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Bebauungsplan „Energiepark Weesow-Willmersdorf“

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<strong>Bebauungsplan</strong> „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmersdorf“PlanungsgegenstandGRUPPE PLANWERKchen Auseinandersetzung ist zu rechnen. Die Eigentumssituation lässt sich daher nicht zeitnahrechtssicher klären. Damit können für diese Flurstücke derzeit keine Nutzungsrechtebegründet und somit keine Bebauung mit Solaranlagen realisiert werden. Diese Flurstücke,einschließlich der angrenzenden Flurstücke, die durch die Herausnahme der o.g. Flurstückekeine Anbindung mehr an die übrigen Bauflächen haben, sollten deshalb aus dem Geltungsbereichdes <strong>Bebauungsplan</strong>es herausgenommen werden.Weitere Flurstücke (Gemarkung <strong>Weesow</strong>, Flur 1, Flurstücke 3, 6 und 176 sowie GemarkungWillmersdorf, Flur 5, Flurstück 37) wurden aus dem Geltungsbereich heraus genommen, dadiese für die Planung nicht erforderlich sind (Waldfläche, erhaltenswerte Feldgehölze).Die Kulisse für die 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde entsprechend angepasst.Änderung der BP-Bezeichnung in „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmersdorf“Die Bezeichnung des vorhabenbezogenen <strong>Bebauungsplan</strong>es gegenüber der Anlage im Aufstellungsbeschlusszur Beschlussfassung am 17.12.2009 wurde dahingehend verändert,dass in der Bezeichnung der Ortsteil Willmersdorf mit aufgenommen wird und die neue Bezeichnungwie folgt lautete:Vorhabenbezogener <strong>Bebauungsplan</strong> „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmersdorf“.Hintergrund für die Bezeichnungsänderung ist die Tatsache, dass der Geltungsbereich nachseiner Änderung, Flächen der Gemarkungen <strong>Weesow</strong> und Willmersdorf umfasst.Die Änderung des Geltungsbereiches und der Bezeichnung wurden am 30.03.2010 durchdie Mitglieder des Ausschusses für Bauen, Stadtentwicklung und Ordnung der Stadt Werneuchenund der Ortsbeiräte <strong>Weesow</strong> und Willmersdorf gebilligt und am 15.04.2010 durchdie Stadtverordneten beschlossen.Weiterführung des vorhabenbezogenen <strong>Bebauungsplan</strong>es als Bauungsplan gemäß § 8BauGBDer <strong>Bebauungsplan</strong> „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmersdorf“ wurde als so genannter ‚vorhabenbezogenen’<strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 12 BauGB eingeleitet. Der vorhabenbezogene <strong>Bebauungsplan</strong>zielt auf ein konkretes Vorhaben ab, das durch einen Vorhabenträger realisiertwerden soll. Der Abschluss eines Durchführungsvertrages ist eine zwingende Ergänzungdes Vorhaben- und Erschließungsplanes (§ 12 Abs. 1 BauGB). Er muss mindestens dieDurchführungsverpflichtung für das vereinbarte Vorhaben mit konkreter Fristsetzung sowiedie Kostenübernahme durch den Vorhabenträger umfassen.11.06.2010 Seite 4

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