Gemeinderatssitzung vom 06.11.2009 (106 KB ... - Windischgarsten
Gemeinderatssitzung vom 06.11.2009 (106 KB ... - Windischgarsten
Gemeinderatssitzung vom 06.11.2009 (106 KB ... - Windischgarsten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
17<br />
01/2009<br />
Aufgrund des § 43 (2) der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990, wird<br />
verordnet:<br />
§ 1<br />
Die nachfolgenden in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten<br />
der örtlichen Straßenpolizei werden im Interesse der Zweckmäßigkeit,<br />
Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen:<br />
1. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO 1960, mit denen Beschränkungen<br />
für das Halten und Parken, ein Hupverbot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />
erlassen werden,<br />
2. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90 StVO 1960) einschließlich der Erlassung<br />
der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,<br />
3. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6<br />
StVO 1960 (Pflichten der Anrainer),<br />
§ 2<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />
Tag in Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Amtsleiter Rohregger erklärt, dass sich aus der täglichen Praxis die Sinnhaftigkeit<br />
ergibt, dass manche Agenden, die grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten<br />
sind, an den Bürgermeister übertragen werden. Wir sprechen u.a. von<br />
der Anordnung für Elementarereignisse, Geschwindigkeitsbeschränkungen bei<br />
Hochwasser, die Genehmigung von Baumaßnahmen auf Straßen, usw.<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />
durch Heben der Hand die vollinhaltlich verlesene Übertragungsverordnung<br />
gem. § 90 StVO betreffend Übertragung einzelner Angelegenheiten<br />
der örtlichen Straßenpolizei an den Bürgermeister.<br />
Einwendungen:<br />
13. Finanzierungsplan für Bedarfszuweisung zur Ausfinanzierung Kulturhaus<br />
mit Landesmusikschule<br />
Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, 4021<br />
Linz, Bahnhofplatz 1, hat mit Schreiben IKD(Gem)-311165/618-2009-Rei, <strong>vom</strong><br />
20. Juli 2009, zum Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und Genehmigung<br />
gemäß § 86 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 für den Neubau der<br />
17