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Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

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Organisationseinheiten für die genannten Sonderfächer einzurichten. Soweit die<br />

Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für<br />

Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert,<br />

Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet<br />

werden. 4<br />

Der Kinderschutzgruppe obliegen die Früherkennung von <strong>Gewalt</strong> an Kindern und<br />

Jugendlichen und die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern und<br />

Jugendlichen sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für<br />

<strong>Gewalt</strong> an Kindern und Jugendlichen.<br />

3.1.2 Mitglieder von Kinderschutzgruppen<br />

Gemäß § 15d Abs. 7 Wr. KAG haben der Kinderschutzgruppe jedenfalls folgende in der<br />

Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:<br />

1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und<br />

Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,<br />

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und<br />

3. eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen<br />

Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.<br />

Die Kinderschutzgruppe kann auch im Einzelfall beschließen, den zuständigen<br />

Jugendwohlfahrtsträger beizuziehen.<br />

Zu der konkreten Zusammensetzung der einzelnen Kinderschutzgruppen in den<br />

Spitälern Wiens siehe das Organigramm auf Seite 7 des vorliegenden Berichts.<br />

In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten kann anstelle einer Opferschutzgruppe<br />

und einer Kinderschutzgruppe eine <strong>Gewalt</strong>schutzgruppe eingerichtet werden, die sowohl<br />

die Aufgaben der Opferschutzgruppe als auch der Kinderschutzgruppe wahrnimmt. Dies<br />

wurde zum Beispiel im AKH und in der Rudolfstiftung umgesetzt.<br />

Der <strong>Gewalt</strong>schutzgruppe haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige<br />

Personen anzugehören:<br />

1. eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,<br />

2.<br />

eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und<br />

Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,<br />

4 § 15d Abs. 5 Wr. KAG.<br />

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