Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Ãsterreichische LIGA für ...
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. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege<br />
Auf Grund des GuKG sind die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe<br />
verpflichtet, eine Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, nicht jedoch eine<br />
Anzeige an die Sicherheitsbehörde, zu erstatten.<br />
Darüber hinaus sind sie berechtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder<br />
öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes<br />
der Verdacht ergibt, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder<br />
sexuell missbraucht wurde, sofern das Interesse an der Mitteilung das<br />
Geheimhaltungsinteresse überwiegt (§ 8 Abs. 1 GuKG).<br />
c. Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes, die in der Begutachtung,<br />
Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig sind (z.B. Psychotherapeuten,<br />
Psychologen, die mit Minderjährigen arbeiten)<br />
Nach § 37 JWG sind<br />
Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes, die in der Begutachtung,<br />
Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig sind, und<br />
in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, die auf Grund<br />
berufsrechtlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht trifft, verpflichtet, eine<br />
Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten, wenn sich der Verdacht ergibt,<br />
dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell<br />
missbraucht wurde. Die Meldung ist nur zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung<br />
einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist.<br />
Eine Meldepflicht besteht daher nur, wenn eine weitere Gefährdung des Kindeswohls<br />
droht, die erheblich ist. Soweit die Wahrnehmungen drohende oder sonstige bereits<br />
eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles betreffen, sind die oben genannten<br />
Personen berechtigt, eine Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.<br />
3.5.2 Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch von<br />
volljährigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können<br />
a. Ärzte<br />
Ist das Opfer volljährig, kann es jedoch seine Interessen nicht selbst wahrnehmen – etwa<br />
wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit –, so hat der Arzt Anzeige an die<br />
Sicherheitsbehörde zu erstatten. Unter Umständen kann das Unterbleiben der Anzeige<br />
durch einen Notstand gerechtfertigt sein.<br />
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