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Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

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Verschwiegenheitspflicht. Grundsätzlich werden hier alle Geheimnisse geschützt, die in<br />

Ausübung des Berufes anvertraut oder bekannt wurden. 5<br />

Die Schweigepflicht kann bzw. muss aber in bestimmten Fällen eingeschränkt oder<br />

durchbrochen werden. Insbesondere bei Verdacht auf strafbare Handlungen <strong>gegen</strong><br />

Kinder gibt es zahlreiche Ausnahmebestimmungen.<br />

3.2.2 Anzeige- und Meldepflichten bei strafbaren Handlungen (Tod,<br />

Körperverletzung, Misshandlung, sexueller Missbrauch, Quälen,<br />

Vernachlässigung) 6<br />

Die unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Berufsgesetzen (§ 54 Abs. 5 und<br />

6 ÄrzteG, § 6 GuKG, § 6 HebG) über die Anzeige- und Meldepflicht bei strafbaren<br />

Handlungen (Körperverletzung, Misshandlung etc.) führen oft zu Unsicherheiten bei den<br />

betreffenden Gesundheitsberufen. Aus diesem Grund ist es hilfreich, anhand von<br />

Fallgruppen die rechtliche Lage darzustellen.<br />

3.3 Begriffsbestimmungen<br />

Weder das ÄrzteG, noch das GuKG oder PThG (Psychotherapiegesetz) enthalten eine<br />

Begriffsbestimmung der Tatbestände, die die Anzeigepflicht auslösen. Diese sind daher<br />

im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) zu verstehen:<br />

Misshandlung in diesem Sinne ist jede unangemessene Behandlung eines anderen, die<br />

das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, also Schmerzen<br />

oder Unbehagen hervorruft 7 .<br />

§ 92 StGB regelt das Delikt des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer<br />

oder wehrloser Personen. Unter Quälen oder Vernachlässigen versteht man nicht nur die<br />

Zufügung körperlicher, sondern auch seelischer Qualen. Körperliche Qualen können<br />

sowohl durch Verletzungen als auch durch Misshandlungen oder<br />

Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, seelische Qualen hin<strong>gegen</strong> auch durch<br />

(verbale) Bedrohungen, Beschimpfungen oder durch sonstige Erniedrigungen. 8<br />

Unter Vernachlässigen werden Fälle der Vernachlässigung der Fürsorge oder der Obhut<br />

nach § 92 Abs. 2 StGB zu verstehen sein, wenn sie gröblich sind und zu einer<br />

5<br />

Kletečka-Pulker, Schweigepflicht-, Anzeige- und Meldepflichten. in: Aigner/Kletečka/Kletečka-<br />

Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht (2011) I/192 ff.<br />

6<br />

Kletečka-Pulker, Schweigepflicht-, Anzeige- und Meldepflichten. in: Aigner/Kletečka/Kletečka-<br />

Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht (2011) I/211 ff.<br />

7 Burgstaller/Fabrizy in WK 2 § 83 Rz 23.<br />

8 Jerabek in WK 2 § 92 Rz 11 ff.<br />

11

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