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Europa 2013 - Europe Direct Lüneburg

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Aktuelles StichwortEU-Regelung zum Mutterschaftsurlaubbei vollem LohnausgleichDie Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubes in der EU soll nach Ansicht desEuropäischen Parlaments von 14 auf 20 Wochen erhöht werden. Sollte bereitsauf nationaler Ebene ein System des familienbezogenen Urlaubs existieren, sokönnen die letzten vier Wochen davon als Mutterschaftsurlaub angesehen werden,in denen ein Lohnausgleich von mindestens 75 Prozent besteht. Vorgesehenist darüber hinaus der Rechtsanspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaubvon mindestens zwei Wochen. Für diese Regelungen haben sich die <strong>Europa</strong>abgeordnetenmit klarer Mehrheit im Oktober 2010 in erster Lesung der Richtliniezur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von schwangeren und stillendenArbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ausgesprochen. Die Richtlinie ist Teil des Gesamtpaketeszur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, das auf einer Empfehlungder Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für den Mutterschutz aus dem Jahr2000 basiert.Die <strong>Europa</strong>abgeordneten unterstützten den Vorschlag der Kommission, dassinnerhalb des gesamten Mutterschaftsurlaubs sechs Wochen Mutterschutz direktnach der Geburt genommen werden sollen. Die Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmerinnenim Mutterschaftsurlaub 100 Prozent des letzten Monatsentgeltsoder des durchschnittlichen Monatsentgelts erhalten. Für den Rest des Urlaubesempfiehlt die Kommission, die volle Bezahlung zuzusichern. In jedem Fall darf derzu bezahlende Betrag nicht niedriger sein als die Sozialleistung im Krankheitsfall.Der Gesetzesentwurf legt eine Mindestregelung auf EU-Ebene fest. Mitgliedstaatenkönnen neue Regelungen einführen oder existierende Regelungen beibehalten,die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr entgegen kommen alsdie in der Richtlinie beschlossenen Regelungen.Das Parlament hat außerdem Änderungen angenommen, die die Kündigungschwangerer Arbeitnehmerinnen vom Beginn der Schwangerschaft an bis zumAblauf von mindestens sechs Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubesverbieten. Weiterhin müssen Frauen berechtigt sein, in ihre Berufe oderzumindest an einen „gleichwertigen Arbeitsplatz“ zurückzukehren.Damit die Positionen des Parlaments zum Mutterschaftsurlaub Gesetzeskrafterlangen, bedarf es im weiteren Gesetzgebungsverfahren einer Einigung mit demRat. Bis Dezember 2012 konnte sich der Rat nicht auf eine einheitliche Positioneinigen.Global und sozial | 105

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