Wartmann (1887) - Swiss Embroidery
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Industrie der Gewebe. - Die st. g[lJlische B[l,umwollinclustrie.<br />
Revision des schweizerischen Zollbrifs.<br />
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Rovision des<br />
schweizerischen<br />
Zolltarifs.<br />
Absonderung unwiderstehlich entgegenwirken und den Völkern und<br />
ihren Lenkern die iI:tl Grossen, wie im Kleinen gültige Wahrheit neuerdings<br />
zum Bewusstsein bringen werde, dass sie alle auf einander angewiesen<br />
sind und dass die Wohlfahrt des Einzelnen nur bei der W ohlfahrt<br />
des Ganzen chtuernden Bestand hat. Es ist und bleibt unsere<br />
feste Überzeugung, dass in dem Freihandel eines der wichtigsten Momente<br />
der civilisatorischen und sittlichen Entwicklung der Menschheit<br />
liege. Ideen aber, welche von der eigentlichen Gl'undströmung ihrer<br />
Zeit getragen sind, können wohl durch besondere Störungen zeitweise<br />
verdunkelt und zurückgedrängt werden; jedoch nur, um sich wieder<br />
mit um so stärkerer Macht geltend zu machen, sobald jene Störun.gen<br />
aufgehört haben. Freilich muss leider zugegeben werden, dass das<br />
Evangelium der kurzsichtigen nationalen Selbstsucht und eines überreizten<br />
nationalen Selbstgefühls schon lange nicht mehl' mit solcher Energie<br />
und solchem Erfolge gepredigt wurde, wie gerade in unseren Zeiten.<br />
Auch unser Land ist davon nicht unberührt geblieben und konnte<br />
sich den Einwirkungen der eben geschilderten Vorgänge in den N achbarstaaten<br />
nicht ganz entziehen. Seine Interessen wurden durch sie so<br />
sclnver verletzt, dass der Versuch einer möglichsten Abwehr und Vergeltung<br />
der erlittenen Schädigung durch ähnliche Mittel beinahe notwendig<br />
hervorgerufen werden musste. Sehen wir zu, wie sich die neue Aufnahme<br />
der Schutzzolltheorie durch die grossen Continentalstaaten in<br />
dem bisherigen Gange der schweizerischen Tarifrevision widerspiegelt.<br />
Das Bedürfnis zunächst einer formellen gründlichen Revision des<br />
schweizerischen Zolltarifs vom Jahre 1851 ergab sich schon aus dem<br />
Abschluss des Tarifvertrages von 18ß4 mit Frankreich. Als nämlich<br />
der mit diesem Vertrage verbundene Conventionaltarif auf den 1. Juli<br />
18 ß 5 nicht allein gegenüber Frankreich, sondern auch gegenüber<br />
Deutschland und Italien ins Leben treten sollte,l) sah sich der Bundes-<br />
1) Durch diese Massregel trat die Schweiz ihrerseits auch in den Genuss der SpeciaIt[l,rife,<br />
welche Deutschhlnd um] Italien dallmlsFrankreich schon ~ugestanden Imtten. Da ferner Nord-<br />
rat veranlasst, auf jenen ZeitpunH zur Bequemlichkeit des Publicums<br />
eine neue Ausgabe des schweizerischen Zollbl'ifs zu veranstalten, in<br />
welcher die in Kraft gebliebenen alten Ansätze des allgemeinen Tarifs<br />
und die neuen des Conventionaltarifs in ein Ganzes zusammengestellt<br />
waren. Dabei zeigte es sich aber sofort, dass eine solche einfache Verschmelzung<br />
des Alten und N euen nicht wohl angehe. 1) In der Botschaft,<br />
durch welche der Bundesrat die provisorische Anwendung des<br />
französischen Conventionaltarifs auch gegen Deutschland und Italien<br />
rechtfertigte und um die nachträgliche Zustimmung der Bundesversammlung<br />
zn seiner Verfügung ersuchte, erklärte er selbst eine definitive<br />
Bereinigung und Hevision unseres Zolltarifs nach dem Abschluss<br />
der weitern, in bestimmter Aussicht stehenden Verträge mit unseren<br />
Nachbarstaaten als unumgänglich notwendig. 2) Die nationalrätliche<br />
Commission, ·welche übel' diese Frage Bericht erstattete und das Vorgehen<br />
des Bundesrates billigte, war damit vollkommen einverstanden<br />
und hob nachdrücklich die formellen und materiellen Mängel des bestehenden<br />
Zusbndes hervor. Sie erklärte schon damals durch den Mund<br />
ihres Berichterstatters, des spätem Bundesrates Dr. J. Heer, dass die<br />
Revision eine grundsätzliche sein und nach bestimmten, leitenden Prinamerika,<br />
Grossbritannien und Belgien in jenem Zeitpunkte schon in dem vertraglich geordneten<br />
Verhältnisse der Meistbegünstigung zu der Schweiz standen und die Schweiz überhaupt auf'<br />
das Verlangen von ürsprungszeugnissen fmf clie eingehenden "Varen verzichtete, trat fhctisch<br />
mit dom 1. .Juli 1865 der schweizerisch-französische Conventionaltarif an die Stelle des ersten<br />
schweizerischen allgemeinen Zolltarifs.<br />
1) In dem gleich zu erwähnenden Berichte der nationalrtitlichen Commission heisst es in<br />
diesel' Beziehung: "Zu bedauern ist jedonfalls auch, dl1SS im ConventionaItarife überall auch<br />
für die schweizerischen Ansätze die Ru bricirungen und Benennungen des französischen Tarifs<br />
zu Grunde gelegt wurden, die nun mit den in unserem 'l'arife herkömmlichen vielfach nicht<br />
gut übereinstimmen und daher bei der Formation der neuen Zusammenstellung ausserordentliche<br />
Schwierigkeiten bereiteten und hie und da zu Weitlänfigkeiten nötigten, welche den neuen Tl1l'if<br />
geradezu unförmlich erscheinen lassen."<br />
2) "Bei welchem Anlasse dann auch die Frage zu belmndeln sein wird, ob der dannzumal<br />
festzustellende neue allgemeine 'l'arif ohne AUSlmhme allen Staaten gegenüber in gleicher Weise<br />
gehandhabt, oder ob auf den Erzeugnissen deljenigen Staaten, welche die Schweiz nicht auf<br />
dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandeln, Zuschlagszölle erhoben werden sollen, wie<br />
solche auch im neuen allgemeinen österreichischen Zolltarif vorgeschrieben sind." Bundesblatt<br />
1865. UI, 94.