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Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Österreichische LIGA für ...

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. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe<br />

Das GuKG sieht in diesem Fall keine Anzeigepflicht vor, es ist aber eine Meldung zu<br />

erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des<br />

Wohls der betroffenen Person erforderlich ist.<br />

3.5.3 Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch von<br />

volljährigen Personen<br />

a. Ärzte und b. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe<br />

Den Arzt oder den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes trifft<br />

keine Anzeigepflicht auf Grund ihrer Berufsrechte, wenn eine volljährige Person<br />

misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde und die Person<br />

dadurch nicht verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde.<br />

c. Behörden und öffentliche Dienststellen (z.B. Amtsärzte)<br />

Alle Behörden und öffentlichen Dienststellen sind zur Anzeige an eine<br />

Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde (nicht direkt an das Gericht) verpflichtet,<br />

wenn ihnen von Amts wegen eine zu verfolgende strafbare Handlung bekannt wird, die<br />

ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Diese Anzeigepflicht besteht jedoch nicht,<br />

wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigt, deren Wirksamkeit eines<br />

persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf (§ 78 Abs. 2 StPO).<br />

d. Psychotherapeuten, Psychologen, Hebammen, Sanitäter etc.<br />

Ein Anzeigerecht oder eine Anzeigepflicht kann sich für Psychotherapeuten,<br />

Psychologen oder andere Angehörige von Gesundheitsberufen (Sanitäter, Hebammen<br />

etc.) nach § 95 oder § 286 StGB bzw. auf Grund eines rechtfertigenden Notstandes<br />

ergeben.<br />

Für alle Angehörigen der Gesundheitsberufe (Sanitäter, Hebammen, Heilmasseure,<br />

Physiotherapeuten etc.) kann sich darüber hinaus ein Anzeigerecht bzw. eine<br />

Anzeigepflicht aus § 95 StGB, § 286 StGB oder auf Grund eines rechtfertigenden<br />

Notstandes ergeben.<br />

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