Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Ãsterreichische LIGA für ...
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Organisationseinheiten für die genannten Sonderfächer einzurichten. Soweit die<br />
Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für<br />
Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert,<br />
Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet<br />
werden. 4<br />
Der Kinderschutzgruppe obliegen die Früherkennung von <strong>Gewalt</strong> an Kindern und<br />
Jugendlichen und die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern und<br />
Jugendlichen sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für<br />
<strong>Gewalt</strong> an Kindern und Jugendlichen.<br />
3.1.2 Mitglieder von Kinderschutzgruppen<br />
Gemäß § 15d Abs. 7 Wr. KAG haben der Kinderschutzgruppe jedenfalls folgende in der<br />
Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:<br />
1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und<br />
Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,<br />
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und<br />
3. eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen<br />
Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.<br />
Die Kinderschutzgruppe kann auch im Einzelfall beschließen, den zuständigen<br />
Jugendwohlfahrtsträger beizuziehen.<br />
Zu der konkreten Zusammensetzung der einzelnen Kinderschutzgruppen in den<br />
Spitälern Wiens siehe das Organigramm auf Seite 7 des vorliegenden Berichts.<br />
In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten kann anstelle einer Opferschutzgruppe<br />
und einer Kinderschutzgruppe eine <strong>Gewalt</strong>schutzgruppe eingerichtet werden, die sowohl<br />
die Aufgaben der Opferschutzgruppe als auch der Kinderschutzgruppe wahrnimmt. Dies<br />
wurde zum Beispiel im AKH und in der Rudolfstiftung umgesetzt.<br />
Der <strong>Gewalt</strong>schutzgruppe haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige<br />
Personen anzugehören:<br />
1. eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie,<br />
2.<br />
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und<br />
Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie,<br />
4 § 15d Abs. 5 Wr. KAG.<br />
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