Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Ãsterreichische LIGA für ...
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(andere) Krankenanstalt ein Geheimnis preisgibt, als auch jenen Arzt, der ein Geheimnis<br />
im Rahmen der Auskunftserteilung <strong>gegen</strong>über einem Arzt oder einer Krankenanstalt<br />
offenlegt. Unter dem Begriff Arzt sind alle Ärzte im Anwendungsbereich des<br />
ÄrzteG 1998, somit auch Schulärzte, erfasst. Nicht erfasst sind hin<strong>gegen</strong> jene Amtsärzte,<br />
die vom Anwendungsbereich des ÄrzteG 1998 gemäß 41 Abs. 4 erster Satz ÄrzteG<br />
1998 ausgenommen sind. Um den Interessen des Minderjährigen bestmöglich<br />
Rechnung tragen zu können, wird als zusätzliche Voraussetzung für die Ausnahme von<br />
Verschwiegenheitspflicht vorgesehen, dass die Offenbarung des Geheimnisses nach Art<br />
und Inhalt zum Wohl des Minderjährigen erforderlich sein muss. Auch wenn dies im<br />
Regelfall zutreffen wird, soll dem Bedürfnis nach Geheimnisschutz im Einzelfall zum<br />
Wohl des Minderjährigen Rechnung getragen werden können. Im Hinblick auf die<br />
verpflichtende Einbindung des Jugendwohlfahrtsträgers (Meldepflicht gemäß § 54 Abs. 6<br />
ÄrzteG 1998) scheint eine Ausweitung der Vernetzungspartner (z.B. Kindergärten) nicht<br />
notwendig.“ 20<br />
20 Vgl. Begutachtungsentwurf RV 1383 Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird<br />
(15. Ärztegesetz-Novelle).<br />
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