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Bebauungsplan „Energiepark Weesow-Willmersdorf“

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<strong>Bebauungsplan</strong> „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmerdorf“UmweltberichtMaß der baulichen Nutzung (vgl. Teil B, Kap. 4)Als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 16 Abs. 2 BauNVOwird für die Modulfläche als projizierte überbaute Fläche eine Grundflächenzahl (GRZ) von0,4 festgesetzt. Damit wird aber nur die Belegungsdichte der Module in den Flächen innerhalbder Baugrenzen geregelt.Die Belegungsdichte ergibt sich aus den Abständen der Modulreihen untereinander. Die Abständeresultieren aus technischen Anforderungen, in Abhängigkeit vom regionalen Sonnenstand,um ein optimales Verhältnis zwischen Verschattung der Modulreihen untereinanderund dem prognostizierten Ertrag der PV-Anlage zu erreichen (üblicher Abstand der Moduleim Lichten von ca. 4,50 m bis 5,00 m).Bei einer projizierten Fläche der Module auf den Boden in einer Breite 3,05 m im Verhältniszu den Abständen der Modulreihen im Lichten ergibt sich eine maximale „Überbauung“ undBeschattung in Höhe von max. 40 % der bebaubaren Fläche (ohne Berücksichtigung derFlächen für innere Versorgungstrassen und sonstige Anlagen).Die von den Modulen überdachte Fläche soll nicht versiegelt, sondern als Grünland genutztwerden. Es ist daher erforderlich für die tatsächlich zulässige Versiegelung den Versiegelungsgradzu beschränken. Dies erfolgt zusätzlich zur GRZ, die hier nur die Belegungsdichteregelt.Für die Aufständerung der Modultische (Rammung der Gestellpfosten), die Fundamente derWechselrichter- und Knotenstationen sowie der Versorgungstrassen wird eine Versiegelungvon maximal 5 % der Bauflächen festgesetzt. Dies entspricht rechnerisch einer Fläche vonca. 8,9 ha bezogen auf die Sondergebietsflächen insgesamt.Der Wert entspricht damit dem empfohlenen Wert laut Vereinbarung von NABU und der UnternehmensvereinigungSolarwirtschaft (UVS) von max. 5 % (vgl. Teil A, Kap. 2.3.2).Die getroffenen Einschränkungen berücksichtigen die Anforderungen zum schonenden Umgangmit der Ressource Boden.Weitere zeichnerische und textliche Festsetzungen (vgl. Teil B, Kap. 4)• Um die landschaftliche Verträglichkeit und Einbindung in die Umgebung zu gewährleisten,werden maximale Höhen für die baulichen Anlagen als Obergrenzen festgesetzt. DieHöhenfestsetzungen erfolgen gestaffelt unter Berücksichtigung der natürlichen Geländehöhe.Die Ausgangshöhe von rd. 3 m über der Geländeoberfläche orientiert sich an dermaximalen Höhe der feststehenden Solarmodule unter Berücksichtigung der erforderlichenNeigung (Höhe ca. 2,20 m) und der maximalen Höhe der Wechselrichterstationen(Höhe ca. 2,80 m). Durch die Höhenbeschränkung ist sichergestellt, dass sich die Anlagenin die Umgebung einfügen.11.06.2010 Seite 42

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