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Bebauungsplan „Energiepark Weesow-Willmersdorf“

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<strong>Bebauungsplan</strong> „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmersdorf“PlanungsgegenstandGRUPPE PLANWERK2.2.7 Kampfmittel und AltlastenDie Prüfung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes hat derzeit keine konkreten Anhaltspunkteauf das Vorhandensein von Kampfmitteln auf den Flächen ergeben. Es ist nicht erforderlich,Maßnahmen der Kampfmittelräumung durchzuführen.Vorkommen von Altlasten sind nicht bekannt.2.3 Fachgesetze, Planungsvorgaben / planerische AusgangssituationDie Festsetzungen der baulichen Nutzung und sonstigen Nutzungen sollen mit Regelungenzur zeitlichen Geltungsdauer gemäß § 9 Abs. 2 BauGB verknüpft werden. Parallel zur Aufstellungdes <strong>Bebauungsplan</strong>es erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplans.2.3.1 FachgesetzeBaugesetzbuch (BauGB)Baurecht auf ZeitGemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch kann geregelt werden, dass im <strong>Bebauungsplan</strong>festgesetzte Nutzungen und Anlagen nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters zulässigsind. Voraussetzung für eine derartige Regelung ist eine kalendarische Definition der Frist.Die Folgenutzung ist entsprechend festzusetzen.Die Aufstellung eines <strong>Bebauungsplan</strong>es „für einen bestimmten Zeitraum“ erfolgt im gleichenVerfahren wie die Aufstellung von „normalen“ Bebauungsplänen. Auch sie müssen die Zieleder Raumordnung berücksichtigen und aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.Änderung FlächennutzungsplanMit der Aufstellung eines <strong>Bebauungsplan</strong>es kann gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch gleichzeitigauch der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren). Der <strong>Bebauungsplan</strong>kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Standder Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der <strong>Bebauungsplan</strong> aus den künftigen Darstellungendes Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass von Solaranlagen auf Ackerflächen produzierterStrom bei einer Inbetriebnahme nach dem 30.06.2010 nicht mehr nach dem EEG vergütungsfähigist (vgl. unter Teil A, Kap. 2.1.1).11.06.2010 Seite 8

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