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Bebauungsplan „Energiepark Weesow-Willmersdorf“

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<strong>Bebauungsplan</strong> „Energiepark <strong>Weesow</strong>-Willmersdorf“PlaninhaltGRUPPE PLANWERKLänge von jeweils ca. 1.500 m um ca. 14 m ab. Nach Süden fällt das Gelände auf 350 m umebenfalls ca. 14 m ab.Da innerhalb des Plangebietes und auch angrenzend an das Plangebiet keine geeignetenBezugspunkte vorhanden sind, nimmt der <strong>Bebauungsplan</strong> in seinen Höhenfestsetzungen aufdie Höhe über NHN Bezug. Dazu werden in der Planzeichnung Grundstücksflächen annährendgleicher Höhenlage festgelegt (Differenz rd. 2 m) und durch Knotenlinien voneinanderabgegrenzt. Die maximale Oberkante wird für jedes dieser Teil-Baufelder gesondert festgesetzt.In Abhängigkeit vom Gefälle werden Abstufungen von 1 m bzw. 2 m Höhenunterschiedvorgenommen.Die Ausgangshöhen von rd. 3 m über der tatsächlichen Geländehöhe innerhalb der einzelnenHöhenstufen orientieren sich an der maximalen Höhe der feststehenden Solarmoduleunter Berücksichtigung der erforderlichen Neigung (Höhe ca. 2,20 m) und der maximalenHöhe der Wechselrichterstationen (Höhe ca. 2,80 m).Da die Geländehöhen innerhalb eines Teil-Baufeldes variieren, kann die zulässige Höheauch die avisierte Höhe von 3 m über dem Gelände überschreiten. Da es sich hier um einetechnische Anlage handelt, bei der technisch vorgefertigte Teile verbaut werden, die in derRegel Standardmaße aufweisen, ist nicht davon auszugehen, dass dieses Spielräume ausgenutztund dadurch eine weitergehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwartenist. Hinzu kommt, dass eine Ausnutzung der Höhen-Spielräume schon deshalb nicht erfolgenkann, da hieraus eine Verschattung der Module in der nächsten Höhenstufe, die wiederumbei 3 m über dem Gelände beginnt (festgesetzt als NHN-Höhe), resultieren würde.Bodenregulierungsarbeiten sind nicht zu erwarten. Durch die Aufständerung mittels Leichtmetallkonstruktionkann flexibel auf das natürliche Geländegefälle reagiert werden.TF 3 Überschreitung der festgesetzten Höhen in den Sondergebieten SO 1 bis SO 7In den Sondergebieten SO 1 bis SO 7 können ausnahmsweise Überschreitungender festgesetzten Höhen um bis zu 2 m für technische Einrichtungenfür den Betrieb der Anlagen zugelassen werden.Begründung:(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 BauNVO)Die bisher realisierten Vorhaben zeigen, dass es erforderlich sein kann, technische Anlagen(z.B. Knotenpunktstationen) oder Einrichtungen zur Sicherung vorzusehen, deren Höhen dieim <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzte Höhe überschreiten. Aus diesem Grund wird die textlicheFestsetzung Nr. 3 erforderlich.11.06.2010 Seite 28

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