bleibt Ihnen nur noch, mit den entsprechenden<br />
Mitarbeitern eine Reduzierung ihrer<br />
Arbeitszeit zu vereinbaren, und zwar auf maximal<br />
52 Stunden monatlich. Legt man hier den neuen<br />
Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zugrunde, sind<br />
das dann 442 Euro im Monat.<br />
Denn, wenn Sie den Mindestlohn unterschreiten,<br />
um eine Entgeltgrenze nicht zu überschreiten,<br />
gehen die Sozialversicherungsträger bei der<br />
Berechnung der Beiträge vom tatsächlichen<br />
Anspruch aus, den der Mitarbeiter hat (Phantomlohn).<br />
Das bedeutet: Sie müssen dann nicht<br />
nur Entgeltzahlungen, sondern auch Beitragszahlungen<br />
nachleisten (evtl. zuzüglich Säumniszuschläge).<br />
Außerdem tritt rückwirkend eine<br />
Versicherungspflicht ein.<br />
Das Mindestlohngesetz enthält auch neue<br />
Grenzen für Aushilfen. Arbeitgeber können Aushilfen<br />
ab dem 1.1.2015 bis zu einer Dauer von drei<br />
Monaten (statt bisher zwei Monaten) oder bis zu 70<br />
Arbeitstagen (statt bisher 50 Arbeitstagen) sozialversicherungsfrei<br />
beschäftigen. Wichtige Voraussetzung<br />
hierfür ist aber, dass der Arbeitsvertrag von<br />
vornherein befristet ist.<br />
Tipp: Sie können diese – aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit<br />
besonders günstigen – Mitarbeiter<br />
noch umfassender nutzen, wenn Sie deren Einsatz<br />
von vornherein und auf das ganze Jahr gerechnet<br />
richtig planen. Die Grenze von 70 Arbeitstagen im<br />
Kalenderjahr gilt nämlich, wenn die Aushilfe<br />
entweder weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet<br />
oder eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von<br />
teilweise fünf Tagen wöchentlich und zu einem<br />
anderen Zeitpunkt eine Beschäftigung mit einer<br />
Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen pro Woche<br />
ausübt (klassische Saisonarbeit). Die Grenze von drei<br />
Monaten im Kalenderjahr gilt, wenn die Aushilfe<br />
ganzjährig mehr als fünf Tage wöchentlich arbeitet.<br />
Vorsicht: Andere kurzfristige Beschäftigungen<br />
müssen dabei berücksichtigt werden. Übersteigt<br />
der Zeitraum die 70 Arbeitstage bzw. drei Monate,<br />
unterliegen alle Beschäftigungsverhältnisse der<br />
Sozialversicherungspflicht! Der Arbeitnehmer ist<br />
verpflichtet, Sie über seine weiteren Tätigkeiten zu<br />
unterrichten. Aber es ist Ihre Pflicht, Mehrfachbeschäftigung<br />
zu kontrollieren. Handeln Sie dabei<br />
„grob fahrlässig“ haftet Ihr Unternehmen auch<br />
rückwirkend für Beitragsnachzahlungen (§ 8 Abs. 2<br />
SGB IV). Sie sollten sich deshalb bei der Einstellung<br />
von kurzfristig Beschäftigten eine Bestätigung über<br />
weitere Beschäftigungsverhältnisse geben lassen.<br />
Ideal ist eine in den Arbeitsvertrag integrierte<br />
Bestätigung.