thema - Immobilien Magazin
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ÜBeRBLicK<br />
SerVice<br />
immobilien & Steuern immobilienrecht<br />
Autor<br />
Franz Haimerl<br />
ist seit 1999 Partner bei LeitnerLeitner und Gründer des Wiener Büros. Er ist spezialisiert auf<br />
Real-Estate-Transaktionen für nationale und internationale Investoren (Tax Due Diligence, Steuerberatung<br />
und -gestaltung bei Transaktionen, Finanzierung und Post-Mergers). Des Weiteren berät<br />
er Bauunternehmen einschließlich gemeinnütziger Wohnbauträger.<br />
neue regelung für WerbungSkoSten<br />
Wie bereits von Andreas Damböck im letzten Heft angekündigt,<br />
hat der Gesetzgeber – als Reaktion auf die Verfassungswidrigkeit<br />
des Verlustvortragsverbotes im Bereich Vermietung und Verpachtung<br />
– inzwischen eine Gesetzesreparatur vorgenommen.<br />
Nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten<br />
(wie bisher), Absetzung für außergewöhnliche<br />
technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit<br />
zusammenhängende Aufwendungen (neu) und außergewöhnliche<br />
Aufwendungen, die nicht bereits aufgrund<br />
anderer Bestimmungen verteilungsfähig sind (neu) können<br />
über Antrag auf zehn Jahre verteilt werden. Hintergrund<br />
war, dass z. B. Abrisskosten im Abrissjahr zu einem<br />
hohen steuerlichen Verlust führten, dieser Verlust aber<br />
mangels bisheriger Verteilungsfähigkeit oder Vortragsfähigkeit<br />
nicht mit späteren positiven Vermietungseinkünften<br />
verrechnet werden konnte. Nach der neuen<br />
Gesetzesbestimmung können derartige Aufwendungen<br />
über zehn Jahre „geglättet“ werden. Die Verteilungsmöglichkeit<br />
besteht bereits für das Veranlagungsjahr 2010.<br />
Mit der neuen Verteilungsmöglichkeit ist der Fiskus (vorläufig)<br />
einer Erweiterung der Verlustvortragsmöglichkeit<br />
auf außerbetriebliche Einkünfte entgangen. Denn auch<br />
im Bereich der Kapitaleinkünfte steht die Versagung des<br />
Verlustvortrages in der Kritik. Weitere höchstgerichtliche<br />
Verfahren sind nicht auszuschließen.<br />
neue umSatzSteuerliche beStimmungen<br />
Ab 1.1.2011 zählen auch Reinigungsleistungen zu den<br />
Bauleistungen. Daraus ergeben sich wesentliche umsatzsteuerliche<br />
Konsequenzen.<br />
Beauftragt ein Bauunternehmen einen Subunternehmer<br />
mit einer Bauleistung, geht die Umsatzsteuerschuld auf<br />
den Leistungsempfänger (auftraggebender Bauunternehmer)<br />
über. Oder untechnisch gesprochen: Der Subunternehmer<br />
legt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer an den<br />
Bauunternehmer (sog. „Reverse Charge System“). Der<br />
Bauunternehmer errechnet aus der Nettorechnung die<br />
Umsatzsteuer, hat aber in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug.<br />
Damit kommt es zu keiner Liquiditätsbelastung.<br />
Hintergrund der Bestimmung ist im Wesentlichen die<br />
Betrugsbekämpfung. Die Definition, welche Leistungen<br />
als Bauleistung qualifiziert werden, wurde nun gesetzlich<br />
um Reinigungsleistungen erweitert, weshalb auch das Reverse<br />
Charge System einen breiteren Anwendungsbereich<br />
hat. Eine formal korrekte Reverse-Charge-Rechnung ist von<br />
großer Wichtigkeit. Weist der Leistungsempfänger nicht<br />
darauf hin, dass er seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung<br />
beauftragt wurde, schuldet der Subunternehmer<br />
einen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag, während<br />
der Leistungsempfänger den in der Rechnung ausgewiesenen<br />
Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen kann.<br />
Beispiel: Ein Baumeister beauftragt einen Subunternehmer<br />
mit der Reinigung eines Gebäudes oder mit der Reinigung<br />
von Kanälen (z. B. Kanalräumung) oder mit der<br />
Reinigung von Parkplätzen (z. B. Schneeräumung). Die<br />
Umsatzsteuerschuld geht auf den Baumeister über. Der<br />
Subunternehmer legt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer.<br />
Von der Bestimmung nicht umfasst sind Reinigungsleistungen<br />
an einen Unternehmer, der weder üblicherweise<br />
selbst Bauleistungen erbringt, noch seinerseits als Hauptleistung<br />
mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt<br />
ist (z. B. im Regelfall Hausverwaltungen).<br />
Steuerticker<br />
Haftung für Lohnsteuer bei Bauleistungen: Wird die<br />
Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmer<br />
an ein anderes Unternehmen weitergegeben<br />
(Subunternehmer), so haftet der Auftraggeber grundsätzlich<br />
für die Lohnsteuer, die der Subunternehmer abzuführen<br />
hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Prozent des<br />
geleisteten Werklohnes. Die Regelung tritt mit 1.7.2011<br />
in Kraft. Daneben besteht weiterhin eine ähnliche Haftungsbestimmung<br />
im Bereich der Sozialversicherung.<br />
20 immobilien <strong>Magazin</strong> 1-2 |11 1-2 |11 immobilien <strong>Magazin</strong> 21<br />
Die Autoren<br />
Gregor Famira & Johannes Hysek<br />
Rechtsanwälte der internationalen Anwaltssozietät CMS Reich-Rohrwig Hainz aus<br />
Österreich und CEE informieren Sie über rechtliche Neuerungen vor Ort. Gregor Famira<br />
(Bild li.) koordiniert alle Real-Estate-Agenden der Sozietät für CEE, Johannes Hysek<br />
(Bild re.) ist Experte für <strong>Immobilien</strong>recht in Österreich.<br />
kroatien: inVeStitionen in gefahr<br />
Verwirrung um die Frist zur Beantragung einer Konzession<br />
für bestimmte touristisch genutzte Grundstücke<br />
AUTOR: GREGOR FAMIRA, CEE<br />
Mitte 2010 trat in Kroatien ein Gesetz in Kraft, auf dessen<br />
Grundlage bestimmte Grundstücke, die von Tourismusbetreibern<br />
seit Langem genützt werden (und von denen<br />
manche annahmen, sie schon erworben zu haben!), auf<br />
die heute bestehenden Gebietskörperschaften umgeschrieben<br />
werden sollen. Die heutigen Nutzer sollten<br />
aber bei der Erteilung von Konzessionen für diese Grundstücke<br />
ein Vorrecht haben, wenn sie nur binnen sechs<br />
Monaten darum ansuchten. Eine Verordnung betreffend<br />
der Konzessionsgebühr sollte drei Monate später folgen.<br />
Bis Redaktionsschluss war die Verordnung immer noch<br />
nicht veröffentlicht; laut eines Entwurfs musste man von<br />
bis zu 50 Jahren Konzessionsdauer und einer teilweise<br />
umsatzabhängigen Konzession ausgehen. Die Frist zum<br />
Ansuchen um die Konzession wurde durch die Verspätung<br />
der Verordnung jedoch nicht unterbrochen und lief<br />
am 1. Februar 2011 aus.<br />
Auf unseren Rat hin haben einige Betroffene noch rechtzeitig<br />
um Konzession angesucht. Viele andere haben jedoch<br />
zugewartet, weil man ja nicht wusste, zu welchem<br />
Preis die Konzessionen vergeben würden. Wenn die Frist<br />
versäumt wurde, fällt das betreffende Grundstück unters<br />
allgemeine Konzessionsgesetz. Damit wird eine öffentliche<br />
Ausschreibung der Konzession erforderlich, bei<br />
welcher der jetzige Nutzer kein Vorrecht mehr genießt.<br />
Die Nachbarn guter Grundstücke werden sich freuen und<br />
fleißig mitbieten. Und die jetzigen Nutzer werden sich<br />
geprellt fühlen, weil entgegen früherer Ankündigungen<br />
die Preisverordnung nicht rechtzeitig erlassen wurde. Die<br />
Frist hätte rechtzeitig vor Ablauf für alle Verfahren verlängert<br />
werden sollen. Tut man dies jetzt (in Einzelfällen),<br />
werden berechtigte Erwartungen in jedem Fall enttäuscht:<br />
gewährt man eine Verlängerung, sind die Nachbarn um<br />
ihr Recht mitzubieten gebracht; verlängert man nicht,<br />
müssen sich die jetzigen Nutzer, unter ihnen viele ausländische<br />
Investoren, noch einmal dem Rennen um die<br />
Filetstücke aussetzen – und das obwohl sie schon einmal<br />
für die Gebäude auf der Liegenschaft bezahlt haben.<br />
teilauSnahme Von anWendung deS mrg<br />
Der OGH befasste sich mit der Frage, ob für zum Teil freifinanzierte<br />
Neubauten der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1<br />
MRG zur Anwendung gelangt (OGH 26.5.2010, 7 Ob 54/10g).<br />
AUTOR: JOHANNES HySEk, WIEN<br />
Konkret begehrte ein Mieter einer Wohnung in einer nach<br />
dem 30.6.1953 (nämlich 1974) unter Inanspruchnahme<br />
eines Förderungsdarlehens des Landes errichteten Doppelwohnanlage<br />
die Feststellung, dass das Mietverhältnis in<br />
den Vollanwendungsbereich des MRG fällt. Die Wohnanlage<br />
besteht aus zwei auf derselben Liegenschaft stehenden<br />
Häusern mit je acht Mietwohnungen und einer gemeinsamen<br />
Zwischenmauer, jedoch mit getrennten Eingängen<br />
und verschiedenen Hausnummern. Die Fördermittel wurden<br />
allerdings lediglich für die Errichtung eines Hauses gewährt<br />
und nicht auch hinsichtlich jenes, in dem sich das<br />
Mietobjekt des Klägers befindet. § 1 Abs 4 Z 1 MRG kommt<br />
dann zur Anwendung, wenn das Gebäude, in dem sich<br />
der Mietgegenstand befindet, aufgrund einer nach dem<br />
30.6.1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme<br />
öffentlicher Mittel neu errichtet wurde. Der OGH sprach<br />
in obiger Entscheidung aus, dass das Doppelwohnhaus als<br />
einheitliches Gebäude im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG<br />
zu werten ist und daher der Teilausnahmetatbestand nicht<br />
greift, weil es nicht darauf ankommt, ob die Förderung<br />
lediglich für ein Haus gewährt wurde. Der 5. Senat qualifizierte<br />
allerdings in einer Entscheidung (5 Ob 65/02y)<br />
Reihenhäuser mit gemeinsamer Zwischenmauer, jedoch<br />
auf eigenen Grundbuchseinlagen, als selbstständige Gebäude<br />
im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG, weshalb hinsichtlich<br />
etwaiger Teilausnahmen auf das einzelne Reihenhaus<br />
abzustellen ist und, je nach Förderung, unterschiedliche<br />
mietrechtliche Regimes zur Anwendung kommen können.