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Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

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Kinderschutzgruppen genutzte Möglichkeiten sind ein Ausfolgeverbot 23 (11<br />

dokumentierte Fälle) und ein Besuchsverbot. Eine genauere Betrachtung der<br />

Vorgehensweise bei einzelnen Fällen wird in einer weiteren Studie in den Jahren 2011<br />

und 2012 erfolgen. Die Kategorie Sonstiges beinhaltet neben dem Ausfolgeverbot und<br />

dem Besuchsverbot zudem Maßnahmen und Gespräche zur weiteren Fallabklärung,<br />

zum Beispiel mit anderen ExpertInnen, der Forensik oder Drogeninterventionsstellen.<br />

Grafik 7: Fallspezifische Vorgehensweisen<br />

45<br />

42,2%<br />

40<br />

35<br />

30<br />

28,6%<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

12,2%<br />

17,0%<br />

0<br />

Anzeige Gefährdungsmeldung Bekanntheit des Falls Sonstiges<br />

(Ausfolgeverbot,<br />

Besuchsverbot o.Ä.)<br />

Im Sinne eines Entlassungsmanagements kooperieren die Kinderschutzgruppen mit<br />

verschiedensten Einrichtungen, die Unterstützung für Eltern anbieten können oder in<br />

denen Kinder auch temporär untergebracht werden können. Hierunter fallen neben dem<br />

Jugendamt auch Angebote von Vereinen, psychologische Unterstützung oder gezielte<br />

Hilfe bei Erziehungsfragen. Kinder werden nur dann wieder zu ihren Eltern nach Hause<br />

entlassen, sofern diese – ggf. mit Unterstützung von außen – in der Lage sind, das<br />

Kindeswohl zu gewährleisten und das Kind vor etwaigen weiteren Übergriffen zu<br />

schützen.<br />

23 Ausfolgeverbot ist kein gesetzlich verankerter Begriff. In der Praxis wird von einem Ausfolgeverbot<br />

gesprochen, wenn dem gesetzlichen Vertreter die Obsorge (ganz oder teilweise) entzogen wurde,<br />

was zur Folge hat, dass dieser auch nicht mehr über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden kann<br />

und dieses dann gegebenenfalls <strong>gegen</strong> den Willen des gesetzlichen Vertreters in der Krankenanstalt<br />

verbleibt.<br />

36

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