15.01.2015 Aufrufe

Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege<br />

Auf Grund des GuKG sind die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe<br />

verpflichtet, eine Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, nicht jedoch eine<br />

Anzeige an die Sicherheitsbehörde, zu erstatten.<br />

Darüber hinaus sind sie berechtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder<br />

öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes<br />

der Verdacht ergibt, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder<br />

sexuell missbraucht wurde, sofern das Interesse an der Mitteilung das<br />

Geheimhaltungsinteresse überwiegt (§ 8 Abs. 1 GuKG).<br />

c. Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes, die in der Begutachtung,<br />

Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig sind (z.B. Psychotherapeuten,<br />

Psychologen, die mit Minderjährigen arbeiten)<br />

Nach § 37 JWG sind<br />

Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes, die in der Begutachtung,<br />

Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig sind, und<br />

in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, die auf Grund<br />

berufsrechtlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht trifft, verpflichtet, eine<br />

Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten, wenn sich der Verdacht ergibt,<br />

dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell<br />

missbraucht wurde. Die Meldung ist nur zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung<br />

einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist.<br />

Eine Meldepflicht besteht daher nur, wenn eine weitere Gefährdung des Kindeswohls<br />

droht, die erheblich ist. Soweit die Wahrnehmungen drohende oder sonstige bereits<br />

eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles betreffen, sind die oben genannten<br />

Personen berechtigt, eine Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.<br />

3.5.2 Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch von<br />

volljährigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können<br />

a. Ärzte<br />

Ist das Opfer volljährig, kann es jedoch seine Interessen nicht selbst wahrnehmen – etwa<br />

wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit –, so hat der Arzt Anzeige an die<br />

Sicherheitsbehörde zu erstatten. Unter Umständen kann das Unterbleiben der Anzeige<br />

durch einen Notstand gerechtfertigt sein.<br />

16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!