Gemeinderatssitzung vom 06.11.2009 (106 KB ... - Windischgarsten
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01/2009<br />
11. Übertragungsverordnung für Wohnungsvergaben<br />
Übertragung des Rechtes zur Vergabe von Gemeindewohnungen und zur Zuweisung<br />
von Wohnungen, für die der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> das Einweisungsrecht<br />
zusteht, an den Ausschuss für Bauen und Forstbelange.<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> <strong>vom</strong> 11. Dez. 2003,<br />
mit der einzelne in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten<br />
des Gemeinderates an den Ausschuss für Bauen und Forstbelange<br />
übertragen werden.<br />
Aufgrund des § 44 (2) der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990, wird<br />
verordnet:<br />
§ 1<br />
Dem Ausschuss für Bauen und Forstbelange wird das in die Zuständigkeit des<br />
Gemeinderates fallende Recht zur Vergabe von gemeindeeigenen Wohnungen<br />
und Wohnungen für die der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> das Zuweisungsrecht<br />
zusteht, übertragen.<br />
§ 2<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />
Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />
durch Heben der Hand die vollinhaltlich verlesene Übertragungsverordnung<br />
für Wohnungsvergaben an den Ausschuss für Bau- und Forstbelange.<br />
Einwendungen:<br />
12. Übertragungsverordnung gem. § 90 StVO<br />
Übertragung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei <strong>vom</strong> Gemeinderat<br />
auf den Bürgermeister nach der StVO 1960<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> <strong>vom</strong> 11. Dez. 2003,<br />
mit der einzelne in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten<br />
der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister übertragen werden.<br />
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