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Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

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physische oder psychische Auffälligkeiten durch Misshandlungen, sexuellen Missbrauch<br />

usw. verursacht wurden.<br />

Dazu genügen auch entfernte Indizien. Bloße Vermutungen rechtfertigen die Annahme<br />

eines Misshandlungsverdachts jedoch nicht, sie können allerdings für den Arzt Anlass zu<br />

eigenen weiteren Beobachtungen und Klärungsversuchen sein. Die medizinische<br />

Beurteilung der Ursachen für das Verhalten des Patienten oder dessen Verletzungen<br />

sowie die Erfordernisse medizinischer Behandlung und Betreuung bleiben vorrangig; die<br />

juristische Beurteilung, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt, braucht der Arzt<br />

nicht vorzunehmen.<br />

3.5 Weg der Anzeige 14<br />

Die Anzeige erfolgt in einer Krankenanstalt in der Regel im Dienstweg. Sollte dies im<br />

Einzelfall zu lange dauern, ist darüber hinaus unverzüglich auch gleich direkt die<br />

Sicherheitsbehörde zu informieren. Unverzüglich bedeutet, dass die Anzeige ohne<br />

unbegründeten Verzug zu erfolgen hat. Eine Verzögerung wäre z.B. begründet, wenn<br />

der Arzt zunächst noch einen Notfallpatienten versorgt und erst dann die Anzeige<br />

erstattet.<br />

3.5.1 Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch von<br />

minderjährigen Personen<br />

a. Ärzte<br />

Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein<br />

Minderjähriger (0–18 Jahre) misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell<br />

missbraucht worden ist, so hat er Anzeige an die Sicherheitsbehörde (z.B. Polizei,<br />

Gendarmerie, Sicherheitsdirektionen, nicht jedoch Gerichte und Staatsanwaltschaften)<br />

zu erstatten.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine Anzeige zunächst nicht erfolgen:<br />

der Verdacht richtet sich <strong>gegen</strong> einen nahen Angehörigen,<br />

das Unterbleiben der Anzeige liegt im Wohl des Minderjährigen und<br />

es erfolgt eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls<br />

eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt.<br />

§ 54 Abs. 5 ÄrzteG verweist im Hinblick auf die nahen Angehörigen auf die Bestimmung<br />

des § 166 StGB. Angehörige nach § 166 StGB sind der Ehegatte, die Verwandten in<br />

14 Siehe Tabelle 1 und 2.<br />

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