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Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

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(andere) Krankenanstalt ein Geheimnis preisgibt, als auch jenen Arzt, der ein Geheimnis<br />

im Rahmen der Auskunftserteilung <strong>gegen</strong>über einem Arzt oder einer Krankenanstalt<br />

offenlegt. Unter dem Begriff Arzt sind alle Ärzte im Anwendungsbereich des<br />

ÄrzteG 1998, somit auch Schulärzte, erfasst. Nicht erfasst sind hin<strong>gegen</strong> jene Amtsärzte,<br />

die vom Anwendungsbereich des ÄrzteG 1998 gemäß 41 Abs. 4 erster Satz ÄrzteG<br />

1998 ausgenommen sind. Um den Interessen des Minderjährigen bestmöglich<br />

Rechnung tragen zu können, wird als zusätzliche Voraussetzung für die Ausnahme von<br />

Verschwiegenheitspflicht vorgesehen, dass die Offenbarung des Geheimnisses nach Art<br />

und Inhalt zum Wohl des Minderjährigen erforderlich sein muss. Auch wenn dies im<br />

Regelfall zutreffen wird, soll dem Bedürfnis nach Geheimnisschutz im Einzelfall zum<br />

Wohl des Minderjährigen Rechnung getragen werden können. Im Hinblick auf die<br />

verpflichtende Einbindung des Jugendwohlfahrtsträgers (Meldepflicht gemäß § 54 Abs. 6<br />

ÄrzteG 1998) scheint eine Ausweitung der Vernetzungspartner (z.B. Kindergärten) nicht<br />

notwendig.“ 20<br />

20 Vgl. Begutachtungsentwurf RV 1383 Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird<br />

(15. Ärztegesetz-Novelle).<br />

21

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