Wartmann (1887) - Swiss Embroidery
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Industrie der Gewebe. -<br />
Die st. galliHche Baulllwollindustrie.<br />
stalten, welche sich übel' die Handelsverträge beschweren, und zu prüfen,<br />
in welchem Masse zur Hebung diesel' Industrien und des Handwerks beigetragen<br />
werden könnte, sei es durch Umarbeitung des Zolltarifs, sei<br />
es durch Unterstützung von Handwerker- und Kunstgewerbe-Schulen,<br />
oder durch andere Mittel. Ferner wurde der Bundesrat eingeladen,<br />
noch im Laufe des Jahres 1882 der Bundesversammlung Vorschläge zu<br />
machen behufs endgültiger Bereinigung des schweizerischen Generaltarifs,<br />
wobei nach stillschweigendem Einverständnis in erster Linie eben<br />
auf die notleidenden Industrien und Gewerbe Rücksicht genommen werden<br />
sollte, soweit es die nicht gebundenen Ansätze noch erlaubten.<br />
Auch musste bei diesem Anlass der Streit zwischen den Eisenproducenten<br />
und Maschinenfabricanten, den Spinnern und Webern einerseits, den<br />
Druckern und Stickern anderseits zum Austrag gebracht werden, da<br />
diese Gegner mit freien Positionen auf dem KaInpfplatze blieben; die<br />
Weber um so erbitterter, als der Vertrag mit Frankreich in der Tat für<br />
die Feinweberei sehr ungünstig ausgefallen wal' und die Unterhandlungen<br />
mit Italien neue Schädigung für sie in Aussicht stellten.<br />
Die nächste Rückwirkung des Vertrags mit Frankreich auf unsern<br />
rrarif wal' nun die, dass alle Erhöhungen der Einfuhrzölle, welche der<br />
Conventionaltarif in sich schloss,l) sowie die eine Zollermässigung für<br />
Wein und Essig in Flaschen, durch einen Beschluss des Bundesrates vom<br />
12. Mai 2) in den bestehenden schweizerischen Zolltarif aufgenommen<br />
und diejenigen Ansätze, welche seiner Zeit durch den Vertragstarif von<br />
1864 modificirt, nun aber frei geworden waren, durch die ursprünglichen<br />
Ansätze des 1851er rrarifs ersetzt wurden; 3) eine Massregel,<br />
welche nach der Berechnung des Bundesrats eine jährliche Zollerhöhung<br />
') In diesen Erhöhungen war auch die unterm 20. Juni 1879 eventuell beschlossene Erhöhung<br />
des Einfuhrzolls für gebrannte Wasser, Branntwein etc. inbegriffen.<br />
2) S. Bundesblatt 1882, H. 805 ff. - Auch hier können wir die Berufung auf Art. 34 des<br />
eidg. Zollgesetzes von 1851 kaum für zutreffend halten. (\Trgl. oben. S. 66 u. 71). Bundesrat und<br />
Bundesversammlung scheinen es sich mit der Interpretation von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen<br />
überlmupt ziemlich leicht gemacht zu haben, wenn es sich um Zollerhöhungen,<br />
bezw. um Vermehrung der Zolleinnahmen handelte.<br />
3) Ausgenommen eine Anzahl speciell aufgeführter Artikel, welche der Entwurf von 1878<br />
mit niedrigeren Ansätzen belegte.<br />
Revision des schweizerischen Zolltltrifs. - Zweite Beratung.<br />
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von Fr. 1,380,000 mit sich bringen sollte 1) und durch die Bundesversammlung<br />
mit einigen ModificH,tionen unter dem 30. Juni bestätigt<br />
wurde. 2)<br />
Die zweite Beratung des Zolltarifs wurde eingeleitet durch ellle Zweite Beratuug.<br />
neue Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1882. 3 ) Aus diesel'<br />
Botschaft ist vor allem hervorzuheben, dass der Bundesrat von der Aufstellung<br />
eines nach seinem Ausdruck "ideellen" Generaltarifs neben dem<br />
aus den Verhandlungen mit dem Aushmd hervorgegangenen Vertragstarif<br />
nichts mehr wissen wollte, weil nach seiner Ansicht ein Generaltarif<br />
erst nach 10 Jahren, d. h. nach Ablauf des Vertrags mit Frankreich,<br />
praktischen Wert erlangen würde. Man hielt ihm entgegen, dass<br />
mit andern Staaten nicht auf 10 Jahre und mit dritten noch gar nicht<br />
abgeschlossen sei, sondern immer noch Provisorien bestehen, so dass<br />
') S, Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1882, Bundesbhttt 1882, IH.100-113.<br />
2) Die Bundesversammlung wal' übrigens so vorsichtig, erstens ihren Beschluss als dringlich<br />
zu erkHiren und zweitens dem Beschlusses-Entwlll'fe des Bundesrates zwei weitere Artikel<br />
beizufügen, durch welche die Gültigkeit der neuen Ansäb;e auf die Zeit "bis zur definitiven Feststellung<br />
des in der nächsten ordentlichen Session der Bundesversammlung zu beratenden Generaltarifes'<br />
beschränkt und auch bestimmt wurde, WltS zu geschehen hltbe, wenn der neue allgemeine<br />
Zolltarif in einer Volksabstimmung verworfen wllrde.<br />
3) S. Bundesblatt 1882, IV. 3,55-376. - Als Ziele der ,!'m'ifrevision stellte die Botsclmft<br />
dieses Mal nicht weniger als 8, teilweise etwas schwer unter sich zn vereinigende Punkte auf:<br />
1. Anpassung an die Grundsäb"e des Tarifs von 1878; 2. Annäherung der Tarifsätze des freien<br />
Teils des Tarifs an diejenigen des gebundenen Teils; 3. Unterstützung' unserer in:länc1ischen Proc1uction;<br />
4. Befähigung zu fel'l1ern Unterhandlungen mit dem Auslande; 5. möglichste V 8l'einfachung<br />
des Tarifs; 6. Vermeidung des Systems der Hückzölle; 7, keine fühlbare Verteuerung<br />
der materiellen Lebensbedingungen des Vollces ; 8. Befriedigung unserer materiellen Bedürfnisse.<br />
- Im ganzen hinterlässt uns das Vorgehen des Bundesrates unbedingt den Eindruck, dass er,<br />
bezw. der Vorstand des Zolldepartements, sich der ha,ndelspolitischen Bedeutung des Zolltarifs<br />
gar nie recht bewusst geworden ist oder bewusst werden wollte, und nun, lHtchdem die Mehreinnahmen<br />
für die Bundesklsse gesichert waren, den unbequemen Verhandlungen übel' den neuen<br />
Tarif ein möglichst rasches Ende zu bereiten wünschte; wobei nach allen Reiten geschillert<br />
wurde, um nur über die letzten Schwierigkeiten hinweg zu kommen. Es entspricht die ganze<br />
Behandlung der Zollfrage durch den Bundesrat von Anfang bis zu Ende eben vollständig der<br />
Auffassung, welche die frUhere Verbindung des Handels- und Zolldepartements beseitigt und die<br />
Zollverwaltung mit der Finanzverwaltung verbunden hat; eine Anordnung, welche für die gewöhnliche<br />
Geschäftsführung ihre Vorteile haben und auch der ersten Bestimmung' unserer Grenzzölle<br />
durchaus gemäss sein mag; in Zeiten aber, wo sich die Ausarbeitung neuer Zolltarife mit<br />
dem Abschlusse neuer Handelsverträge krenzt und nicht bloss financielle, sondern auch volkswirtschaftliche<br />
Anforderungen von höchster Bedeutung an den Zoll tarif gestellt werden, ihre<br />
entschiedenen Nachteile hat.