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Gemeinderatssitzung vom 06.11.2009 (106 KB ... - Windischgarsten

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01/2009<br />

11. Übertragungsverordnung für Wohnungsvergaben<br />

Übertragung des Rechtes zur Vergabe von Gemeindewohnungen und zur Zuweisung<br />

von Wohnungen, für die der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> das Einweisungsrecht<br />

zusteht, an den Ausschuss für Bauen und Forstbelange.<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> <strong>vom</strong> 11. Dez. 2003,<br />

mit der einzelne in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten<br />

des Gemeinderates an den Ausschuss für Bauen und Forstbelange<br />

übertragen werden.<br />

Aufgrund des § 44 (2) der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990, wird<br />

verordnet:<br />

§ 1<br />

Dem Ausschuss für Bauen und Forstbelange wird das in die Zuständigkeit des<br />

Gemeinderates fallende Recht zur Vergabe von gemeindeeigenen Wohnungen<br />

und Wohnungen für die der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> das Zuweisungsrecht<br />

zusteht, übertragen.<br />

§ 2<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />

Tag in Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />

durch Heben der Hand die vollinhaltlich verlesene Übertragungsverordnung<br />

für Wohnungsvergaben an den Ausschuss für Bau- und Forstbelange.<br />

Einwendungen:<br />

12. Übertragungsverordnung gem. § 90 StVO<br />

Übertragung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei <strong>vom</strong> Gemeinderat<br />

auf den Bürgermeister nach der StVO 1960<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> <strong>vom</strong> 11. Dez. 2003,<br />

mit der einzelne in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten<br />

der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister übertragen werden.<br />

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