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Bebauungsplan „Energiepark Weesow-Willmersdorf“

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<strong>Bebauungsplan</strong> „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmersdorf“PlaninhaltGRUPPE PLANWERKlandwirtschaftliche Nutzung festgesetzt ist, zulässig. In diesem Fall werden mit der Festsetzungkeine städtebaulichen Belange verfolgt. Festsetzungen allein aus Gründen des NaturundLandschaftsschutzes sind im <strong>Bebauungsplan</strong> nicht zulässig. Da die Planzeichnung Berst greift, wenn die Nutzungsdauer für die bauliche Anlage ausgelaufen ist, können städtebaulicheGründe für die geforderte Festsetzung nicht mehr angeführt werden.4.3.2 Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungZFDer das Plangebiet querende Weg wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung‚Fuß-, Rad-, Landwirtschaftsweg’ festgesetzt.Begründung:Die das Plangebiet querende Wegeverbindung, der ggf. im Zusammenhang mit einer Realisierungdes Vorhabens angelegt wird, soll auch nach Abbau der Solarmodule planungsrechtlichals öffentliche Wegeverbindung gesichert werden. Der Weg soll auch für den Anliegerverkehrfrei sein.Weitergehende Festsetzungen sind nicht erforderlich. Die Sicherung der Leitungsrechte istgrundbuchlich erfolgt.4.4 Nachrichtliche Übernahme in Planzeichnung B4.4.1 Flächen für WaldZFInnerhalb des Plangebietes erfolgt die nachrichtliche Übernahme einer kleinerenWaldfläche.Begründung:Die nachrichtliche Übernahme aus dem Flächennutzungsplan erfolgt, da es sich hierbeirechtlich um Wald im Sinne des § 2 Abs. 2 LWaldG handelt.11.06.2010 Seite 38

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