Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Ãsterreichische LIGA für ...
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Verschwiegenheitspflicht. Grundsätzlich werden hier alle Geheimnisse geschützt, die in<br />
Ausübung des Berufes anvertraut oder bekannt wurden. 5<br />
Die Schweigepflicht kann bzw. muss aber in bestimmten Fällen eingeschränkt oder<br />
durchbrochen werden. Insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen <strong>gegen</strong><br />
Kinder gibt es zahlreiche Ausnahmebestimmungen.<br />
3.2.2 Anzeige- und Meldepflichten bei strafbaren Handlungen (Tod,<br />
Körperverletzung, Misshandlung, sexueller Missbrauch, Quälen,<br />
Vernachlässigung) 6<br />
Die unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Berufsgesetzen (§ 54 Abs. 5 und<br />
6 ÄrzteG, § 6 GuKG, § 6 HebG) über die Anzeige- und Meldepflicht bei strafbaren<br />
Handlungen (Körperverletzung, Misshandlung etc.) führen oft zu Unsicherheiten bei den<br />
betreffenden Gesundheitsberufen. Aus diesem Grund ist es hilfreich, anhand von<br />
Fallgruppen die rechtliche Lage darzustellen.<br />
3.3 Begriffsbestimmungen<br />
Weder das ÄrzteG, noch das GuKG oder PThG (Psychotherapiegesetz) enthalten eine<br />
Begriffsbestimmung der Tatbestände, die die Anzeigepflicht auslösen. Diese sind daher<br />
im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu verstehen:<br />
Misshandlung in diesem Sinne ist jede unangemessene Behandlung eines anderen, die<br />
das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, also Schmerzen<br />
oder Unbehagen hervorruft 7 .<br />
§ 92 StGB regelt das Delikt des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer<br />
oder wehrloser Personen. Unter Quälen oder Vernachlässigen versteht man nicht nur die<br />
Zufügung körperlicher, sondern auch seelischer Qualen. Körperliche Qualen können<br />
sowohl durch Verletzungen als auch durch Misshandlungen oder<br />
Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, seelische Qualen hin<strong>gegen</strong> auch durch<br />
(verbale) Bedrohungen, Beschimpfungen oder durch sonstige Erniedrigungen. 8<br />
Unter Vernachlässigen werden Fälle der Vernachlässigung der Fürsorge oder der Obhut<br />
nach § 92 Abs. 2 StGB zu verstehen sein, wenn sie gröblich sind und zu einer<br />
5<br />
Kletečka-Pulker, Schweigepflicht-, Anzeige- und Meldepflichten. in: Aigner/Kletečka/Kletečka-<br />
Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht (2011) I/192 ff.<br />
6<br />
Kletečka-Pulker, Schweigepflicht-, Anzeige- und Meldepflichten. in: Aigner/Kletečka/Kletečka-<br />
Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht (2011) I/211 ff.<br />
7 Burgstaller/Fabrizy in WK 2 § 83 Rz 23.<br />
8 Jerabek in WK 2 § 92 Rz 11 ff.<br />
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