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Ubungszlele und Lerninhalte - Edudoc

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Erläuterung dieser berufsbezogenen Erriehungshilfen nach<br />

dem geltenden Jugendwohlfahrtsrecht kann pars pro toto<br />

die gr<strong>und</strong>rißartige Darstellung von Friedrich Harrer, Ju-<br />

gendwohlfahrtsk<strong>und</strong>e, Neuwied 1971, S. 152/153, heran-<br />

gezogen werden:<br />

,,Unter Erziehungshilfen sind in diesem Zusammenhang<br />

u. a. Veranstaltungen <strong>und</strong> Einrichtungen auf sozialpädago-<br />

gischem Gebiet zu verstehen; die sich über die betrieb-<br />

liche Ausbildung <strong>und</strong> über den Jugendarbeitsschutz hinaus<br />

mit erzieherischen Aufgaben befassen. Der Ausschußbe-<br />

richt nennt hier beispielsweise Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Förderlehr-<br />

gänge, soweit sie für den Cibergang von der Schule zum<br />

Beruf oder neben der Berufsausbildung- aus erzieherischen<br />

Gründen notwendig sind, pädagogische Kurse für Lehr-<br />

Teister u. a., ferner die Einrichtung von Jugendwohnhei-<br />

men, in denen die erzieherische Betreuung gewährleistet<br />

ist. Diese ,,Jugendberufshilfe" ist das Kernstück der sog.<br />

,,Jugendsozialarbeit", die Beratung in Berufsangelegenhei-<br />

ten, Berufserziehung, Maßnahmen der Berufshinführung<br />

<strong>und</strong> Lehrstellenvermittlung, Förderlehrgänge für berufsun-<br />

reife <strong>und</strong> berufsschwache Jugendliche, Eingliederungshilfe<br />

für heimatlose Jugendliche, Förderschulen <strong>und</strong> Internate<br />

für unterschiedliche Berufsziele, Jugendwohnheime für<br />

alleinstehende oder außerhalb der Familie lebende Ju-<br />

gendliche <strong>und</strong> jede Art beruflicher Bildungsarbeit (berufs-<br />

begleitende Hilfen, berufliche Bildungswerke <strong>und</strong> Semi-<br />

nare) urnfaßt."<br />

Insgesamt betrachtet unter jugendhilfepolitischen <strong>und</strong> be-<br />

rufsbildungspolitischen Gesichtspunkten sollten berufsför-<br />

dernde Maßnahmen für lernschwache, sozial benachteiligte<br />

junge Menschen, sofern auch individuell erzieherisch Ein-<br />

fluß genommen werden muß, als sachliche <strong>und</strong> kosten-<br />

mäßige Kooperationsmodelle entwickelt werden, <strong>und</strong> zwar<br />

komplementär gestützt auf Vorschriften der Arbeitsver-<br />

waltung <strong>und</strong> solche des Jugendwohlfahrtswesens. Rich-<br />

tiger müßte aber ein neues Berufsbildungsgesetz hier<br />

greifen.<br />

Zu diesen uberlegungen treten jedoch nach geltendem<br />

Recht noch weitere Erwägungen hinzu, die sich auf die<br />

Nachrangvorschriften des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes stÜt-<br />

zen. Sollten hierbei nicht, unter Einbindung des neuen Ge-<br />

setzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilita-<br />

tion (sog. Rehabilitationsgesetz) vom 7. 8. 1974, andere<br />

Rechtsvorschriften Gr<strong>und</strong>lage für spezifische berufsbezo-<br />

gene Eingliederungshilfen zugunsten behinderter Jugend-<br />

licher zum Tragen kommen, so kann das B<strong>und</strong>essozial-<br />

hilfegesetz in doppelter Hinsicht u. U. in Anspruch genom-<br />

men werden:<br />

1. §Q 39 <strong>und</strong> 40<br />

,,(l) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,<br />

geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Ein-<br />

gliederungshilfe zu gewähren. Personen mit einer ande-<br />

ren körperlichen, geistigen cder seelischen Behinderung<br />

kann sie gewährt werden.<br />

(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Be-<br />

drohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maßnah-<br />

14<br />

men der in den §§ 36 <strong>und</strong> 37 genannten Art erforderlich<br />

sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maßnahmen<br />

eine Behinderung einzutreten droht.<br />

(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende<br />

Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinde-<br />

rung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern <strong>und</strong><br />

den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hier-<br />

zu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am<br />

Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu er-<br />

leichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs<br />

oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermög-<br />

lichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege<br />

zu machen.<br />

(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn <strong>und</strong> solange<br />

nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach<br />

Art <strong>und</strong> Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß<br />

die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann."<br />

§ 40<br />

,,(I) Maßnahmen der Eingliederungshilfen sind vor allem<br />

. . .<br />

3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem<br />

im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht <strong>und</strong> durch Hilfe<br />

zum Besuch Weiterführender Schulen, einschließlich der<br />

Vorbereitung hierzu: die Bestimmungen über die Ermög-<br />

lichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schul-<br />

pflicht bleiben unberührt,<br />

4. Hilfen zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf<br />

oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,<br />

5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem<br />

verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen ange-<br />

messenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätig-<br />

keit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt<br />

werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies recht-<br />

fertigt,<br />

6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,<br />

. .<br />

8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft."<br />

2. Q 72<br />

,,(l) Personen, bei denen besondere soziale Schwierig-<br />

keiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent-<br />

gegenstehen, ist Hilfe zur uberwindung dieser Schwierig-<br />

keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu<br />

nicht fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Gesetzes<br />

<strong>und</strong> die Bestimmungen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt<br />

gehen der Regelung des Satzes 1 vor.<br />

(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind,<br />

um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu<br />

mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem<br />

Beratung <strong>und</strong> persönliche Betreuung des Hilfesuchenden<br />

<strong>und</strong> seiner Angehörigen.<br />

. . .

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