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Wartmann (1887) - Swiss Embroidery

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Industrie der Gewebe. -<br />

Die st. galliHche Baulllwollindustrie.<br />

stalten, welche sich übel' die Handelsverträge beschweren, und zu prüfen,<br />

in welchem Masse zur Hebung diesel' Industrien und des Handwerks beigetragen<br />

werden könnte, sei es durch Umarbeitung des Zolltarifs, sei<br />

es durch Unterstützung von Handwerker- und Kunstgewerbe-Schulen,<br />

oder durch andere Mittel. Ferner wurde der Bundesrat eingeladen,<br />

noch im Laufe des Jahres 1882 der Bundesversammlung Vorschläge zu<br />

machen behufs endgültiger Bereinigung des schweizerischen Generaltarifs,<br />

wobei nach stillschweigendem Einverständnis in erster Linie eben<br />

auf die notleidenden Industrien und Gewerbe Rücksicht genommen werden<br />

sollte, soweit es die nicht gebundenen Ansätze noch erlaubten.<br />

Auch musste bei diesem Anlass der Streit zwischen den Eisenproducenten<br />

und Maschinenfabricanten, den Spinnern und Webern einerseits, den<br />

Druckern und Stickern anderseits zum Austrag gebracht werden, da<br />

diese Gegner mit freien Positionen auf dem KaInpfplatze blieben; die<br />

Weber um so erbitterter, als der Vertrag mit Frankreich in der Tat für<br />

die Feinweberei sehr ungünstig ausgefallen wal' und die Unterhandlungen<br />

mit Italien neue Schädigung für sie in Aussicht stellten.<br />

Die nächste Rückwirkung des Vertrags mit Frankreich auf unsern<br />

rrarif wal' nun die, dass alle Erhöhungen der Einfuhrzölle, welche der<br />

Conventionaltarif in sich schloss,l) sowie die eine Zollermässigung für<br />

Wein und Essig in Flaschen, durch einen Beschluss des Bundesrates vom<br />

12. Mai 2) in den bestehenden schweizerischen Zolltarif aufgenommen<br />

und diejenigen Ansätze, welche seiner Zeit durch den Vertragstarif von<br />

1864 modificirt, nun aber frei geworden waren, durch die ursprünglichen<br />

Ansätze des 1851er rrarifs ersetzt wurden; 3) eine Massregel,<br />

welche nach der Berechnung des Bundesrats eine jährliche Zollerhöhung<br />

') In diesen Erhöhungen war auch die unterm 20. Juni 1879 eventuell beschlossene Erhöhung<br />

des Einfuhrzolls für gebrannte Wasser, Branntwein etc. inbegriffen.<br />

2) S. Bundesblatt 1882, H. 805 ff. - Auch hier können wir die Berufung auf Art. 34 des<br />

eidg. Zollgesetzes von 1851 kaum für zutreffend halten. (\Trgl. oben. S. 66 u. 71). Bundesrat und<br />

Bundesversammlung scheinen es sich mit der Interpretation von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen<br />

überlmupt ziemlich leicht gemacht zu haben, wenn es sich um Zollerhöhungen,<br />

bezw. um Vermehrung der Zolleinnahmen handelte.<br />

3) Ausgenommen eine Anzahl speciell aufgeführter Artikel, welche der Entwurf von 1878<br />

mit niedrigeren Ansätzen belegte.<br />

Revision des schweizerischen Zolltltrifs. - Zweite Beratung.<br />

75<br />

von Fr. 1,380,000 mit sich bringen sollte 1) und durch die Bundesversammlung<br />

mit einigen ModificH,tionen unter dem 30. Juni bestätigt<br />

wurde. 2)<br />

Die zweite Beratung des Zolltarifs wurde eingeleitet durch ellle Zweite Beratuug.<br />

neue Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1882. 3 ) Aus diesel'<br />

Botschaft ist vor allem hervorzuheben, dass der Bundesrat von der Aufstellung<br />

eines nach seinem Ausdruck "ideellen" Generaltarifs neben dem<br />

aus den Verhandlungen mit dem Aushmd hervorgegangenen Vertragstarif<br />

nichts mehr wissen wollte, weil nach seiner Ansicht ein Generaltarif<br />

erst nach 10 Jahren, d. h. nach Ablauf des Vertrags mit Frankreich,<br />

praktischen Wert erlangen würde. Man hielt ihm entgegen, dass<br />

mit andern Staaten nicht auf 10 Jahre und mit dritten noch gar nicht<br />

abgeschlossen sei, sondern immer noch Provisorien bestehen, so dass<br />

') S, Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1882, Bundesbhttt 1882, IH.100-113.<br />

2) Die Bundesversammlung wal' übrigens so vorsichtig, erstens ihren Beschluss als dringlich<br />

zu erkHiren und zweitens dem Beschlusses-Entwlll'fe des Bundesrates zwei weitere Artikel<br />

beizufügen, durch welche die Gültigkeit der neuen Ansäb;e auf die Zeit "bis zur definitiven Feststellung<br />

des in der nächsten ordentlichen Session der Bundesversammlung zu beratenden Generaltarifes'<br />

beschränkt und auch bestimmt wurde, WltS zu geschehen hltbe, wenn der neue allgemeine<br />

Zolltarif in einer Volksabstimmung verworfen wllrde.<br />

3) S. Bundesblatt 1882, IV. 3,55-376. - Als Ziele der ,!'m'ifrevision stellte die Botsclmft<br />

dieses Mal nicht weniger als 8, teilweise etwas schwer unter sich zn vereinigende Punkte auf:<br />

1. Anpassung an die Grundsäb"e des Tarifs von 1878; 2. Annäherung der Tarifsätze des freien<br />

Teils des Tarifs an diejenigen des gebundenen Teils; 3. Unterstützung' unserer in:länc1ischen Proc1uction;<br />

4. Befähigung zu fel'l1ern Unterhandlungen mit dem Auslande; 5. möglichste V 8l'einfachung<br />

des Tarifs; 6. Vermeidung des Systems der Hückzölle; 7, keine fühlbare Verteuerung<br />

der materiellen Lebensbedingungen des Vollces ; 8. Befriedigung unserer materiellen Bedürfnisse.<br />

- Im ganzen hinterlässt uns das Vorgehen des Bundesrates unbedingt den Eindruck, dass er,<br />

bezw. der Vorstand des Zolldepartements, sich der ha,ndelspolitischen Bedeutung des Zolltarifs<br />

gar nie recht bewusst geworden ist oder bewusst werden wollte, und nun, lHtchdem die Mehreinnahmen<br />

für die Bundesklsse gesichert waren, den unbequemen Verhandlungen übel' den neuen<br />

Tarif ein möglichst rasches Ende zu bereiten wünschte; wobei nach allen Reiten geschillert<br />

wurde, um nur über die letzten Schwierigkeiten hinweg zu kommen. Es entspricht die ganze<br />

Behandlung der Zollfrage durch den Bundesrat von Anfang bis zu Ende eben vollständig der<br />

Auffassung, welche die frUhere Verbindung des Handels- und Zolldepartements beseitigt und die<br />

Zollverwaltung mit der Finanzverwaltung verbunden hat; eine Anordnung, welche für die gewöhnliche<br />

Geschäftsführung ihre Vorteile haben und auch der ersten Bestimmung' unserer Grenzzölle<br />

durchaus gemäss sein mag; in Zeiten aber, wo sich die Ausarbeitung neuer Zolltarife mit<br />

dem Abschlusse neuer Handelsverträge krenzt und nicht bloss financielle, sondern auch volkswirtschaftliche<br />

Anforderungen von höchster Bedeutung an den Zoll tarif gestellt werden, ihre<br />

entschiedenen Nachteile hat.

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