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Wartmann (1887) - Swiss Embroidery

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Industrie der Gewebe. - Die st. g[lJlische B[l,umwollinclustrie.<br />

Revision des schweizerischen Zollbrifs.<br />

51<br />

Rovision des<br />

schweizerischen<br />

Zolltarifs.<br />

Absonderung unwiderstehlich entgegenwirken und den Völkern und<br />

ihren Lenkern die iI:tl Grossen, wie im Kleinen gültige Wahrheit neuerdings<br />

zum Bewusstsein bringen werde, dass sie alle auf einander angewiesen<br />

sind und dass die Wohlfahrt des Einzelnen nur bei der W ohlfahrt<br />

des Ganzen chtuernden Bestand hat. Es ist und bleibt unsere<br />

feste Überzeugung, dass in dem Freihandel eines der wichtigsten Momente<br />

der civilisatorischen und sittlichen Entwicklung der Menschheit<br />

liege. Ideen aber, welche von der eigentlichen Gl'undströmung ihrer<br />

Zeit getragen sind, können wohl durch besondere Störungen zeitweise<br />

verdunkelt und zurückgedrängt werden; jedoch nur, um sich wieder<br />

mit um so stärkerer Macht geltend zu machen, sobald jene Störun.gen<br />

aufgehört haben. Freilich muss leider zugegeben werden, dass das<br />

Evangelium der kurzsichtigen nationalen Selbstsucht und eines überreizten<br />

nationalen Selbstgefühls schon lange nicht mehl' mit solcher Energie<br />

und solchem Erfolge gepredigt wurde, wie gerade in unseren Zeiten.<br />

Auch unser Land ist davon nicht unberührt geblieben und konnte<br />

sich den Einwirkungen der eben geschilderten Vorgänge in den N achbarstaaten<br />

nicht ganz entziehen. Seine Interessen wurden durch sie so<br />

sclnver verletzt, dass der Versuch einer möglichsten Abwehr und Vergeltung<br />

der erlittenen Schädigung durch ähnliche Mittel beinahe notwendig<br />

hervorgerufen werden musste. Sehen wir zu, wie sich die neue Aufnahme<br />

der Schutzzolltheorie durch die grossen Continentalstaaten in<br />

dem bisherigen Gange der schweizerischen Tarifrevision widerspiegelt.<br />

Das Bedürfnis zunächst einer formellen gründlichen Revision des<br />

schweizerischen Zolltarifs vom Jahre 1851 ergab sich schon aus dem<br />

Abschluss des Tarifvertrages von 18ß4 mit Frankreich. Als nämlich<br />

der mit diesem Vertrage verbundene Conventionaltarif auf den 1. Juli<br />

18 ß 5 nicht allein gegenüber Frankreich, sondern auch gegenüber<br />

Deutschland und Italien ins Leben treten sollte,l) sah sich der Bundes-<br />

1) Durch diese Massregel trat die Schweiz ihrerseits auch in den Genuss der SpeciaIt[l,rife,<br />

welche Deutschhlnd um] Italien dallmlsFrankreich schon ~ugestanden Imtten. Da ferner Nord-<br />

rat veranlasst, auf jenen ZeitpunH zur Bequemlichkeit des Publicums<br />

eine neue Ausgabe des schweizerischen Zollbl'ifs zu veranstalten, in<br />

welcher die in Kraft gebliebenen alten Ansätze des allgemeinen Tarifs<br />

und die neuen des Conventionaltarifs in ein Ganzes zusammengestellt<br />

waren. Dabei zeigte es sich aber sofort, dass eine solche einfache Verschmelzung<br />

des Alten und N euen nicht wohl angehe. 1) In der Botschaft,<br />

durch welche der Bundesrat die provisorische Anwendung des<br />

französischen Conventionaltarifs auch gegen Deutschland und Italien<br />

rechtfertigte und um die nachträgliche Zustimmung der Bundesversammlung<br />

zn seiner Verfügung ersuchte, erklärte er selbst eine definitive<br />

Bereinigung und Hevision unseres Zolltarifs nach dem Abschluss<br />

der weitern, in bestimmter Aussicht stehenden Verträge mit unseren<br />

Nachbarstaaten als unumgänglich notwendig. 2) Die nationalrätliche<br />

Commission, ·welche übel' diese Frage Bericht erstattete und das Vorgehen<br />

des Bundesrates billigte, war damit vollkommen einverstanden<br />

und hob nachdrücklich die formellen und materiellen Mängel des bestehenden<br />

Zusbndes hervor. Sie erklärte schon damals durch den Mund<br />

ihres Berichterstatters, des spätem Bundesrates Dr. J. Heer, dass die<br />

Revision eine grundsätzliche sein und nach bestimmten, leitenden Prinamerika,<br />

Grossbritannien und Belgien in jenem Zeitpunkte schon in dem vertraglich geordneten<br />

Verhältnisse der Meistbegünstigung zu der Schweiz standen und die Schweiz überhaupt auf'<br />

das Verlangen von ürsprungszeugnissen fmf clie eingehenden "Varen verzichtete, trat fhctisch<br />

mit dom 1. .Juli 1865 der schweizerisch-französische Conventionaltarif an die Stelle des ersten<br />

schweizerischen allgemeinen Zolltarifs.<br />

1) In dem gleich zu erwähnenden Berichte der nationalrtitlichen Commission heisst es in<br />

diesel' Beziehung: "Zu bedauern ist jedonfalls auch, dl1SS im ConventionaItarife überall auch<br />

für die schweizerischen Ansätze die Ru bricirungen und Benennungen des französischen Tarifs<br />

zu Grunde gelegt wurden, die nun mit den in unserem 'l'arife herkömmlichen vielfach nicht<br />

gut übereinstimmen und daher bei der Formation der neuen Zusammenstellung ausserordentliche<br />

Schwierigkeiten bereiteten und hie und da zu Weitlänfigkeiten nötigten, welche den neuen Tl1l'if<br />

geradezu unförmlich erscheinen lassen."<br />

2) "Bei welchem Anlasse dann auch die Frage zu belmndeln sein wird, ob der dannzumal<br />

festzustellende neue allgemeine 'l'arif ohne AUSlmhme allen Staaten gegenüber in gleicher Weise<br />

gehandhabt, oder ob auf den Erzeugnissen deljenigen Staaten, welche die Schweiz nicht auf<br />

dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandeln, Zuschlagszölle erhoben werden sollen, wie<br />

solche auch im neuen allgemeinen österreichischen Zolltarif vorgeschrieben sind." Bundesblatt<br />

1865. UI, 94.

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