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Bebauungsplan „Energiepark Weesow-Willmersdorf“

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<strong>Bebauungsplan</strong> „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmersdorf“PlaninhaltGRUPPE PLANWERKeines Eigentumserwerbs bereit sein wird, eine Inanspruchnahme ihrer Flächen im allgemeinenöffentlichen Interesse zu dulden. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen fort.4.1.11 Gestalterische FestsetzungenEinfriedungenTF 13EinfriedungenEinfriedungen sind nur innerhalb der Bauflächen zulässig. Sie sind als Gitterzäunemit einer Höhe von max. 2,50 m zulässig. Die Einfriedungen sindohne Sockelmauern herzustellen. Der Abstand zwischen Boden und Zaunfeldmuss mindestens 0,10 m betragen.Begründung:(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 81 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 9 Nr. 1 BbgBO)Um die Durchlässigkeit des Plangebietes sicherzustellen, wird festgesetzt, dass Einfriedungenausschließlich innerhalb der Bauflächen zulässig sind.Um der Zielsetzung - Minimierung der Barrierewirkung der Einfriedung bzw. Zaunanlage -gerecht zu werden, sieht das Konzept für den Solarpark Einfriedungen vor, die die Sicht aufdie Grundstücke vom Landschaftsraum nicht beeinträchtigen und damit – bei Erfüllung ihrerFunktion – Offenheit und Transparenz vermitteln. Der Abstand zwischen Zaunfeld und Bodenist erforderlich, um im Schutzgebiet die Durchlässigkeit für Vögel und andere Kleintierezu gewährleisten.4.1.12 Zeitliche Befristung der NutzungenBefristete NutzungenTF 14Zeitliche BefristungDie Festsetzungen der Planzeichnung A und die zugehörigen textlichenFestsetzungen Nr. 1 bis 13 bestimmen die Zulässigkeit von Vorhaben biseinschließlich 31.12.2037; die Zulässigkeit des Betriebs von Solaranlagenist bis zum 31.12.2036 befristet. In der verbleibenden Zeit erfolgt der Rückbauder Anlagen.Die Festsetzungen der Planzeichnung B regeln die Zulässigkeit von Vorhabennach dem 31.12.2037.(§ 9 Abs. 2 BauGB)11.06.2010 Seite 36

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