Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Ãsterreichische LIGA für ...
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eträchtlichen Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen bzw. geistigen<br />
Entwicklung führen 9 .<br />
Die §§ 206 und 207 StGB regeln den sexuellen Missbrauch von Unmündigen, wobei<br />
zwischen schweren und minder schweren Missbrauchsfällen unterschieden wird. Da das<br />
ÄrzteG diese Differenzierung nicht vornimmt, sind von § 54 Abs. 4 und 5 ÄrzteG auch<br />
die Fälle des minder schweren sexuellen Missbrauchs erfasst. Darunter fallen alle<br />
geschlechtlichen Handlungen mit einem Minderjährigen oder einer volljährigen Person,<br />
die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag. Berühren, Betastungen und<br />
Entblößungen können bereits geschlechtliche Handlungen in diesem Sinn sein. 10<br />
Schwere Körperverletzung: Hat die Tat eine länger als 24 Tage dauernde<br />
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder<br />
Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Jahren zu bestrafen.<br />
Für die Auslegung, wann eine Körperverletzung schwer ist, ist wiederum auf das StGB<br />
zurückzugreifen. Nach § 84 StGB liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn die<br />
Körperverletzung 11 oder Gesundheitsschädigung 12 länger als 24 Tage andauert oder die<br />
Körperverletzung an sich schwer ist. Eine Körperverletzung ist an sich schwer, wenn<br />
wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit<br />
wesentliche Funktionseinbußen oder erhebliche Veränderungen des äußeren<br />
Erscheinungsbildes verbunden sind (z.B. Knochenbrüche, Eröffnung von Körperhöhlen,<br />
schwere Gehirnerschütterung, erhebliche Verbrennungen sowie Verletzungen wichtiger<br />
Organe). 13 Die an sich schweren Tatfolgen können auch psychischer Natur sein (z.B.<br />
Auftreten eines depressiven Syndroms oder einer anderen seelischen Erkrankung).<br />
3.4 Wann liegt ein Verdacht vor<br />
Ein Verdacht wird durch jeden Umstand begründet, der nach menschlicher Erfahrung mit<br />
einiger Wahrscheinlichkeit auf die Begehung einer strafbaren Handlung schließen lässt.<br />
Der Verdacht muss in konkreten Anhaltspunkten bestehen, die es nach den ärztlichen<br />
(forensischen) Erfahrungen als naheliegend oder möglich erscheinen lassen, dass<br />
9 Jerabek in WK 2 § 92 Rz 14 ff.<br />
10 Philipp in WK 2 § 207 Rz 6.<br />
11 Am Körper verletzt, wer in die körperliche Integrität eines anderen nicht ganz unerheblich eingreift<br />
und Erscheinungen bewirkt, die allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden.<br />
12 An der Gesundheit schädigt, wer eine Krankheit hervorruft oder verschlimmert oder sonst die<br />
körperliche Verfassung eines anderen nicht bloß ganz vorübergehend oder unerheblich<br />
verschlechtert.<br />
13 Burgstaller/Fabrizy in WK 2 § 84 Rz 17 ff.<br />
12