Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Ãsterreichische LIGA für ...
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Kinderschutzgruppen genutzte Möglichkeiten sind ein Ausfolgeverbot 23 (11<br />
dokumentierte Fälle) und ein Besuchsverbot. Eine genauere Betrachtung der<br />
Vorgehensweise bei einzelnen Fällen wird in einer weiteren Studie in den Jahren 2011<br />
und 2012 erfolgen. Die Kategorie Sonstiges beinhaltet neben dem Ausfolgeverbot und<br />
dem Besuchsverbot zudem Maßnahmen und Gespräche zur weiteren Fallabklärung,<br />
zum Beispiel mit anderen ExpertInnen, der Forensik oder Drogeninterventionsstellen.<br />
Grafik 7: Fallspezifische Vorgehensweisen<br />
45<br />
42,2%<br />
40<br />
35<br />
30<br />
28,6%<br />
25<br />
20<br />
15<br />
10<br />
5<br />
12,2%<br />
17,0%<br />
0<br />
Anzeige Gefährdungsmeldung Bekanntheit des Falls Sonstiges<br />
(Ausfolgeverbot,<br />
Besuchsverbot o.Ä.)<br />
Im Sinne eines Entlassungsmanagements kooperieren die Kinderschutzgruppen mit<br />
verschiedensten Einrichtungen, die Unterstützung für Eltern anbieten können oder in<br />
denen Kinder auch temporär untergebracht werden können. Hierunter fallen neben dem<br />
Jugendamt auch Angebote von Vereinen, psychologische Unterstützung oder gezielte<br />
Hilfe bei Erziehungsfragen. Kinder werden nur dann wieder zu ihren Eltern nach Hause<br />
entlassen, sofern diese – ggf. mit Unterstützung von außen – in der Lage sind, das<br />
Kindeswohl zu gewährleisten und das Kind vor etwaigen weiteren Übergriffen zu<br />
schützen.<br />
23 Ausfolgeverbot ist kein gesetzlich verankerter Begriff. In der Praxis wird von einem Ausfolgeverbot<br />
gesprochen, wenn dem gesetzlichen Vertreter die Obsorge (ganz oder teilweise) entzogen wurde,<br />
was zur Folge hat, dass dieser auch nicht mehr über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden kann<br />
und dieses dann gegebenenfalls <strong>gegen</strong> den Willen des gesetzlichen Vertreters in der Krankenanstalt<br />
verbleibt.<br />
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