Gebündeltes Wissen gegen Gewalt - Ãsterreichische LIGA für ...
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. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe<br />
Das GuKG sieht in diesem Fall keine Anzeigepflicht vor, es ist aber eine Meldung zu<br />
erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des<br />
Wohls der betroffenen Person erforderlich ist.<br />
3.5.3 Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch von<br />
volljährigen Personen<br />
a. Ärzte und b. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe<br />
Den Arzt oder den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes trifft<br />
keine Anzeigepflicht auf Grund ihrer Berufsrechte, wenn eine volljährige Person<br />
misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde und die Person<br />
dadurch nicht verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde.<br />
c. Behörden und öffentliche Dienststellen (z.B. Amtsärzte)<br />
Alle Behörden und öffentlichen Dienststellen sind zur Anzeige an eine<br />
Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde (nicht direkt an das Gericht) verpflichtet,<br />
wenn ihnen von Amts wegen eine zu verfolgende strafbare Handlung bekannt wird, die<br />
ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Diese Anzeigepflicht besteht jedoch nicht,<br />
wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigt, deren Wirksamkeit eines<br />
persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf (§ 78 Abs. 2 StPO).<br />
d. Psychotherapeuten, Psychologen, Hebammen, Sanitäter etc.<br />
Ein Anzeigerecht oder eine Anzeigepflicht kann sich für Psychotherapeuten,<br />
Psychologen oder andere Angehörige von Gesundheitsberufen (Sanitäter, Hebammen<br />
etc.) nach § 95 oder § 286 StGB bzw. auf Grund eines rechtfertigenden Notstandes<br />
ergeben.<br />
Für alle Angehörigen der Gesundheitsberufe (Sanitäter, Hebammen, Heilmasseure,<br />
Physiotherapeuten etc.) kann sich darüber hinaus ein Anzeigerecht bzw. eine<br />
Anzeigepflicht aus § 95 StGB, § 286 StGB oder auf Grund eines rechtfertigenden<br />
Notstandes ergeben.<br />
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