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Erlebnisgastronomie 300 m untertage – das ... - RDB eV

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<strong>RDB</strong>-Rentenausschuss<br />

530 bergbau 11/2010<br />

Der <strong>RDB</strong>-Rentenausschuß informiert:<br />

Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

Hierbei geht es um Anträge auf Überprüfung der Rentenhöhe bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit<br />

und der Altersrente für Frauen.<br />

Durch eine neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Vertrauensschutz für ehemalig Beschäftigte der Montanindustrie<br />

bei der Anhebung der Altersgrenzen konkretisiert worden. Der 13. Senat des BSG hat am 27.08.2009 in 3 Revisionsverfahren<br />

mit den Aktenzeichen: B 13 R 107/08 R, B 13 R 111/08 R und B13 R 121/08 R entschieden, <strong>das</strong>s den jeweiligen Klägern<br />

eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) zusteht, weil sie aus einem Montanbetrieb im Sinne<br />

der Regelungen des § 237 Absatz 4 Satz1 Nr.2 SGB VI ausgeschieden sind.<br />

Zur Montanindustrie gehören Betriebe der Kohle- und Erzförderung, der Aufbereitung von Kohle und der Eisen- und Stahlerzeugung.<br />

Betroffen sind insbesondere ehemalige Beschäftigte der Braunkohlenindustrie im Beitrittsgebiet (Braunkohleförderung, Kokereien,<br />

Schwelereien), die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) oder eine Altersrente für Frauen<br />

mit Abschlag beziehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Rentenanspruch haben. Die Altersgrenze für<br />

den abschlagsfreien Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit lag früher bei 60 Jahren. Sie wurde<br />

für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Das Gleiche gilt bei der Altersrente<br />

für Frauen. Hier betrifft die Anhebung Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind.<br />

Auf der Grundlage von Vertrauensschutzregelungen konnten diese Altersrenten ausnahmsweise in Abhängigkeit vom Geburtsdatum<br />

weiterhin mit 60 Jahren bzw. nach Maßgabe einer stark abgeschwächten Anhebung der Altersgrenzen ohne Abschlag oder<br />

mit deutlich geringeren Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom<br />

27.08.2009 liegt der Vertrauensschutz in den Fällen vor, in denen Versicherte nachweislich aufgrund einer endgültigen Einstellung,<br />

Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit im Sinne des Artkel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung<br />

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V=Montanunionvertrag - MUV -), für die vor dem 14.02.1996 bzw.<br />

07.05.1996 Beihilfen im Sinne des Artikel 56 § 2 Buchstabe b EGKS-V genehmigt worden sind, aus einem Betrieb der Montanindustrie<br />

ausgeschieden sind.<br />

Es kommt dagegen nicht darauf an, ob Versicherte in einer so genannten Ursprungsliste für die Gewährung von Beihilfen<br />

registriert waren, ob sie im Sinne des Artikel 56 § 2 Buchst. b EGKS-V in Verbindung mit den einschlägigen MUV-Richtlinien<br />

dem Grunde nach beihilfeberechtigt waren und ob sie tatsächlich eine entsprechende Beihilfe erhalten haben.<br />

Die Registrierung in die Ursprungsliste war für die früheren Arbeitsämter die Grundlage für die Gewährung von EGKS-Beihilfen.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung folgt dieser Rechtsprechung. Bescheide, in denen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

(oder nach Altersteilzeitarbeit) oder für die Altersrente für Frauen Vertrauensschutz etwa wegen fehlender Eintragung in eine Ursprungsliste<br />

abgelehnt wurde, werden auf Antrag der Betroffenen überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Überprüfungsanträge<br />

mit entsprechenden Nachweisen sollten umgehend gestellt werden, da eine Rentennachzahlung lediglich für vier Kalenderjahre<br />

rückwirkend möglich ist.Nachweise können im Einzelfall auch nachgereicht werden.<br />

Nachfolgend ist im Einzelnen dargestellt, für welche Personen der Vertrauensschutz von Bedeutung ist und welche Auswirkungen<br />

sich hierdurch ergeben:<br />

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – oder nach Altersteilzeitarbeit<br />

Vertrauensschutz für Versicherte, die bis zum 14.02.1944 geboren sind und aufgrund einer Stilllegungsmaßnahme nach Artikel<br />

56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die vor dem 14.02.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden<br />

sind (Tabelle 1).<br />

Geboren<br />

Frühestmöglicher Rentenbeginn<br />

ohne Vertrauensschutz<br />

Abschlag<br />

Frühestmöglicher Rentenbeginn<br />

mit Vertrauensschutz<br />

Abschlag<br />

1937 -1940 60 0,3% -14,4% 60 0,0%<br />

1941 Jan. - April 60 14,7% - 15,6% 60 0,3%<br />

1941 Mai - Aug. 60 15,9%-16,8% 60 0,6%<br />

1941 Sept. - Dez. 60 17,1% - 18,0% 60 0,9%<br />

1942 Jan. - April 60 18,0% 60 1,2%<br />

1942 Mai - Aug. 60 18,0% 60 1,5%<br />

1942 Sep. - Dez. 60 18,0% 60 1,8%<br />

1943 Jan. - April 60 18,0% 60 2,1%<br />

1943 Mai - Aug. 60 18,0% 60 2,4%<br />

1943 Sep. - Dez. 60 18,0% 60 2,7%<br />

1944 Jan. - Feb. 60 18,0% 60 3,0%<br />

Tabelle 1: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

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