Ubungszlele und Lerninhalte - Edudoc
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Erläuterung dieser berufsbezogenen Erriehungshilfen nach<br />
dem geltenden Jugendwohlfahrtsrecht kann pars pro toto<br />
die gr<strong>und</strong>rißartige Darstellung von Friedrich Harrer, Ju-<br />
gendwohlfahrtsk<strong>und</strong>e, Neuwied 1971, S. 152/153, heran-<br />
gezogen werden:<br />
,,Unter Erziehungshilfen sind in diesem Zusammenhang<br />
u. a. Veranstaltungen <strong>und</strong> Einrichtungen auf sozialpädago-<br />
gischem Gebiet zu verstehen; die sich über die betrieb-<br />
liche Ausbildung <strong>und</strong> über den Jugendarbeitsschutz hinaus<br />
mit erzieherischen Aufgaben befassen. Der Ausschußbe-<br />
richt nennt hier beispielsweise Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Förderlehr-<br />
gänge, soweit sie für den Cibergang von der Schule zum<br />
Beruf oder neben der Berufsausbildung- aus erzieherischen<br />
Gründen notwendig sind, pädagogische Kurse für Lehr-<br />
Teister u. a., ferner die Einrichtung von Jugendwohnhei-<br />
men, in denen die erzieherische Betreuung gewährleistet<br />
ist. Diese ,,Jugendberufshilfe" ist das Kernstück der sog.<br />
,,Jugendsozialarbeit", die Beratung in Berufsangelegenhei-<br />
ten, Berufserziehung, Maßnahmen der Berufshinführung<br />
<strong>und</strong> Lehrstellenvermittlung, Förderlehrgänge für berufsun-<br />
reife <strong>und</strong> berufsschwache Jugendliche, Eingliederungshilfe<br />
für heimatlose Jugendliche, Förderschulen <strong>und</strong> Internate<br />
für unterschiedliche Berufsziele, Jugendwohnheime für<br />
alleinstehende oder außerhalb der Familie lebende Ju-<br />
gendliche <strong>und</strong> jede Art beruflicher Bildungsarbeit (berufs-<br />
begleitende Hilfen, berufliche Bildungswerke <strong>und</strong> Semi-<br />
nare) urnfaßt."<br />
Insgesamt betrachtet unter jugendhilfepolitischen <strong>und</strong> be-<br />
rufsbildungspolitischen Gesichtspunkten sollten berufsför-<br />
dernde Maßnahmen für lernschwache, sozial benachteiligte<br />
junge Menschen, sofern auch individuell erzieherisch Ein-<br />
fluß genommen werden muß, als sachliche <strong>und</strong> kosten-<br />
mäßige Kooperationsmodelle entwickelt werden, <strong>und</strong> zwar<br />
komplementär gestützt auf Vorschriften der Arbeitsver-<br />
waltung <strong>und</strong> solche des Jugendwohlfahrtswesens. Rich-<br />
tiger müßte aber ein neues Berufsbildungsgesetz hier<br />
greifen.<br />
Zu diesen uberlegungen treten jedoch nach geltendem<br />
Recht noch weitere Erwägungen hinzu, die sich auf die<br />
Nachrangvorschriften des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes stÜt-<br />
zen. Sollten hierbei nicht, unter Einbindung des neuen Ge-<br />
setzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilita-<br />
tion (sog. Rehabilitationsgesetz) vom 7. 8. 1974, andere<br />
Rechtsvorschriften Gr<strong>und</strong>lage für spezifische berufsbezo-<br />
gene Eingliederungshilfen zugunsten behinderter Jugend-<br />
licher zum Tragen kommen, so kann das B<strong>und</strong>essozial-<br />
hilfegesetz in doppelter Hinsicht u. U. in Anspruch genom-<br />
men werden:<br />
1. §Q 39 <strong>und</strong> 40<br />
,,(l) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,<br />
geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Ein-<br />
gliederungshilfe zu gewähren. Personen mit einer ande-<br />
ren körperlichen, geistigen cder seelischen Behinderung<br />
kann sie gewährt werden.<br />
(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Be-<br />
drohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maßnah-<br />
14<br />
men der in den §§ 36 <strong>und</strong> 37 genannten Art erforderlich<br />
sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maßnahmen<br />
eine Behinderung einzutreten droht.<br />
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende<br />
Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinde-<br />
rung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern <strong>und</strong><br />
den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hier-<br />
zu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am<br />
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu er-<br />
leichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs<br />
oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermög-<br />
lichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege<br />
zu machen.<br />
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn <strong>und</strong> solange<br />
nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach<br />
Art <strong>und</strong> Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß<br />
die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann."<br />
§ 40<br />
,,(I) Maßnahmen der Eingliederungshilfen sind vor allem<br />
. . .<br />
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem<br />
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht <strong>und</strong> durch Hilfe<br />
zum Besuch Weiterführender Schulen, einschließlich der<br />
Vorbereitung hierzu: die Bestimmungen über die Ermög-<br />
lichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schul-<br />
pflicht bleiben unberührt,<br />
4. Hilfen zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf<br />
oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,<br />
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem<br />
verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen ange-<br />
messenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätig-<br />
keit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt<br />
werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies recht-<br />
fertigt,<br />
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,<br />
. .<br />
8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft."<br />
2. Q 72<br />
,,(l) Personen, bei denen besondere soziale Schwierig-<br />
keiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent-<br />
gegenstehen, ist Hilfe zur uberwindung dieser Schwierig-<br />
keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu<br />
nicht fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Gesetzes<br />
<strong>und</strong> die Bestimmungen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt<br />
gehen der Regelung des Satzes 1 vor.<br />
(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind,<br />
um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu<br />
mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem<br />
Beratung <strong>und</strong> persönliche Betreuung des Hilfesuchenden<br />
<strong>und</strong> seiner Angehörigen.<br />
. . .