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WSA 2010 - Bundeskammer der Architekten und ...

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Ausschließungsgründe Die A. für WettbewerbsteilnehmerInnen definierendie Unvereinbarkeiten einer Wettbewerbsteilnahme, um Verzerrungen des Wettbewerbsergebnisseszu verhin<strong>der</strong>n. Die taxative Aufzählung <strong>der</strong> A. enthält Wissensvorsprüngedurch Vorarbeiten, an<strong>der</strong>e Funktionen im konkreten Architekturwettbewerb,Verwandtschaft, Teilhaberschaft in Unternehmen, beruflicheAbhängigkeit, Versuch zur Beeinflussung des Preisgerichts, Versuch <strong>der</strong> Umgehung<strong>der</strong> Anonymität. Die Ausschließung von TeilnehmerInnen erfolgt durch dasPreisgericht.Auswahlkriterien A. sind die von AusloberInnen in <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer Bedeutungfestgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten,unternehmerbezogenen Kriterien. Nach A. wird bei nicht offenenWettbewerben die Qualität <strong>der</strong> BewerberInnen beurteilt <strong>und</strong> die Auswahl <strong>der</strong>TeilnehmerInnen getroffen.Bekanntmachung Die formalisierte, öffentliche Mitteilung über den Beginneines Auslobungs- o<strong>der</strong> Vergabeverfahrens in nationalen o<strong>der</strong> internationalen,analogen o<strong>der</strong> digitalen Medien wird als B. bezeichnet.Beurteilungskriterien Die B. sind die von AusloberInnen zwingend im Auslobungstextbekannt zu machenden, in <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten,nicht gewichteten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchendas Preisgericht bei Architekturwettbewerben seine Entscheidungen trifft.Der oft gemachte Versuch, B. zu gewichten, also mit Punktesystemen zu hinterlegen,um Preisgerichtsentscheidungen zu beschleunigen o<strong>der</strong> zu „objektivieren“ist sinnwidrig <strong>und</strong> scheitert regelmäßig. Der Umgang mit B. kann nur qualifizierendauf Gr<strong>und</strong>lage einer eingehenden Erörterung <strong>der</strong> Eigenschaften <strong>der</strong> Wettbewerbsarbeitenim Preisgericht sein. Ein quantifizieren<strong>der</strong> Gebrauch <strong>der</strong> B.,überhaupt unter Verzicht auf eine Qualitätsdebatte, den Wesenskern des Preisgerichts,ist gr<strong>und</strong>sätzlich falsch.BewerberIn Eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer o<strong>der</strong> ein Zusammenschlussvon Unternehmen wird als B. bezeichnet, wenn sie bzw. er sich an einemnicht offenen Architekturwettbewerb beteiligen will. Und dazu ihr bzw. seinTeilnahmeinteresse durch einen Teilnahmeantrag o<strong>der</strong> eine Anfor<strong>der</strong>ung bzw.das Abrufen von Auslobungsunterlagen bek<strong>und</strong>et.Bewertungskommission Ein Gremium, das im Verhandlungsverfahren für dieBewertung <strong>der</strong> Angebote zusammentritt, wird als B. bezeichnet. In Verhandlungsverfahrennach vorheriger Bekanntmachung über ArchitektInnenleistungen solltedie B., analog zu einem Preisgericht, mindestens zur Hälfte aus Fachleuten, dieüber dieselbe o<strong>der</strong> eine gleichwertige Qualifikation wie die BieterInnen verfügen,gebildet werden. In Verhandlungsverfahren im Anschluss an einen Architekturwettbewerbmit <strong>der</strong> Gewinnerin o<strong>der</strong> dem Gewinner sollte zumindest die o<strong>der</strong><strong>der</strong> Vorsitzende, jedenfalls eine bzw. ein FachpreisrichterIn Mitglied <strong>der</strong> B. sein.53 Teil D Anhang

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