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Gemeinderatssitzung vom 06.11.2009 (106 KB ... - Windischgarsten

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01/2009<br />

Aufgrund des § 43 (2) der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990, wird<br />

verordnet:<br />

§ 1<br />

Die nachfolgenden in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten<br />

der örtlichen Straßenpolizei werden im Interesse der Zweckmäßigkeit,<br />

Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen:<br />

1. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO 1960, mit denen Beschränkungen<br />

für das Halten und Parken, ein Hupverbot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

erlassen werden,<br />

2. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90 StVO 1960) einschließlich der Erlassung<br />

der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,<br />

3. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6<br />

StVO 1960 (Pflichten der Anrainer),<br />

§ 2<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />

Tag in Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Amtsleiter Rohregger erklärt, dass sich aus der täglichen Praxis die Sinnhaftigkeit<br />

ergibt, dass manche Agenden, die grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten<br />

sind, an den Bürgermeister übertragen werden. Wir sprechen u.a. von<br />

der Anordnung für Elementarereignisse, Geschwindigkeitsbeschränkungen bei<br />

Hochwasser, die Genehmigung von Baumaßnahmen auf Straßen, usw.<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden beschließt der Gemeinderat einstimmig<br />

durch Heben der Hand die vollinhaltlich verlesene Übertragungsverordnung<br />

gem. § 90 StVO betreffend Übertragung einzelner Angelegenheiten<br />

der örtlichen Straßenpolizei an den Bürgermeister.<br />

Einwendungen:<br />

13. Finanzierungsplan für Bedarfszuweisung zur Ausfinanzierung Kulturhaus<br />

mit Landesmusikschule<br />

Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, 4021<br />

Linz, Bahnhofplatz 1, hat mit Schreiben IKD(Gem)-311165/618-2009-Rei, <strong>vom</strong><br />

20. Juli 2009, zum Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und Genehmigung<br />

gemäß § 86 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 für den Neubau der<br />

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