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WSA 2010 - Bundeskammer der Architekten und ...

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a )b )c )d )e )f )2 |§ 181 |2 |3 |4 |5 |6 |schließungsgr<strong>und</strong>es gemäß § 2 – muss die betroffene Wettbewerbsarbeitvom Preisgericht ausgeschieden werden:wegen verspäteter Abgabe,wegen Verletzung <strong>der</strong> Anonymität,wegen des Versuchs <strong>der</strong> Beeinflussung <strong>der</strong> Vorprüfung o<strong>der</strong> des Preisgerichts,wegen mangeln<strong>der</strong> Teilnahmeberechtigung,wegen fehlen<strong>der</strong> Erklärung zur Trennung von Planung <strong>und</strong> Ausführung,wegen Vorlage mehrerer Wettbewerbsarbeiten.Bei Vorliegen sonstiger Verstöße gegen Wettbewerbsunterlagen – Formalfehler, Unterschreitung des Erfor<strong>der</strong>nisprogramms – kann die betroffeneWettbewerbsarbeit vom Preisgericht ausgeschieden werden. Das Ausscheidenmuss im Protokoll begründet werden.Beurteilung <strong>der</strong> WettbewerbsarbeitenDie Beurteilung <strong>der</strong> Wettbewerbsarbeiten hat ausschließlich gemäß denin <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer Bedeutung angegebenen, nicht gewichteten Beurteilungskriterienzu erfolgen, die im Auslobungstext genannt sind.Quantifizierende Systeme dürfen für die Entscheidungen des Preisgerichtsbei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Wettbewerbsarbeiten nicht eingesetzt werden.Um die Beurteilung <strong>der</strong> Wettbewerbsarbeiten zu erleichtern, könnenaber digital gestützte Nachweisverfahren zu konkreten, quantifizierbarenTeilaspekten des Beurteilungsspektrums, insbeson<strong>der</strong>e zur Energieeffizienz<strong>und</strong> zu Lebenszykluskosten, verwendet werden.Das bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Wettbewerbsarbeiten vom Preisgerichtanzuwendende Verfahren – Informations-, Auswahl-, Ausscheidungs-,Rückholungsr<strong>und</strong>gänge, Gesamt- o<strong>der</strong> Teildiskussionen, synchroneArbeitsgruppen, Vorträge von VorprüferInnen <strong>und</strong> BeraterInnen, Lokalaugenscheineetc. – ist von <strong>der</strong> bzw. dem Vorsitzenden vorzuschlagen. Esrichtet sich nach Art <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Aufgabenstellung, nach <strong>der</strong> Anzahl<strong>der</strong> eingereichten Wettbewerbsarbeiten <strong>und</strong> nach all jenen beson<strong>der</strong>enUmständen, die aus dem betreffenden Architekturwettbewerb resultieren.Das Preisgericht hat jede einseitige Berücksichtigung von Beurteilungskriterienzu vermeiden. Vielmehr sind die bekannt gemachten Beurteilungskriterienals Ganzes anzuwenden, damit die Wettbewerbszieleumfassend berücksichtigt <strong>und</strong> die den Wettbewerbsarbeiten zugr<strong>und</strong>eliegenden konzeptionellen Ansätze erfasst werden können.Unaufgefor<strong>der</strong>t erbrachte Mehrleistungen einer Wettbewerbsarbeit dürfenvom Preisgericht nicht beurteilt werden. Mehrleistungen sind solche,die über die Gr<strong>und</strong>leistung gemäß Leistungsbild Architekturwettbewerb(<strong>WSA</strong> <strong>2010</strong> – Teil C) <strong>und</strong> allenfalls darauf aufbauende, im Auslobungstexttaxativ aufgezählte Zusatzleistungen hinausgehen. Das Ausscheiden vonerkannten Mehrleistungen durch das Preisgericht ist im Protokoll festzuhalten.Die Ausloberin bzw. <strong>der</strong> Auslober behält sich vor, Überarbeitungen von34 Teil B Wettbewerbsordnung Architektur – WOA <strong>2010</strong>

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