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thema - Immobilien Magazin

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ÜBeRBLicK<br />

SerVice<br />

immobilien & Steuern immobilienrecht<br />

Autor<br />

Franz Haimerl<br />

ist seit 1999 Partner bei LeitnerLeitner und Gründer des Wiener Büros. Er ist spezialisiert auf<br />

Real-Estate-Transaktionen für nationale und internationale Investoren (Tax Due Diligence, Steuerberatung<br />

und -gestaltung bei Transaktionen, Finanzierung und Post-Mergers). Des Weiteren berät<br />

er Bauunternehmen einschließlich gemeinnütziger Wohnbauträger.<br />

neue regelung für WerbungSkoSten<br />

Wie bereits von Andreas Damböck im letzten Heft angekündigt,<br />

hat der Gesetzgeber – als Reaktion auf die Verfassungswidrigkeit<br />

des Verlustvortragsverbotes im Bereich Vermietung und Verpachtung<br />

– inzwischen eine Gesetzesreparatur vorgenommen.<br />

Nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten<br />

(wie bisher), Absetzung für außergewöhnliche<br />

technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit<br />

zusammenhängende Aufwendungen (neu) und außergewöhnliche<br />

Aufwendungen, die nicht bereits aufgrund<br />

anderer Bestimmungen verteilungsfähig sind (neu) können<br />

über Antrag auf zehn Jahre verteilt werden. Hintergrund<br />

war, dass z. B. Abrisskosten im Abrissjahr zu einem<br />

hohen steuerlichen Verlust führten, dieser Verlust aber<br />

mangels bisheriger Verteilungsfähigkeit oder Vortragsfähigkeit<br />

nicht mit späteren positiven Vermietungseinkünften<br />

verrechnet werden konnte. Nach der neuen<br />

Gesetzesbestimmung können derartige Aufwendungen<br />

über zehn Jahre „geglättet“ werden. Die Verteilungsmöglichkeit<br />

besteht bereits für das Veranlagungsjahr 2010.<br />

Mit der neuen Verteilungsmöglichkeit ist der Fiskus (vorläufig)<br />

einer Erweiterung der Verlustvortragsmöglichkeit<br />

auf außerbetriebliche Einkünfte entgangen. Denn auch<br />

im Bereich der Kapitaleinkünfte steht die Versagung des<br />

Verlustvortrages in der Kritik. Weitere höchstgerichtliche<br />

Verfahren sind nicht auszuschließen.<br />

neue umSatzSteuerliche beStimmungen<br />

Ab 1.1.2011 zählen auch Reinigungsleistungen zu den<br />

Bauleistungen. Daraus ergeben sich wesentliche umsatzsteuerliche<br />

Konsequenzen.<br />

Beauftragt ein Bauunternehmen einen Subunternehmer<br />

mit einer Bauleistung, geht die Umsatzsteuerschuld auf<br />

den Leistungsempfänger (auftraggebender Bauunternehmer)<br />

über. Oder untechnisch gesprochen: Der Subunternehmer<br />

legt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer an den<br />

Bauunternehmer (sog. „Reverse Charge System“). Der<br />

Bauunternehmer errechnet aus der Nettorechnung die<br />

Umsatzsteuer, hat aber in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug.<br />

Damit kommt es zu keiner Liquiditätsbelastung.<br />

Hintergrund der Bestimmung ist im Wesentlichen die<br />

Betrugsbekämpfung. Die Definition, welche Leistungen<br />

als Bauleistung qualifiziert werden, wurde nun gesetzlich<br />

um Reinigungsleistungen erweitert, weshalb auch das Reverse<br />

Charge System einen breiteren Anwendungsbereich<br />

hat. Eine formal korrekte Reverse-Charge-Rechnung ist von<br />

großer Wichtigkeit. Weist der Leistungsempfänger nicht<br />

darauf hin, dass er seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung<br />

beauftragt wurde, schuldet der Subunternehmer<br />

einen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag, während<br />

der Leistungsempfänger den in der Rechnung ausgewiesenen<br />

Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen kann.<br />

Beispiel: Ein Baumeister beauftragt einen Subunternehmer<br />

mit der Reinigung eines Gebäudes oder mit der Reinigung<br />

von Kanälen (z. B. Kanalräumung) oder mit der<br />

Reinigung von Parkplätzen (z. B. Schneeräumung). Die<br />

Umsatzsteuerschuld geht auf den Baumeister über. Der<br />

Subunternehmer legt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer.<br />

Von der Bestimmung nicht umfasst sind Reinigungsleistungen<br />

an einen Unternehmer, der weder üblicherweise<br />

selbst Bauleistungen erbringt, noch seinerseits als Hauptleistung<br />

mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt<br />

ist (z. B. im Regelfall Hausverwaltungen).<br />

Steuerticker<br />

Haftung für Lohnsteuer bei Bauleistungen: Wird die<br />

Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmer<br />

an ein anderes Unternehmen weitergegeben<br />

(Subunternehmer), so haftet der Auftraggeber grundsätzlich<br />

für die Lohnsteuer, die der Subunternehmer abzuführen<br />

hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Prozent des<br />

geleisteten Werklohnes. Die Regelung tritt mit 1.7.2011<br />

in Kraft. Daneben besteht weiterhin eine ähnliche Haftungsbestimmung<br />

im Bereich der Sozialversicherung.<br />

20 immobilien <strong>Magazin</strong> 1-2 |11 1-2 |11 immobilien <strong>Magazin</strong> 21<br />

Die Autoren<br />

Gregor Famira & Johannes Hysek<br />

Rechtsanwälte der internationalen Anwaltssozietät CMS Reich-Rohrwig Hainz aus<br />

Österreich und CEE informieren Sie über rechtliche Neuerungen vor Ort. Gregor Famira<br />

(Bild li.) koordiniert alle Real-Estate-Agenden der Sozietät für CEE, Johannes Hysek<br />

(Bild re.) ist Experte für <strong>Immobilien</strong>recht in Österreich.<br />

kroatien: inVeStitionen in gefahr<br />

Verwirrung um die Frist zur Beantragung einer Konzession<br />

für bestimmte touristisch genutzte Grundstücke<br />

AUTOR: GREGOR FAMIRA, CEE<br />

Mitte 2010 trat in Kroatien ein Gesetz in Kraft, auf dessen<br />

Grundlage bestimmte Grundstücke, die von Tourismusbetreibern<br />

seit Langem genützt werden (und von denen<br />

manche annahmen, sie schon erworben zu haben!), auf<br />

die heute bestehenden Gebietskörperschaften umgeschrieben<br />

werden sollen. Die heutigen Nutzer sollten<br />

aber bei der Erteilung von Konzessionen für diese Grundstücke<br />

ein Vorrecht haben, wenn sie nur binnen sechs<br />

Monaten darum ansuchten. Eine Verordnung betreffend<br />

der Konzessionsgebühr sollte drei Monate später folgen.<br />

Bis Redaktionsschluss war die Verordnung immer noch<br />

nicht veröffentlicht; laut eines Entwurfs musste man von<br />

bis zu 50 Jahren Konzessionsdauer und einer teilweise<br />

umsatzabhängigen Konzession ausgehen. Die Frist zum<br />

Ansuchen um die Konzession wurde durch die Verspätung<br />

der Verordnung jedoch nicht unterbrochen und lief<br />

am 1. Februar 2011 aus.<br />

Auf unseren Rat hin haben einige Betroffene noch rechtzeitig<br />

um Konzession angesucht. Viele andere haben jedoch<br />

zugewartet, weil man ja nicht wusste, zu welchem<br />

Preis die Konzessionen vergeben würden. Wenn die Frist<br />

versäumt wurde, fällt das betreffende Grundstück unters<br />

allgemeine Konzessionsgesetz. Damit wird eine öffentliche<br />

Ausschreibung der Konzession erforderlich, bei<br />

welcher der jetzige Nutzer kein Vorrecht mehr genießt.<br />

Die Nachbarn guter Grundstücke werden sich freuen und<br />

fleißig mitbieten. Und die jetzigen Nutzer werden sich<br />

geprellt fühlen, weil entgegen früherer Ankündigungen<br />

die Preisverordnung nicht rechtzeitig erlassen wurde. Die<br />

Frist hätte rechtzeitig vor Ablauf für alle Verfahren verlängert<br />

werden sollen. Tut man dies jetzt (in Einzelfällen),<br />

werden berechtigte Erwartungen in jedem Fall enttäuscht:<br />

gewährt man eine Verlängerung, sind die Nachbarn um<br />

ihr Recht mitzubieten gebracht; verlängert man nicht,<br />

müssen sich die jetzigen Nutzer, unter ihnen viele ausländische<br />

Investoren, noch einmal dem Rennen um die<br />

Filetstücke aussetzen – und das obwohl sie schon einmal<br />

für die Gebäude auf der Liegenschaft bezahlt haben.<br />

teilauSnahme Von anWendung deS mrg<br />

Der OGH befasste sich mit der Frage, ob für zum Teil freifinanzierte<br />

Neubauten der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1<br />

MRG zur Anwendung gelangt (OGH 26.5.2010, 7 Ob 54/10g).<br />

AUTOR: JOHANNES HySEk, WIEN<br />

Konkret begehrte ein Mieter einer Wohnung in einer nach<br />

dem 30.6.1953 (nämlich 1974) unter Inanspruchnahme<br />

eines Förderungsdarlehens des Landes errichteten Doppelwohnanlage<br />

die Feststellung, dass das Mietverhältnis in<br />

den Vollanwendungsbereich des MRG fällt. Die Wohnanlage<br />

besteht aus zwei auf derselben Liegenschaft stehenden<br />

Häusern mit je acht Mietwohnungen und einer gemeinsamen<br />

Zwischenmauer, jedoch mit getrennten Eingängen<br />

und verschiedenen Hausnummern. Die Fördermittel wurden<br />

allerdings lediglich für die Errichtung eines Hauses gewährt<br />

und nicht auch hinsichtlich jenes, in dem sich das<br />

Mietobjekt des Klägers befindet. § 1 Abs 4 Z 1 MRG kommt<br />

dann zur Anwendung, wenn das Gebäude, in dem sich<br />

der Mietgegenstand befindet, aufgrund einer nach dem<br />

30.6.1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme<br />

öffentlicher Mittel neu errichtet wurde. Der OGH sprach<br />

in obiger Entscheidung aus, dass das Doppelwohnhaus als<br />

einheitliches Gebäude im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG<br />

zu werten ist und daher der Teilausnahmetatbestand nicht<br />

greift, weil es nicht darauf ankommt, ob die Förderung<br />

lediglich für ein Haus gewährt wurde. Der 5. Senat qualifizierte<br />

allerdings in einer Entscheidung (5 Ob 65/02y)<br />

Reihenhäuser mit gemeinsamer Zwischenmauer, jedoch<br />

auf eigenen Grundbuchseinlagen, als selbstständige Gebäude<br />

im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG, weshalb hinsichtlich<br />

etwaiger Teilausnahmen auf das einzelne Reihenhaus<br />

abzustellen ist und, je nach Förderung, unterschiedliche<br />

mietrechtliche Regimes zur Anwendung kommen können.

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